BGH: Dem Vermieter ist es verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen

BGH, 20.07.2016 – VIII ZR 263/14:

1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 1999, XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 162, sowie vom 18. Januar 2006, VIII ZR 71/05, NJW 2006, 1422 Rn. 9).

2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

LSG Celle: Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangen

Das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II- Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, so dass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben. (mehr …)

Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig

RA Kai Henning, Dortmund *) Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie... → weiterlesen

Zu den Befugnissen von Inkassodiensten im Insolvenzverfahren

RA Kai Henning, Dortmund *) Ein Inkassodienstleister ist gem. § 174 Abs. 1 S. 3 InsO berechtigt, einen Gläubiger im Verfahren über die Versagung der... → weiterlesen

Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass in einem vorherigen Insolvenzverfahren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt wurden

RA Kai Henning, Dortmund *) Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass in einem vorherigen Insolvenzverfahren  Auskunfts- und... → weiterlesen

Verrechnung und Aufrechnung gem. §§ 51 und 52 SGB I mit unter der Pfändungsgrenze liegendem Sozialleistungsbezug sind auch im Insolvenzverfahren zulässig

RA Kai Henning, Dortmund *) Verrechnung und Aufrechnung gem. §§ 51 und 52 SGB I mit unter der Pfändungsgrenze liegendem Sozialleistungsbezug sind auch im Insolvenzverfahren... → weiterlesen

Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in Rechtskraft erwächst. Das Insolvenzgericht kann daher die Versagung der Restschuldbefreiung auf einen unzulässigen aber begründeten Antrag des Schuldners aufheben.

RA Kai Henning, Dortmund *) Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, die nicht in... → weiterlesen

Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – IX ZB 66/15
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. – InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a

BGH zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. – InsO aF §§ 4, 290; ZPO § 269

LG Düsseldorf: Die persönliche Beratung des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch mittels modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig

Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 20.6.16 -25 T 334/16 entschieden, dass die „persönliche Beratung“ des Schuldners gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch mittels  modernen Kommunikationsmittel wie Internet-Bildschirmtelefonie zulässig ist.

Anmerkung RA Kai Henning: (mehr …)