Bundesarbeitsgericht: Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16

  1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.
  2. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
  3. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

siehe auch BGH: Steuerfreie Nachtzuschläge sind unpfändbar

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01. August 2017, 1 BvR 1910/12:

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist.

Quelle und mehr: PM des Gerichts

LSG NRW hält die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen für rechtswidrig

„Der 7. Senat des LSG NRW (Urt. v. 29.06.2017 – L 7 AS 607/17) hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung, entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das erste LSG eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben. Das Urteil ist unter https://sozialgerichtsbarkeit.de zu finden.“

Quelle: Thomé-Newsletter vom 6.8.2017. Siehe auch Kampagne gegen verfassungswidrige Aufrechnung unterhalb des Existenzminimums und LSG Hamburg zur Darlehensgewährung für Mietkaution: „Fachanweisung der BASFI greift zu kurz“

AG Norderstedt: Anmeldung einer Deliktsforderung muss Mindestanforderungen erfüllen

Das AG Norderstedt hat sich mit Beschl. v. 6. 6. 2017, 65 IK 29/17, dem AG Köln (hierzu unsere Meldung vom 16.5.2017) angeschlossen:

Eine Delikts-Forderungsanmeldung, die eine „unerlaubte Handlung“ unterstellt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt lediglich schlagwortartig ganz oberflächlich schildert (hier:“ Unerlaubte Handlung (Betrug) vom…“ ), erfüllt für eine Eintragung des Deliktscharakters in der Tabelle die Mindestanforderungen nicht.

Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters nicht die Mindestanforderungen, ist die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufzunehmen (Anschluss AG Köln, 7.4.2017, 71 IK 175/15).

Zur Glaubhaftmachung einer Steuerforderung für Insolvenzantrag des Finanzamtes

AG Köln, Beschl. v. 02.05.2017 – 72 IN 344/16 – Leitsätze des Gerichts

  1. Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe.
  2. Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat.

LG Münster zum Eigengeld des inhaftierten Schuldners

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.11.2016 (5 T 758/16) entschieden:

„Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld – auch in der Insolvenz – keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IX ZB 287/03; BGH, Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12; BGH, Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14). Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO*. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (mehr …)

Klage gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Verhältnis zwischen Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht ist immer wieder spannend – siehe etwa: SG München: Behörde darf Insolvenzforderung nicht per Verwaltungsakt geltend machen. Nun hat das Hamburgisches Oberverwaltungsgericht am 07.06.2017 unter dem AZ 3 Bf 96/15 beschlossen:

Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht.

Online-Banking: Nicht jede SMS-TAN darf etwas kosten

BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15 – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“ in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.

PM des BGH – PM der vzbv: Online-Banking: Nicht jede SMS-TAN darf etwas kosten – Tipps: http://www.verbraucherzentrale.de/urteil-sms-tan

DB Vertrieb GmbH darf Bezahlung per „Sofortüberweisung“ nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16 entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt. (mehr …)