Sanktionen im SGB II auf dem Prüfstand: Stellungnahme des Paritätischen

Der Paritätische hat seine Stellungnahme, die er beim Bundesverfassungsgericht im Vorlagebeschluss des SG Gotha [dazu: Bundesverfassungsgericht nimmt den (zweiten) Vorlagebeschluss des SG Gotha an und prüft Sanktionen] abgegeben hat, veröffentlicht: http://infothek.paritaet.org/…/Paritaet-2017-BVerfG_Sanktionen.pdf. Daraus:

„Höhe und Umfang der Sanktionen stehen überaus häufig in keiner angemessenen Relation zu der Schwere der Verstöße. (…)

Dass die hohe Zahl der Sanktionen nicht auf die Weigerung, zumutbare Arbeit anzunehmen, oder grundsätzlich mangelnde Motivation und Eigeninitiative zurückzuführen sind, ist inzwischen wissenschaftlich gut belegt, (mehr …)

Bundesverfassungsgericht nimmt den (zweiten) Vorlagebeschluss des SG Gotha an und prüft Sanktionen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen in dem erstinstanzlichen Verfahren S 15 AS 5157/14 ergangenen Vorlageschluss aus dem Jahr 2015 mit Entscheidung vom 6. Mai 2016 aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte (1 BvL 7/15, vgl. PM des BVerfG), hatte die 15. Kammer des SG Gotha die Verfassungsmässigkeit der Sanktionsregeln gegen Arbeitsuchende im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II erneut in Zweifel gezogen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sanktionsregeln mit dem Grundgesetz vorgelegt. Siehe den Vorlagebeschluss vom 26.5.2016.

Nun meldet Harald Thomé in seinem aktuellen Newsletter, dass das BVerfG die Vorlage angenommen habe. Das BVerfG habe außerdem den Verein Tacheles als einen sachkundigen Dritten bestellt. Gut so!

Bundesverfassungsgericht erklärt Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen für unzulässig

Beschluss vom 06. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 – dazu die PM des Gerichts vom 2.6.16: „Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha [Anmerkung: siehe Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig] festgestellt. (…) Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei.

Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. (mehr …)