„Unterhaltsvorschussgesetz – Änderungen zum 1.7.2017“ (sozialrecht-justament.de / B. Eckhardt) und Synopse

Anfang Juni wurden die Änderungen des Unterhaltsvorschusses beschlossen (vgl. Art. 23 in BT-Drucksache 18/12589). Die Regelungen soll rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft treten. Siehe auch die Synopse des Deutsches Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. – DIJuF.

Zeit, endlich auf die vorzügliche Darstellung von Bernd Eckhardt im „Sozialrecht Justament Juni 2017“ hinzuweisen. Hier daraus nur:

Rechtzeitige Antragstellung nicht versäumen!
Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag erbracht. Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt. § 4 Unterhaltsvorschussgesetz regelt die beschränkte Rückwirkung: (mehr …)

LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar

DAS LG Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.

„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (mehr …)

Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können

Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am 26.4.2017 einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

BGH zur Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des Antragstellers

Immer wieder „beliebt“ sind die Fragen: Wem „gehört“ das Kindergeld? Wem ist es zuzuordnen? Hier daher der Hinweis auf einen insoweit lesenwerten Beschluss des BGH vom 14.12.2016, Aktenzeichen: XII ZB 207/15 – Leitsatz:

Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605).

Caritas fordert zum Unterhaltsvorschussgesetz: „Kindergeld nur zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anrechnen“

„Es ist ein wichtiger und richtiger Schritt, dass endlich alle Kinder bis zur Volljährigkeit einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben“, betont Caritas-Präsident Peter Neher anlässlich der heutigen Anhörung zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses im Haushaltsausschuss des Bundestages. (mehr …)

BMFSFJ: Ausweitung des Unterhaltsvorschusses

„Durch eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses sollen Alleinerziehende und ihre Kinder besser unterstützt werden. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Inkrafttreten wird die Reform zum 1. Juli 2017.“ – Quelle: BMFSFJ

Siehe auch die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Hannemann (MdHB; DIE LINKE) vom 24.01.17 – Drucksache21/7664 – Betr.: Die Unterhaltsvorschuss-Reform kommt! Wie ist der Status Quo in den Jobcentern und Grundsicherungsämtern?

Bundesfinanzhof: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind nur bei Meldung als Arbeitsuchender

Bundesfinanzhof, 7.7.2016, III R 19/15:

1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).

2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

LSG Celle: Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen

Das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II- Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben. (mehr …)

Alleinerziehende in Armut: Paritätischer lobt Ausweitung des Unterhaltsvorschusses als armutspolitisch wichtigen Schritt

Die gestern im Kabinett beschlossene Reform des Unterhaltsvorschusses (siehe: Mehr Unterstützung für Alleinerziehende) begrüßt der Paritätische Wohlfahrtsverband als frauen-, kinder- und armutspolitischen richtigen Schritt. Die geplante Ausweitung, nach der Alleinerziehende künftig bis zur Volljährigkeit des Kindes Anspruch auf staatliche Unterstützung erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht für den Unterhalt aufkommt, sei ein wichtiger Beitrag, um Alleinerziehende und ihre Kinder vor Armut zu schützen. Der Paritätische appelliert an die Bundesländer, jetzt auch in der Finanzierungsfrage den Weg für eine zügige Umsetzung der Reform frei zu machen. – Quelle und mehr: PM des Paritätischen