AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto

Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.

Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).

OLG Hamm zur Bestätigung einer gegen § 112 InsO verstoßenden Kündigung

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 25.11.2019 unter 18 U 19/19 entschieden:

Nimmt der Vermieter entgegen § 112 Nr. 1 InsO eine Kündigung vor, ist diese nichtig; eine vom Insolvenzverwalter auf diese Kündigung erklärte „Bestätigung“ führt nicht ohne weiteres zur Beendigung des Mietverhältnisses ex nunc oder gar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern nur dann, wenn diese Bestätigung als Angebot an den Vermieter auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung anzusehen und wenn diese durch den Vermieter angenommen worden ist.

BGH: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten

Der BGH hat am 28.08.2019 unter dem Aktenzeichen XII ZB 119/19 eine wichtige Entscheidung getroffen und klargestellt:

  1. Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 250/16, NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 – IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).
  2. Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

Siehe ebenso

LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesamtfälligstellung des Verbraucherkredits

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin:

Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter

Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel “Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter” der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst (mehr …)

BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): “Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (mehr …)

BGH zur Antragsberechtigung einer Versagung nach § 297a InsO

Nicht sensationell, dennoch im Fall der Fälle gut wissen: BGH, 13.02.2020, Aktenzeichen: IX ZB 55/18. Gerichtlicher Leitsatz:

Den Antrag, die Restschuldbefreiung [nach § 297a InsO; Anmerkung] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.

LG Darmstadt zur Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten

Hier der Hinweis auf LG Darmstadt, 08.11.2019, Aktenzeichen 5 T 600/19. Leitsatz des Gerichts:

Wirkt sich die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) nicht als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung aus, ist ein erneuter Antrag nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausnahmsweise zulässig.

BGH: Betreuungsleistungen eines Elternteils und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO des unterhaltsberechtigten Kindes.

RA Kai Henning weist in seinem neuen InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 hin, dessen Leitsatz lautet:

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Anmerkung RA Henning: “Der 9. Zivilsenat des BGH klärt hier zwei offene Fragen zur sehr praxisrelevanten Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, der über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch in den Verfahren der natürlichen Personen Anwendung findet. Die von einem Elternteil gegenüber dem Kind erbrachten Betreuungsleistungen und ausgezahltes Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder. Offen lässt der BGH die Frage, ob Bafög-Leistungen (mehr …)