OLG Brandenburg zur Haftung einer § 305-InsO-Stelle

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:

  1. Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
  2. Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag (mehr …)

AGSBV zu 20 Jahre Insolvenzordnung: Entwicklung aus Sicht der Sozialen Schuldnerberatung

„20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldnerinnen und Schuldner erreicht werden konnte. Ein oft allzu kritischer Blick auf die Entwicklungen, häufig begleitet mit den Worten „Dauerbaustelle Insolvenzordnung“ oder „Die Insolvenzordnung kommt nicht zur Ruhe“ verkennt, dass es neben der unverzichtbaren Möglichkeit einer Entschuldung darüber hinaus durchaus gewinnbringende Fortentwicklungen zu verzeichnen gibt. Die Veränderungen durch die zum Insolvenzrecht ergangene Rechtsprechung und die Reformen brachten für die am Verfahren Beteiligten immer auch Erleichterungen, Vorteile und Chancen zur Weiterentwicklung und Professionalisierung.

Das Jubiläum bietet Gelegenheit, Rückschau zu halten und die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.“ – Zum Beitrag

OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Rn 9: „Vielmehr kann ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. (mehr …)

AG Norderstedt zur Belehrung des Schuldners via Internetveröffentlichung

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf AG Norderstedt Beschl. 29.04.2019, 66 IN 139/13 hin:

Die Belehrung des Schuldners gem. § 175 Abs. 2 InsO über das Vorliegen einer vorsatzdeliktischen Forderungsanmeldung und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Anmeldung kann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners nicht zu ermitteln ist.

Anmerkung von Kai Henning: (mehr …)

LG Gera zum Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

Hier der Hinweis auf LG Gera, 16.08.2019, 5 T 355/19 (PDF-Scan):

Der Streitwert des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 35 InsO nach dem Vermögen, das dem Schuldner bei Antragstellung gehört und das er bis zur Feststellung des Schuldenbereinigungsplans erwirbt. Auf die vom Schuldner im Plan angebotenen Zahlungen kommt es hingegen nicht an.

Dem Bundestag zugeleitet: „Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher“

Nordrhein-Westfalen hat über den Bundesrat ein „Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher“ auf den Weg gebracht – siehe Basisinformation-Bundestag und direkt BT-Drucksache 19/12085.

Dabei ist auch eine Änderung der InsO vorgesehen. Dort soll geregelt werden, dass, falls der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder dies sonst erforderlich erscheint, das Insolvenzgericht Fremdauskünfte bei den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO benannten Stellen einholen kann.

AG Duisburg: Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Duisburg, 60 IN 133/14. Daraus: „Eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Bei nur geringfügigen Verfehlungen widerspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zu verhängen. Die mutmaßliche fehlende Mitwirkung hat zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen geführt. Der Schuldner hat die fehlenden Unterlagen sämtlich bis zum Schlusstermin nachgereicht.“

AG Bamberg: Zulässigkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das AG Bamberg, Beschluss v. 14.09.2017, 23 OWi 708/17 hält eine Erzwingungshaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für zulässig: „Es ist dem Betroffenen auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzlich zuzumuten, offene Geldbußen – auch solche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren – aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bzw. aus seinem freien Vermögen in angemessenen Raten zu begleichen. Dem stehen auch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht entgegen.“

Das sieht das LG Duisburg anders ! – siehe http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/lg-duisburg-keine-vollstreckung-von-geldbussen-waehrend-eines-insolvenzverfahrens/– mit Anmerkung RA Kai Henning.

Zahl der Verbraucherinsolvenzen auch in 2017 gesunken

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 14.3.2016: „Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen war im Jahr 2017 mit 71.896 Fällen um 6,9 % niedriger als im Jahr 2016. Einen Anstieg der Verbraucherinsolvenzen hatte es zuletzt im Jahr 2010 gegeben (+ 7,6 % gegenüber dem Jahr 2009). Die Insolvenzen von Personen, die früher einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen sind, lagen mit 19.881 Fällen um 1,2 % unter dem Vorjahresniveau.“