OLG Brandenburg zur Haftung einer § 305-InsO-Stelle

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:

  1. Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
  2. Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag (mehr …)

Aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kürzungen nach § 1a AsylbLG / Regelbedarfe in Unterkünften

Harald Thomé weis in seinem Newsletter hin auf:

a. Verfassungskonformität der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
„Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § 1a AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, insbesondere um einzureisen iSd § 1a AsylbLG.  Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses. (mehr …)

Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen

Ibrahim Kanalan weist auf eine frische Entscheidung des EuGH hin und setzt diese in den Kontekt der Sanktionsentscheidung des BVerfG:

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist (mehr …)

LG Hamburg zur Ersetzung der Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019, 330 T 56/18. Demnach kann eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO auch dann erfolgen, wenn im Schuldenbereinigungsplan keine den §§ 290, 295 InsO entsprechende Klausel enthalten ist.

Rn 15: „Im Vergleich zur Situation des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren ist die Vereinbarung einer Wiederauflebensklausel im Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich. Denn gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Materiell-rechtlich handelt es hierbei um einen Vergleich nach § 779 BGB (vgl. Musielak/Voit/Lackmann § 794, Rn. 3 m. w. N.) mit dem Inhalt, dass Forderungen der Gläubiger nur noch nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fortbestehen und im Übrigen erlöschen. Der Vergleich kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Schuldner und Gläubigern zustande. Im Fall des § 309 InsO wird die Willenserklärung des Gläubigers zwar gerichtlich ersetzt. Gleichwohl bleiben die Regelungen des BGB über Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen anwendbar, insbesondere steht dem Gläubiger bei Pflichtverletzungen des Schuldners ein Rücktrittsrecht zu (BeckOK-InsO/Savini § 308, Rn. 20, MüKoInsO/Ott/Vuia § 308, Rn. 11). Folge des erklärten Rücktrittes wegen Pflichtverletzungen des Schuldners ist, dass der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 346 BGB ex tunc unwirksam wird mit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung des Gläubigers wieder auflebt.“

BGH zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

  1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
  2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
  3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
  4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
  5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

LG München I: SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I, 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18 nicht rechtskräftig), nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH. – Quelle und mehr: PM der vzbv

BGH: Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 2/18:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Rn 20: „Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde. (mehr …)

OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Rn 9: „Vielmehr kann ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist. (mehr …)

Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

BGH: vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle kann Nachweis für Vollstreckungsprivileg darstellen

So kann es kommen. Eben noch vermeldeten wir die Entscheidung des AG Zeitz, schon wurden wir auf den gegensätzlichen Beschluss des BGH vom 4. September 2019, VII ZB 91/17 hingewiesen. Dessen Leitsatz lautet:

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.