AG Dortmund bejaht Möglichkeit einer Sperrfrist bei Rücknahme des RSB-Antrages im Erstverfahren

AG Dortmund, Beschl. v. 18.04.2016 – 255 IN 102/15 – Rz 9 f: „Auch unter Berücksichtigung der seit dem 1.7.2014 geltenden Rechtslage (Anm.: InsO-Reform) ist es einem Schuldner verwehrt, unter Rücknahme des RSB-Antrags im Erstverfahren sogleich einen Folgeantrag zu stellen, etwa vor dem Hintergrund eines im Erstverfahren gläubigerseits gestellten aussichtsreichen Versagungsantrags.

Das erkennende Gericht ist der Auffassung, daß die jetzt gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Sperrfrist für einen erneuten RSB-Antrag normiert ist, nicht abschließend sind, sondern jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke besteht, die durch entsprechende Anwendung der Sperrfristregelung des § 290 Abs.1 Ziff. 3 InsO zu schließen ist.“

BGH zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des BGH. Im Urteil vom 15.11.2016 zum Aktenzeichen XI ZR 32/16 befasst er sich mit der Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.

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BGH zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung („dritter Werktag“)

BGH 5.10.2016, VIII ZR 222/15,  Leitsätze des Gerichts:

1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. (mehr …)

Bundesfinanzhof: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind nur bei Meldung als Arbeitsuchender

Bundesfinanzhof, 7.7.2016, III R 19/15:

1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).

2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

SG Kiel: Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen

RA Helge Hildebrandt weist auf Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15 hin: https://sozialberatung-kiel.de/2017/01/03/jobcenter-muss-doppelmieten-uebernehmen. Demnach sind Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten.

Vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg: Doppelmieten – Überschneidungskosten sind Kosten der Unterkunft (29.7.2013)

Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, 1 StR 253/15 – aus der Pressemitteilung des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Hierbei musste weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. (mehr …)

Bundesverfassungsgericht nimmt den (zweiten) Vorlagebeschluss des SG Gotha an und prüft Sanktionen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen in dem erstinstanzlichen Verfahren S 15 AS 5157/14 ergangenen Vorlageschluss aus dem Jahr 2015 mit Entscheidung vom 6. Mai 2016 aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte (1 BvL 7/15, vgl. PM des BVerfG), hatte die 15. Kammer des SG Gotha die Verfassungsmässigkeit der Sanktionsregeln gegen Arbeitsuchende im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II erneut in Zweifel gezogen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sanktionsregeln mit dem Grundgesetz vorgelegt. Siehe den Vorlagebeschluss vom 26.5.2016.

Nun meldet Harald Thomé in seinem aktuellen Newsletter, dass das BVerfG die Vorlage angenommen habe. Das BVerfG habe außerdem den Verein Tacheles als einen sachkundigen Dritten bestellt. Gut so!

OLG München zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und Geltendmachung ersatzfähiger Inkassokosten

OLG München, Endurteil v. 22.06.2016 – 20 U 171/16:

Rz 15: „Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.“