VZ Sachsen: Justizministerkonferenz will Kreditnehmer*innen besser schützen

“Die Justizminister*innen der Bundesländer haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz auf Initiative aus Sachsen kritisch mit Verbraucherdarlehen und mitfinanzierten Restschuldversicherungen auseinandergesetzt. In dem Zusammenhang wurde auch in Frage aufgeworfen, ob der kürzlich verabschiedete Provisionsdeckel, der erst zum 01. Juli 2022 in Kraft treten soll, die Lage entscheidend zu Gunsten der Verbraucher*innen verändert.” Quelle und mehr: VZ Sachsen.

“Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Frühjahrskonferenz am 16. Juni 2021 auf Initiative Sachsens einen Beschluss gefasst, der sich kritisch mit Restschuldversicherungen für Kreditverträge befasst [Anmerkung TOP I.11]. Darin stellt die Justizminister:innenkonferenz fest, dass insbesondere die bei einigen Banken bestehende intransparente Praxis der Kombination von Krediten und mitkreditierten Restschuldversicherungen die ohnehin schon latente Gefahr einer Überschuldung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erhöht.” – Quelle und mehr: Justiz Sachsen.

Sonderbeilage des HK-Privatinsolvenz-Kommentars (Henning/Lackmann/Rein) als PDF

Der Nomos HK-Privatinsolvenz-Kommentar, der von Henning/Lackmann/Rein herausgegeben wird und zu dem es eine Kooperation mit der BAG-SB gib, hat eine Sonderbeilage erhalten.

Dort werden die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (BGBl. I 2020, 3328) und das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (BGBl. I 2020, 3256) kommentiert.

Die Beilage ergänzt den bestehenden Kommentar und ist hier kostenfrei aufrufbar.

Restschuldversicherungen: Bundestag beschließt Provisionsdeckel – lehnt aber weitergehende Schutzregelungen ab

Letzten Donnerstag hat der Bundestag das sog. Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz beschlossen (siehe BT-Bericht und unsere Meldung vom 20.4.2021). Beschlossen wurde u.a. ein neuer § 50a Versicherungsaufsichtsgesetz. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: “Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen.” Diese Regelung soll am 1.7.2022 in Kraft treten.

Dies ist unzureichend! Politisch beachtlicher dürfte sein, welche Vorschläger der Bundestag abgelehnt hat. (mehr …)

Bundestagsanhörung zum “Schwarm­finanzierung-Begleitgesetz”: Restschuldversicherungen in der Kritik

Gestern fand im Finanzausschuss eine Anhörung zum sog. Schwarm­finanzierung-Begleitgesetz statt. Dort waren auch die beiden Anträge 19/9276 – Antrag: Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen (FDP) und 19/14386 – Antrag: Effektiver Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen (B90/Grüne) Thema.

Siehe dazu die Bundestagsmeldung (mit vielen Links zu Stellungnahmen) und vzbv: Provisionsdeckel nur ein erster Schritt

BMF-Ent­wurf ei­nes ge­setz­li­chen Pro­vi­si­ons­de­ckels in der Restschuld­ver­si­che­rung

Das BMF wird in Kürze eine Gesetzesinitiative für eine Deckelung überhöhter Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung im Wege einer „Formulierungshilfe“ in das Bundeskabinett einbringen. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll exzessiven Provisionen im Bereich der Restschuldversicherung begegnet werden. Die Initiative sieht vor, diese Provisionen zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismäßigen Kostenbelastungen auf maximal 2,5% der versicherten Darlehenssumme zu deckeln. (mehr …)

Finanztest zu Rest­schuld­versicherungen: “Löch­rig, teuer und oft über­flüssig”

“Wenn Bank­kunden eine Kreditrate nicht mehr zahlen können, soll eine Restschuldversicherung einspringen. Eine aktuelle Unter­suchung der Zeit­schrift Finanztest zeigt aber, dass der Schutz oft über­flüssig und teuer ist und in vielen Fällen nicht greift.

