Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

PM des BMJV vom 3.9.2025: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. (…)

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons (…)

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen (…)

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (…)

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr (…)“

Siehe Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110490

VZ Hamburg: Irreführendes Schreiben der Postbank

PM der Verbraucherzentrale Hamburg vom 15.8.2025:

„Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einem Schreiben der Postbank. Aus Sicht der Verbraucherschützer kann es bei Postbank-Kundinnen und -Kunden mit einem Giro-plus-Konto den Eindruck erwecken, sie müssten Änderungen bestehender Vertragsbedingungen zustimmen. Tatsächlich wirbt das Unternehmen für ein neues Zusatzangebot.

Das Schreiben versendet die Postbank über das digitale Postfach im Online-Banking und trägt den Betreff „Wichtige Änderungen für Ihr Postbank Giro plus“. Auch nach dem Login ins Online-Banking erscheint ein Pop-up, das zur Zustimmung auffordert. 

Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer die Gestaltung des Schreibens: „Durch Formulierungen wie „bisher“ und „neu“ im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren entsteht der Eindruck, dass bestehende Konditionen geändert werden und Kundinnen und Kunden zustimmen müssen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Postbank-Kundinnen und -Kunden berichten uns, dass sie sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen. Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung. Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend“, so Föller weiter.

Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Kontoführung, sondern um ein optionales Zusatzangebot. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Schreiben dieser Art genau zu prüfen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.“

VZ NRW: Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto auch möglich, wenn es im Minus ist

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 14.07.2025: Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank begründete dies damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also einen negativen Saldo aufwies. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig: „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus ist.“

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Kreissparkasse Köln ab, doch diese verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daher erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Zwar hatte die Bank im konkreten Fall das Konto des Verbrauchers inzwischen umgestellt, jedoch sollte auch für zukünftige Fälle klargestellt werden, dass Verbraucher:innen grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto haben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln gab die Kreissparkasse Köln schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich – wenn man das Verhalten verschiedener Anbieter von Zahlungskonten hierzu betrachtet – bei solchen Fällen nicht um Einzelfälle. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass Kreditinstitute die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten erschweren, insbesondere wenn die Konten überzogen sind.

Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/geld-versicherungen/pfaendungsschutzkonto-verweigert-108750

Stellungnahme der AG SBV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2025 über Verbraucherkreditverträge

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2025 über Verbraucherkreditverträge Stellung genommen. Sie nimmt ausgewählt nur Stellung zur Umsetzung der in den Art. 18, 25, 35 und 36 Abs. 2 und 3 der Verbraucherkreditrichtlinie normierten Verweisungsregelungen der Kreditinstitute an eine unabhängige, d. h. gemeinnützige Schuldnerberatung. […]

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BaFin: Auffälligkeiten bei der Beratung und dem Verkauf von Versicherungsanlageprodukten

Bei einer Mystery-Shopping-Aktion bei sechs Versicherern hat die BaFin festgestellt: Nicht alle Versicherer befragten die Testpersonen nach ihren Anlagewünschen und Bedürfnissen. Nur etwa die Hälfte der Versicherer dokumentierte, ob ein empfohlenes Produkt für die Testperson überhaupt geeignet war. Zudem waren die Beratungsdokumente häufig unübersichtlich. Die Aufklärung zum Risikoniveau und zur empfohlenen Haltedauer wurde von den Testpersonen hingegen positiv bewertet. 

Details unter: www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2025/fa_250617_Mystery_Shopping.html

vzbv-Untersuchung: Basiskonto-Zugang für besonders schutzbedürftige Personen mitunter weiterhin schwierig

PM des vzbv: Verbraucher:innen haben trotz Rechtsanspruchs immer wieder Schwierigkeiten, ein Basiskonto zu eröffnen. Besonders betroffen sind überschuldete Personen und vulnerablen Gruppen, wie Wohnungslose und Geflüchtete. Das legt eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nahe. Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen berichten immer wieder von Problemen bei der Kontoeröffnung.

