BGH: Anmeldung privilegierter Forderungen zur Insolvenztabelle hat bis zum Schlusstermin zu erfolgen

Der BGH, hat am 19.12.2019, IX ZR 53/18, entschieden:

“(Rn 21:) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen. (…)

(Rn 24:) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.”

BGH zur Abgabe der Vermögensauskunft eines nicht prozessfähigen Schuldners

BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – I ZB 60/18 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
  2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Kindergeldrückforderung: Zweifel an der Zuständigkeit der Familienkasse NRW-Nord zur zentralen Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge

RA Hildebrandt schreibt: “Derzeit sind unter den Aktenzeichen III R 36/19 und III R 21/18 zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage anhängig, ob dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit trotz der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Befugnis fehlte, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes bei der Familienkasse NRW-Nord zu zentralisieren.”

Rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen UGV-Inkasso wegen Verzugszinsbegründung sowie Herleitung einer Hauptforderung „aus Kontokorrent“ im Inkasso-Erstanschreiben

Inkassounternehmen müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung zahlreiche Informationen “klar und verständlich” übermitteln. Dazu gehört

  • bei Verträgen die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses (§ 11a Abs. 1 Nr. 2 RDG)
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, ein gesonderter Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 RDG)

Hierzu ist auf das Urteil des LG Frankenthal vom 18.07.2017, 6 0 82/17, hinzuweisen [hier als PDF] In der Entscheidung wurde UGV-Inkasso untersagt, (mehr …)

Bundesfinanzhof zur Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

BFH, Urt. v. 21.03.2019, III R 30/18 – die Leitsätze:

  1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).
  2. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Frankfurt/M. zur Kündigung des Fitnessstudiovertrags aus “gesundheitlichen Gründen”

Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.09.2019, Az. 31 C 2619/19, der Klage auf Zahlung rückständiger Mitgliedsentgelte für ein Fitnessstudio stattgegeben. Es führte aus, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen.

Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle. Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes.

Quelle: PM Justiz Hessen – Urteil als PDF

Hartz IV: Doppelmieten können Unterkunftskosten sein

RA Helge Hildebrandt weist auf BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R hin und erläutert:

„In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Jobcenter bei einem Umzug anfallende doppelte Mietaufwendungen übernehmen müssen. Solche Überschneidungskosten können etwa entstehen, wenn ein Umzug – etwa zur Senkung der Unterkunftskosten – erforderlich ist, die neue Wohnung in zwei Monaten angemietet werden muss, für die bisherige Wohnung aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob es sich bei derartigen Doppelmieten um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt.

Diese Frage ist deswegen von Relevanz, weil …. “ Weiterlesen auf https://sozialberatung-kiel.de/2020/01/01/hart-iv-doppelmieten-koennen-unterkunftskosten-sein/

OLG Brandenburg zur Haftung einer § 305-InsO-Stelle

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:

  1. Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
  2. Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag (mehr …)

Aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kürzungen nach § 1a AsylbLG / Regelbedarfe in Unterkünften

Harald Thomé weis in seinem Newsletter hin auf:

a. Verfassungskonformität der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
„Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § 1a AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, insbesondere um einzureisen iSd § 1a AsylbLG.  Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses. (mehr …)

Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen

Ibrahim Kanalan weist auf eine frische Entscheidung des EuGH hin und setzt diese in den Kontekt der Sanktionsentscheidung des BVerfG:

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist (mehr …)