Fortwährende Wirkung einer bestehenden Kontenpfändung im eröffneten Insolvenzverfahren

Auch eine nach §§ 88 und 89 InsO unwirksame oder unzulässige Vollstreckung führt zu einer öffentlich-rechtlichen Verstrickung. Die Wirkungen der Verstrickung durch die Pfändung eines... → weiterlesen

Geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren stehen nicht zu (AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17 – nicht rechtskräftig)

Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG von ihr geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde.

Pfändung von Lebensversicherungen

Die Kapitallebensversicherungen sind, genau wie Spareinlagen, Vermögenswerte für die es keinen Pfändungsschutz gibt. Die Auszahlung unterliegt voll der Pfändung. Unterscheiden muss man dabei die Auszahlung im Erlebensfall oder einer Auszahlung auf Rentenbasis in monatlichen Beträgen.