„Ein Zahlungskonto ist unerlässlich für die Teilnahme am modernen gesellschaftlichen Leben“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv. „Es ist nicht akzeptabel, dass vor allem schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher immer noch Schwierigkeiten haben, ein Basiskonto zu eröffnen. Banken müssen ihrer Verantwortung nachkommen und sicherstellen, dass jeder Zugang zu einem Zahlungskonto hat.“

Eine aktuelle Befragung des vzbv unter Schuldnerberater:innen weist darauf hin, dass Banken immer wieder gerade schutzbedürftigen Verbraucher:innen ein Basiskonto verwehren. Sie lassen Verbraucher:innen demnach immer wieder im Unklaren, dass sie ein Recht auf ein Basiskonto haben, wenn sie ein Konto eröffnen möchten. So weisen Banken Verbraucher:innen mitunter ab, wenn diese nicht explizit nach einem Basiskonto fragen. Die Befragung zeigt, dass aber auch im Falle des ausdrücklichen Wunsches nach einem Basiskonto die Eröffnung mitunter verweigert wird. Als Gründe werden seitens der Banken unter anderem ein fehlender fester Wohnsitz oder formale Hindernisse im Antragsprozess genannt.

BMJV veröffentlicht RefE „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“

Hier der Hinweis auf die Seite https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html des BMJV mit dem Gesetzentwurf „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)“

Der Entwurf soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.

Siehe auch das parallele Vorhaben, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html

LG Berlin untersagt Schufa-Drohung von Voxenergie

Aus einer PM der Verbraucherzentrale Hamburg: Das Landgericht Berlin II hat der Voxenergie GmbH untersagt, Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Hinweis auf die Schufa unter Druck zu setzen, wenn es um das Begleichen offener Forderungen geht. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte gegen den Energie- und Telekommunikationsdienstleister geklagt (Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin II vom 26. März 2025, Az. 52 O 53/25).

Voxenergie hatte einen Kunden angeschrieben und zur Zahlung von 190,39 Euro für einen angeblich geschlossenen Vertrag aufgefordert. Der Anbieter wies darauf hin, dass es sich um ein „Spezial-Angebot“ 

handele. Nicht nur der offene Betrag selbst sei reduziert, auch das Honorar des Inkassounternehmens und zusätzliche Kosten für weitere Mahnstufen würden entfallen. Das Schreiben von Voxenergie endete mit den Sätzen: „Sollte die Überweisung nicht (…) erfolgen, werden wir den vollen Betrag verlangen und den Sachverhalt erneut ans Inkasso geben. Den nicht bezahlten Betrag übergeben wir an die Schufa.“ 

„Die Schufa ist ein starkes Druckmittel, oft selbst dann, wenn eine Forderung gar nicht berechtigt ist“, sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Das Vorgehen von Voxenergie ist unlauter.“

Das Landgericht Berlin II hat die Schufa-Drohung von Voxenergie für unzulässig erklärt und ist damit dem Klageantrag der Hamburger Verbraucherschützer vollumfänglich gefolgt. Voxenergie darf Schreiben dieser Art nicht mehr verschicken. Anderenfalls droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.

verbraucherzentrale.de: Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Unter https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/vorsicht-bei-rechnungen-der-pvz-fuer-zeitschriftenabos-84112 wird wie folgt gewarnt:

„Von Januar 2024 bis einschließlich März 2025 wurden in den 16 Verbraucherzentralen über 12.500 Beschwerden zum Anbieter PVZ erfasst. [Statistikhinweis]

Eine große Mehrheit der sich beschwerenden Verbraucher:innen berichten, keinen Vertrag bewusst abgeschlossen zu haben oder dass ihnen ein solcher untergeschoben wurde.

Obwohl Verbraucher:innen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften versprochen wurde, bekommen sie später eine Rechnung der Pressevertriebszentrale (PVZ). Zunächst erhalten Verbraucher:innen zwar das versprochene Probe-Abo. Dieses mündet jedoch unbemerkt in einem kostenpflichtigen Zeitschriften-Abo. Offenbar handelt es sich hierbei um eine Abofalle.“

Weitere Informationen vor allem unter „Was können Sie tun?“ auf der oben genannten Webseite.

Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise für Verbraucher:innen richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Urteil des LG Bamberg vom 21.02.2025, Az. 1 HK O 27/24 – nicht rechtskräftig. Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-urteil-mcfit-muss-preise-fuer-verbraucherinnen-richtig-angeben