BMUV: Neue Regelungen zu Restschuldversicherungen

Das Bundesministerium für u.a. Verbraucherschutz weist auf neue Regelungen zu Restschuldversicherungen hin.

Am 1. Januar 2025 trat das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Darin ist auch eine Neuregelung enthalten, wonach der Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrags erst eine Woche nach einem Darlehensvertragsschluss erfolgen darf.

Bundesverbraucherschutzministerin Steffi Lemke: „(…) Restschuldversicherungen sollen zum Beispiel bei Jobverlust, Krankheit oder Tod die Rückzahlung eines Darlehens absichern. Bislang wurden Restschuldversicherungen vom Darlehensgeber oft im Paket mit einem Darlehensvertrag verknüpft, ohne dass die Kundinnen und Kunden Gelegenheit hatten, das Angebot zu prüfen. Viele Kundinnen und Kunden wurden damit regelrecht überrumpelt und hatten den Eindruck, dass sie den Darlehensvertrag ohne Restschuldversicherung nicht bekommen hätten. Gleichzeitig war die versprochene Absicherung oft nicht nur teuer, sondern auch unzureichend. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen nun genügend Zeit, zu prüfen, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung für sie sinnvoll ist. Sie können zudem auch Vergleichsangebote einholen und Alternativen prüfen, um Geld zu sparen.“

Umfangreiche Marktuntersuchungen und Erhebungen haben in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Missstände bei dem Vertrieb von Restschuldversicherungen aufgezeigt. So hatten viele Verbraucherinnen und Verbraucher den Eindruck, dass sie ohne Restschuldversicherung einen Darlehensvertrag nicht bekommen hätten oder höhere Darlehenszinsen hätten zahlen müssen. – Quelle: BMUV

Siehe auch § 7a Abs. 5 VVG:

„Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Verstößt der Versicherer gegen diese Verpflichtung, so ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. (…)“

VZ Sachsen: Justizministerkonferenz will Kreditnehmer*innen besser schützen

“Die Justizminister*innen der Bundesländer haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz auf Initiative aus Sachsen kritisch mit Verbraucherdarlehen und mitfinanzierten Restschuldversicherungen auseinandergesetzt. In dem Zusammenhang wurde auch in Frage aufgeworfen, ob der kürzlich verabschiedete Provisionsdeckel, der erst zum 01. Juli 2022 in Kraft treten soll, die Lage entscheidend zu Gunsten der Verbraucher*innen verändert.” Quelle und mehr: VZ Sachsen.

“Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Frühjahrskonferenz am 16. Juni 2021 auf Initiative Sachsens einen Beschluss gefasst, der sich kritisch mit Restschuldversicherungen für Kreditverträge befasst [Anmerkung TOP I.11]. Darin stellt die Justizminister:innenkonferenz fest, dass insbesondere die bei einigen Banken bestehende intransparente Praxis der Kombination von Krediten und mitkreditierten Restschuldversicherungen die ohnehin schon latente Gefahr einer Überschuldung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erhöht.” – Quelle und mehr: Justiz Sachsen.

Sonderbeilage des HK-Privatinsolvenz-Kommentars (Henning/Lackmann/Rein) als PDF

Der Nomos HK-Privatinsolvenz-Kommentar, der von Henning/Lackmann/Rein herausgegeben wird und zu dem es eine Kooperation mit der BAG-SB gib, hat eine Sonderbeilage erhalten.

Dort werden die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020, 3328) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl. I 2020, 3256) kommentiert.

Die Beilage ergänzt den bestehenden Kommentar und ist hier kostenfrei aufrufbar.

Restschuldversicherungen: Bundestag beschließt Provisionsdeckel – lehnt aber weitergehende Schutzregelungen ab

Letzten Donnerstag hat der Bundestag das sog. Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz beschlossen (siehe BT-Bericht und unsere Meldung vom 20.4.2021). Beschlossen wurde u.a. ein neuer § 50a Versicherungsaufsichtsgesetz. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: “Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen.” Diese Regelung soll am 1.7.2022 in Kraft treten.

Dies ist unzureichend! Politisch beachtlicher dürfte sein, welche Vorschläger der Bundestag abgelehnt hat. (mehr …)

Bundestagsanhörung zum “Schwarm­finanzierung-Begleitgesetz”: Restschuldversicherungen in der Kritik

Gestern fand im Finanzausschuss eine Anhörung zum sog. Schwarm­finanzierung-Begleitgesetz statt. Dort waren auch die beiden Anträge 19/9276 – Antrag: Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen (FDP) und 19/14386 – Antrag: Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen (B90/Grüne) Thema.

Siehe dazu die Bundestagsmeldung (mit vielen Links zu Stellungnahmen) und vzbv: Provisionsdeckel nur ein erster Schritt

BMF-Ent­wurf ei­nes ge­setz­li­chen Pro­vi­si­ons­de­ckels in der Restschuld­ver­si­che­rung

Das BMF wird in Kürze eine Gesetzesinitiative für eine Deckelung überhöhter Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung im Wege einer „Formulierungshilfe“ in das Bundeskabinett einbringen. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll exzessiven Provisionen im Bereich der Restschuldversicherung begegnet werden. Die Initiative sieht vor, diese Provisionen zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismäßigen Kostenbelastungen auf maximal 2,5% der versicherten Darlehenssumme zu deckeln. (mehr …)

Finanztest zu Rest­schuld­versicherungen: “Löch­rig, teuer und oft über­flüssig”

“Wenn Bank­kunden eine Kreditrate nicht mehr zahlen können, soll eine Restschuldversicherung einspringen. Eine aktuelle Unter­suchung der Zeit­schrift Finanztest zeigt aber, dass der Schutz oft über­flüssig und teuer ist und in vielen Fällen nicht greift.

Jeder Fünfte in Deutsch­land hat einen Raten­kredit aufgenommen. Dabei schließen diejenigen, die das Darlehen bei einer Bank aufnehmen, über­durch­schnitt­lich häufig auch eine Rest­schuld­versicherung ab. Sie wollen damit für den Fall vorsorgen, dass sie die Rate wegen langer Krankheit, Arbeits­losig­keit oder gar Tod nicht mehr zahlen können. Doch der Test von Rest­schuld­versicherungen bei 25 Banken zeigt, dass die Versicherungs­bedingungen oft über­raschende Einschränkungen enthalten und der Kredit­schutz sehr teuer erkauft ist. (mehr …)

Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“