Jeder Fünfte in Deutsch­land hat einen Raten­kredit aufgenommen. Dabei schließen diejenigen, die das Darlehen bei einer Bank aufnehmen, über­durch­schnitt­lich häufig auch eine Rest­schuld­versicherung ab. Sie wollen damit für den Fall vorsorgen, dass sie die Rate wegen langer Krankheit, Arbeits­losig­keit oder gar Tod nicht mehr zahlen können. Doch der Test von Rest­schuld­versicherungen bei 25 Banken zeigt, dass die Versicherungs­bedingungen oft über­raschende Einschränkungen enthalten und der Kredit­schutz sehr teuer erkauft ist. (mehr …)

Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

Vergleichsportale in der Kritik

Sally Peters, kommissarische Geschäftsführerin des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen e.V. (iff), kritisiert im Handelsblatt die intransparenten Gewinnerzielungsmethoden der Vergleichsportale: „Vergleichsportale erzielen ihre Gewinne im Bereich Versicherungen zu 90 Prozent aus Provisionszahlungen, dies wiederum ist vielen Nutzerinnen und Nutzern nicht bekannt“, sagt die Verbraucherschützerin.

Das Bundeskartellamt nennt zentrale Probleme

Das Bundeskartellamt hat die Kritik von Verbraucherschutzen, Kunden und Wettbewerbern zum Anlass genommen und die eine Untersuchung von Vergleichsportalen vorgenommen. Im Abschlussbericht des Bundeskartellamtes über Vergleichsportale werden Mängel aufgezeigt und zentrale Probleme benannt. So stehen auch hinter scheinbar eigenständigen Vergleichsportale, dieselben Vergleichsrechner. Besonders bei dem Vergleich von Krediten und Versicherungen ist die Marktabdeckung sehr gering. Das Bundeskartellamt bemängelt, dass das Platzieren auf der sog. Position O nicht anhand von sachlichen Kreierten erfolgt, sondern bedingt ist durch zusätzliche Zahlungen des jeweiligen Anbieters. Grundsätzlich beruht das Ranking oft auf unterschiedliche finanzielle Einflussnahmen der Anbieter.

Konsequenzen müssen folgen

Bislang bestehen keinen Möglichkeiten regulierend einzugreifen. Das iff begrüßt daher die Forderung dem Bundeskartellamt erweiterte Konsequenzen einzuräumen, damit das bestehende Verbraucherecht durchgesetzt werden kann.

Der vollständige dpa-Artikel in der Handelsblattausgabe vom 25.09.2019

 

Der Beitrag Vergleichsportale in der Kritik erschien zuerst auf iff - institut für finanzdienstleistungen e.V..

Vergleichsportale in der Kritik

Sally Peters, kommissarische Geschäftsführerin des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen e.V. (iff), kritisiert im Handelsblatt die intransparenten Gewinnerzielungsmethoden der Vergleichsportale: „Vergleichsportale erzielen ihre Gewinne im Bereich Versicherungen zu 90 Prozent aus Provisionszahlungen, dies wiederum ist vielen Nutzerinnen und Nutzern nicht bekannt“, sagt die Verbraucherschützerin.

Das Bundeskartellamt nennt zentrale Probleme

Das Bundeskartellamt hat die Kritik von Verbraucherschutzen, Kunden und Wettbewerbern zum Anlass genommen und die eine Untersuchung von Vergleichsportalen vorgenommen. Im Abschlussbericht des Bundeskartellamtes über Vergleichsportale werden Mängel aufgezeigt und zentrale Probleme benannt. So stehen auch hinter scheinbar eigenständigen Vergleichsportale, dieselben Vergleichsrechner. Besonders bei dem Vergleich von Krediten und Versicherungen ist die Marktabdeckung sehr gering. Das Bundeskartellamt bemängelt, dass das Platzieren auf der sog. Position O nicht anhand von sachlichen Kreierten erfolgt, sondern bedingt ist durch zusätzliche Zahlungen des jeweiligen Anbieters. Grundsätzlich beruht das Ranking oft auf unterschiedliche finanzielle Einflussnahmen der Anbieter.

Konsequenzen müssen folgen

Bislang bestehen keinen Möglichkeiten regulierend einzugreifen. Das iff begrüßt daher die Forderung dem Bundeskartellamt erweiterte Konsequenzen einzuräumen, damit das bestehende Verbraucherecht durchgesetzt werden kann.

Der vollständige dpa-Artikel in der Handelsblattausgabe vom 25.09.2019

 

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