Krankenversicherung bei Haftantritt – was ist zu tun?

„Bei einer Inhaftierung endet in der Regel die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Justiz die Gesundheitsversorgung übernimmt. Damit stellt sich die Frage, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung passiert. Das Ende der Versicherungspflicht bedeutet nicht automatisch das Ende der Mitgliedschaft. Was ist also mit der bestehenden Versicherung zu tun?“

Unter bag-s.de/krankenversicherung-bei-haftantritt-was-ist-zu-tun finden sich Merkblätter der Berliner Stadtmission zum Thema.

LSG NRW: Jobcenter kann verpflichtet sein, eine Brillenreparatur zu zahlen

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de/2025/07/24/jobcenter-muss-brillenreparatur-bezahlen/ auf die Entscheidung Landessozialgericht NRW, Urteil vom 19.02.2025, L 12 AS 116/23 hin. Aus der Entscheidung:

„Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 26.07.2016. Danach sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst Bedarfe für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Die Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. (…)

Die Klägerin hat an der Brille eine Reparatur vornehmen lassen. Die neuen Brillengläser der Klägerin weisen die gleichen Werte auf wie die durch den Sturz beschädigten Gläser. Sie wurden aufgrund eines Defekts und nicht wegen veränderter Sehstärke ausgetauscht. Bei der Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf abzustellen, ob nur ein Glas oder beide Gläser beschädigt sind und deshalb ausgetauscht werden müssen (…)

Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin einen vorrangigen Anspruch gegen die Krankenversicherung gehabt hätte. (…) Der Anspruch war im konkreten Fall ausgeschlossen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. (…) Für den Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf der Klägerin von der Krankenkasse nicht gedeckt wird, ist der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. (…) Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum der Klägerin durch Übernahme der Kosten für die Reparatur der Brille für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dem steht der vermeintliche Vorrang der Krankenversicherungsleistungen nicht entgegen.“

Krankheit ist erstmals der häufigste Grund für Überschuldung – Universität Witten/Herdecke fordert stärkere Prävention

PM der Universität Witten/Herdecke vom 8.7.2025: „Zum ersten Mal seit Beginn der amtlichen Erhebungen zu den Hauptursachen von Überschuldung ist „Krankheit, Sucht oder Unfall“ der häufigste Auslöser für private Überschuldung in Deutschland. Das zeigen aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts (DESTATIS) für das Jahr 2024: Mit 18,1 % liegt der Anteil noch vor Arbeitslosigkeit (17,4 %). Prof. Dr. Eva Münster, Inhaberin der Professur für Allgemeinmedizinische Versorgungsforschung in vulnerablen Bevölkerungsgruppen am Institut für Allgemeinmedizin und Ambulante Gesundheitsversorgung (iamag) der Universität Witten/Herdecke (UW/H), sieht darin ein alarmierendes Signal – und eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (…)

„Wir wissen, dass Krankheit zur Überschuldung führen kann – aber wir wissen viel zu wenig darüber, wie genau das passiert“, betont Münster. Zwar werde die Kategorie „Krankheit, Sucht oder Unfall“ in der Überschuldungsstatistik erfasst, doch differenzierte wissenschaftliche Erkenntnisse zu den genauen Mechanismen, etwa zur Rolle bestimmter Diagnosen oder psychischer Erkrankungen, fehlten weitgehend. Auch die Auswirkungen von Scham, sozialen Brüchen oder digitalen Konsummustern würden kaum erforscht. (…)

Prof. Dr. Eva Münster fordert vor allem einen Strategiewechsel:

nak: Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen

Die Nationale Armutskonferenz ruft die Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages zu einer aktiven Politik der Armutsbekämpfung auf.

www.nationale-armutskonferenz.de/2025/03/27/positionen-und-vorschlaege-zu-gesundheitsbezogenen-aspekten-der-armut-in-deutschland/

Es gilt, die aktuell bestehende Kausalität „Armut macht krank, Krankheit macht arm“ endlich aufzulösen. Dazu benötigt es konkrete Handlungen in unterschiedlichen Bereichen der Gesundheitsvorsorge und -versorgung für armutsgefährdete und -betroffene Menschen.

Im Positionspapier finden Sie hierzu konkrete Vorschläge, die den Fraktionsvorsitzenden zugesendet wurden.
25-03-27 Positionspapier Armut macht krank

Die Zwischenüberschriften

  • Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Kindergesundheit und Überwindung von Armut in Familien
  • Gesundheit wohnungsloser Menschen
  • Suizidprävention

Update Claudia Mehlhorn „Beitragsschulden bei der Krankenversicherung“

Claudia Mehlhorn hat ihr Skript „Ein immer wiederkehrendes Problem aus der Sozialberatung: Beitragsschulden bei der Krankenversicherung“ aktualisiert. Dieses steht unter www.kv-schulung.de/wp-content/uploads/2024/12/Fachaufsatz-Beitragsschulden-in-der-Krankenversicherung-Stand-22.12.24.pdf zum kostenfreien Download bereit.

Kirstin Wulf: „ADHS und Finanzen – Die unsichtbaren Barrieren im Blick“

Seit dem Jahr 2023 gibt es das Berliner Projekt „Papierkram“, um Menschen mit ADHS besser bei finanziellen Schwierigkeiten unterstützen zu können. Wegen ihrer speziellen kognitiven Herausforderungen haben Betroffene von ADHS ein dreimal höheres Risiko für finanzielle Probleme und Überschuldung im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung.

