BGH: Naturalunterhalt ist dem Barunterhalt bei § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichwertig

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.3.2023 zum VII ZB 68/21. Die Leitsätze:

1. Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen.

2. Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.

Vgl. auch die Darstellung unter beck.de

DGB: Kinderzuschlag und Kindergrundsicherung

DGB-Meldung: Den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten Eltern, die eine finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt der gesamten Familie benötigen. Wir beantworten die häufigsten Fragen und erklären, wer den Kinderzuschlag beantragen kann, wieviel Geld es gibt und wie man den KiZ beantragt. Außerdem informieren wir zur aktuellen Diskussion um die geplante Kindergrundsicherung, die laut Koalitionsvertrag Kindergeld und Kinderzuschlag zusammenführen soll.

iff-Projektabschluss: Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

Das iff meldet: “Im Rahmen des Forschungsprojekts, gefördert von der Joachim Herz Stiftung, wurde erstmalig das Konzept Kreditkompetenz erarbeitet, um einen Beitrag zur besseren Vermittlung von Kreditkompetenz bei jungen Menschen zwischen 16 und 20 Jahren zu leisten. Dabei ging es zum einen darum zu verstehen, was Kreditkompetenz ausmacht und zum anderen zu erarbeiten, wie man diese bei jungen Menschen stärken kann.”

Zur Meldung mit Downloadmöglichkeit zweier Berichte (Chancen und Risiken des Kreditmarktes für junge Erwachsene / Kreditkompetenz junger Menschen in Deutschland)

Neue Zahlen zur Kinder- und Jugendarmut: Jetzt braucht es die Kindergrundsicherung

Aus einer frischen PM der Bertelsmann-Stiftung: “Kinder- und Jugendarmut bleibt ein ungelöstes Problem in Deutschland. Mehr als jedes fünfte Kind und jede:r vierte junge Erwachsene ist von Armut bedroht. In absoluten Zahlen bedeutet das: Knapp 2,9 Millionen Kinder und Jugendliche sowie 1,55 Millionen junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren galten 2021 als armutsgefährdet. Das geht aus unserem neuen Factsheet “Kinder- und Jugendarmut in Deutschland” hervor.

Auch viele junge Erwachsene sind mit Armut konfrontiert. Laut Factsheet weisen 18- bis 25-Jährige mit 25,5 Prozent sogar das höchste Armutsrisiko aller Altersgruppen auf. Frauen sind dabei stärker betroffen als Männer, junge Menschen in Ostdeutschland häufiger als die in Westdeutschland.

SGB II-Leistungen beziehen allerdings nur 7 Prozent dieser Altersgruppe, was auf den ersten Blick überrascht. Das liegt hauptsächlich daran, dass junge Erwachsene für gewöhnlich eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und viele zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen. Hier greifen andere sozialstaatliche Maßnahmen, wie BAföG oder Wohngeld. “Die hohe Armutsbetroffenheit junger Erwachsener weist jedoch darauf hin, dass die verschiedenen Systeme nicht gut zusammenwirken. Ohne Unterstützung durch ihre Eltern wäre es vielen nicht möglich, ihre Existenz zu sichern. Damit hängen die Chancen junger Menschen weiterhin zu stark vom Elternhaus ab”, mahnt Stein [Director Bildung und Next Generation bei der Bertelsmann Stiftung].

Rund 728.000 Kinder bekommen Kinderzuschlag

Im Jahr 2021 haben rund 11.624.000 Familien mit Kindern in Deutschland gelebt. Im Jahresdurchschnitt 2021 wurden 727.702 Kinder in 292.854 Familien mit dem Kinderzuschlag erreicht. Dies entspricht einem Anteil von 2,5 Prozent gemessen an allen Haushalten mit Kindern in Deutschland.

Das geht aus einer Antwort (20/5104) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Höhe von Sozialleistungen hervor. Der durchschnittliche Zahlbetrag pro Kind hat demnach bei 136 Euro gelegen. „Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben oder belastbare Schätzungen zum gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld vor. Es wird davon ausgegangen, dass Kinderzuschlag und Wohngeld häufig parallel bezogen werden“, heißt es in der Antwort weiter. – Quelle: Bundestagsmeldung

Neue “Düsseldorfer Tabelle” ab dem 1. Januar 2023

Pressemitteilung Nr. 33/2022 des OLG Düsseldorf: “Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.”

Quelle und mehr: www.olg-duesseldorf.nrw.de

Siehe auch Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2022 I Nr. 47 S. 2130).

Jugendarmut ist wie Monopoly spielen mit nur einem Würfel – und alle anderen haben zwei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hat den „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ vorgestellt. Die Ergebnisse sind deutlich: Jugendarmut beschneidet die Entwicklungs- und Teilhabechancen junger Menschen erheblich und oft dauerhaft. Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. Die Krisen der letzten Monate haben diesen Zustand noch verschärft.

