AG Köln Beschl. 1.12.16, 73 IN 485/15:
- Die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung kann bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden (Anschluss an AG Aurich Beschl. v. 3.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143).
- Aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, durch den eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO festgestellt worden ist, besteht nicht die Möglichkeit, gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (oder auch § 850d Abs. 1 ZPO) qualifiziert in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
- Insoweit bedarf es eines Titels, der eine Berechtigung zu einem erweiterten Vollstreckungszugriff für das Vollstreckungsgericht erkennen lässt. Diese Berechtigung ist ausschließlich durch das Prozessgericht zu beurteilen; die ihm obliegende Prüfung kann durch eine bloße Behauptung des Gläubigers nicht ersetzt werden.
Anmerkung RA Kai Henning im Newsletter 1/2017: (mehr …)