Über ein Jahr hinweg wurde mit „Papierkram“ ein digitaler Arbeitsraum eingerichtet, der darauf ausgelegt ist, finanzielle Aufgaben effektiv zu bewältigen, Überforderungen zu mindern und die unsichtbaren Hürden im Alltag zu verringern.

Im Rahmen des neuen iff-Überschuldungsradars „ADHS und Finanzen – Die unsichtbaren Barrieren im Blick“ von Kirstin Wulf werden ausgewählte kognitive Hindernisse, die bei ADHS von großer Tragweite sind, erläutert, damit die Bedarfe dieser bisher weitestgehend unerkannten Gruppe künftig besser in der Beratungspraxis berücksichtigt werden kann. – Quelle: iff-Webseite

Siehe auch https://www.bricklebrit.net/geld-und-adhs/

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 95/2023 vom 3. November 2023 – Beschluss vom 22. September 2023, 1 BvR 422/23

“Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden.

Die gesetzlich versicherte Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim. Mit Ausnahme eines Betrags von 143,92 Euro setzte sie ihre gesamte Altersrente für den Eigenanteil an den Heimkosten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte ihre Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest, wobei sie ihre, im Vergleich mit der Regelbedarfsstufe 1 höheren Renteneinkünfte heranzog.

Krankenkassen fordern Höchstbeiträge von Kleinselbstständigen nach

PM der Verbraucherzentrale Hamburg: Bei den Verbraucherzentralen melden sich seit Jahresbeginn zahlreiche freiwillig krankenversicherte Kleinselbstständige, die von ihrer Krankenkasse ungewöhnlich hohe Beitragsnachforderungen für 2019 erhalten. Die Betroffenen sollen den Höchstbeitrag von rund 900 Euro monatlich zahlen, weil sie den Steuerbescheid für 2019 nicht rechtzeitig binnen einer Dreijahresfrist vorgelegt haben. Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen die Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe. Reichen die Betroffenen die Steuerbescheide nach, bestehen die Kassen weiter auf ihren Forderungen. Die Verbraucherzentralen halten dieses Vorgehen für völlig überzogen und rechtswidrig.

Nachforderungen von bis zu 8.000 Euro

Betroffen sind freiberuflich Tätige wie Fußpflegerinnen, Friseurinnen oder Kioskbesitzer, die meist nur sehr geringe Einkünfte erzielt haben. Die Folgen sind massiv: In den vorliegenden Fällen sind Versicherte mit Nachforderungen von bis zu 8.000 Euro konfrontiert. Anstatt die realen Einnahmen für die Beitragsberechnung heranzuziehen, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen den Höchstbeitrag. „Faktisch zahlen die Betroffenen also Beiträge auf Einnahmen, die sie gar nicht hatten. Teilweise ist der Krankenkassenbeitrag höher als die monatlichen Einnahmen der Mitglieder“, kritisiert Yvonne Vollmer von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Nachgereichte Unterlagen bleiben unberücksichtigt

Die Krankenkassen berufen sich auf das Sozialgesetzbuch V. Seit 2018 regelt Paragraf 240 Absatz 4a Satz 4, dass freiwillig gesetzlich Versicherte drei Jahre Zeit haben, ihren Einkommenssteuerbescheid zur Beitragsberechnung einzureichen. Tun sie dies nicht, legt die Krankenkasse zunächst den Höchstbeitrag fest. „Aus unserer Sicht bedeutet das aber nicht, dass nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren unberücksichtigt bleiben dürfen und die Beitragsnachforderung faktisch unveränderlich ist. Werden neue Tatsachen bekannt, muss eine falsche Entscheidung korrigiert werden“, so Vollmer. „Im Sozialrecht sind richtige Entscheidungen wichtiger als Fristen.“

6,0 % mehr Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2022

Knapp 1,2 Millionen Personen haben im Dezember 2022 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das knapp 67 000 beziehungsweise 6,0 % mehr als im Dezember 2021.

Knapp 659 000 beziehungsweise 55,4 % der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung erhielten im Dezember 2022 Grundsicherung im Alter. Das heißt, sie hatten die Altersgrenze nach dem (SGB XII) erreicht oder überschritten. Dies entspricht einem Anstieg von 11,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren; für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2022 lag die Altersgrenze daher bei 65 Jahren und 11 Monaten. 

Rund 531 000 beziehungsweise 44,6 % der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung waren im Alter ab 18 Jahren bis unter die Altersgrenze. Sie erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Das bedeutet, sie konnten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihre Zahl ging gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % zurück. 

Elektronischer Datenaustausch der Bundesagentur für Arbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen

“Kundinnen und Kunden, die Arbeitslosengeld beantragen, brauchen keine Papierbescheinigungen (bspw. über den Krankengeldbezug) mehr bei der Krankenkasse einholen und bei der BA vorlegen. Auch Mitgliedsbescheinigungen in Papierform entfallen, denn die Krankenkassen melden automatisch die Krankenkassenmitgliedschaft ihrer Kundinnen und Kunden an die BA.

Ab Juli 2023 wird auch die Deutsche Rentenversicherung am Datenaustauschverfahren teilnehmen. Die beiden Behörden werden dann bestehende Erstattungsansprüche untereinander auf elektronischem Weg abwickeln. 

Ab Januar 2024 wird es der BA dann auch gesetzlich möglich sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) von Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit bei den Krankenkassen abzurufen. Bis dahin müssen Kundinnen und Kunden der Agenturen weiterhin eine AUB im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.