Die Corona-Krise und die Preisspirale verstärken die Problemlagen nicht nur bei Digitaler Teilhabe und Bildung. „68 % der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können,“ erläutert Dr. Stefan Ottersbach, Vorstandvorsitzender der BAG KJS. „Dass 25 % der Jugendlichen in Deutschland von Armut betroffen sind, kann uns nicht kalt lassen. Es ist eigentlich ein Skandal, dass das nicht stärker im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, gerade weil sich Armut auf alle Lebensbereiche auswirkt!“ betont Ottersbach.

Jugendliche und junge Menschen, die von Armut betroffen sind, sind dies vor allem durch ihr Elternhaus, dessen Haushalts-Nettoeinkommen und/oder wegen ihres Bildungsstands. Die Startchancen in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind deutlich schlechter als bei finanziell besser abgesicherten jungen Menschen.

Quelle und mehr: www.bagkjs.de

Jugendarmut ist wie Monopoly spielen mit nur einem Würfel – und alle anderen haben zwei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hat den „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ vorgestellt. Die Ergebnisse sind deutlich: Jugendarmut beschneidet die Entwicklungs- und Teilhabechancen junger Menschen erheblich und oft dauerhaft. Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. Die Krisen der letzten Monate haben diesen Zustand noch verschärft.

Die Corona-Krise und die Preisspirale verstärken die Problemlagen nicht nur bei Digitaler Teilhabe und Bildung. „68 % der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können,“ erläutert Dr. Stefan Ottersbach, Vorstandvorsitzender der BAG KJS. „Dass 25 % der Jugendlichen in Deutschland von Armut betroffen sind, kann uns nicht kalt lassen. Es ist eigentlich ein Skandal, dass das nicht stärker im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, gerade weil sich Armut auf alle Lebensbereiche auswirkt!“ betont Ottersbach.

Jugendliche und junge Menschen, die von Armut betroffen sind, sind dies vor allem durch ihr Elternhaus, dessen Haushalts-Nettoeinkommen und/oder wegen ihres Bildungsstands. Die Startchancen in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind deutlich schlechter als bei finanziell besser abgesicherten jungen Menschen.

Quelle und mehr: www.bagkjs.de

BGH: Mindestelterngeld ist nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen

Der BGH hat am 23.02.2022 unter dem Aktenzeichen: VII ZB 41/21 entscheiden – Leitsatz:

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Aus der Entscheidung:

Rn 22: Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Rn 24: Der Vollstreckungsgläubiger kann nicht verlangen, gegenüber der unterhaltsberechtigten Person besser als gegenüber dem Schuldner gestellt zu werden. Da das Mindestelterngeld, würde es der Schuldner beziehen, gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar wäre, kann es auch nicht zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften des Unterhaltsberechtigten gezählt werden (vgl. Ahrens, NZI 2009, 423, 424)

Erhöhung Kinderfreibeträge: BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert Entlastungen zielgerichteter dort, wo sie gebraucht werden!

Aus einer PM Bündnis Kindergrundsicherung: Bis zu 25.000 € mehr ist dem Staat künftig ein Kind von Spitzenverdienern bis zur Volljährigkeit wert. Diese Ungerechtigkeit durch das komplexe System der Kinderfreibeträge ist kaum bekannt. Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird diese Schieflage fortgeschrieben. Denn dort werden neben dem Kindergeld erneut die Kinderfreibeträge erhöht. Das BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert von der Bundesregierung, stattdessen zielgerichtete Entlastungen für arme Familien und ihre Kinder und das Ende der unfairen Familienförderung.

Aktuell können Eltern mit überdurchschnittlich hohem Einkommen durch die Kinderfreibeträge Steuervergünstigungen erhalten, die weit über die Summe des Kindergeldes hinausgehen. Alleinerziehende mit einem Kind und weniger als etwa 51.000 € Bruttolohn profitieren davon nicht. Bei Ehepaaren mit Alleinverdiener und einem Kind liegt die Schwelle bei etwa 83.000 € Jahresbrutto. Je höher das Einkommen, umso mehr Entlastungen werden gewährt. Es profitieren also vor allem die Spitzenverdiener im Land. Durch das Inflationsausgleichsgesetz werden diese Freibeträge nun noch einmal erhöht. Das kann für ein Kind einer Familie mit hohem Einkommen bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit künftig zu einer finanziellen Besserstellung von bis zu 25.000 € führen. Während die Höhe des geplanten Bürgergelds nicht ausreicht, um Kinder aus den betroffenen Familien materiell abzusichern, werden Spitzenverdiener also erneut großzügig entlastet.

Weitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG hier: www.kinderarmut-hat-folgen.de.