AG SBV: Positionspapier zum Recht auf Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung  der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet.

Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies  öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung. (Quelle)

Siehe auch ../?s=“recht auf schuldnerberatung“

Bertelsmann Stiftung: „Viele Familien ärmer als bislang gedacht“

„Familien mit geringem Einkommen sind in den letzten 25 Jahren weiter abgehängt worden. Mit einer neuen Methodik haben Forscher im Auftrag der Bertelsmann Stiftung festgestellt, dass vor allem arme Familien bisher reicher gerechnet wurden als sie tatsächlich sind. Politisch gilt es nun, ein größeres Gewicht auf die Bekämpfung von Armut zu legen. (mehr …)

Caritas-Studie: Hohe Wohnkosten bedeuten erhebliches Armutsrisiko

„Wohnungsnot ist zu einer sozialen Wirklichkeit geworden, die gesellschaftspolitisches Konfliktpotenzial birgt“, betont Caritas-Präsident Peter Neher zum Start der Caritas-Kampagne „Jeder Mensch braucht ein Zuhause“. Die Caritas-Studie „Menschenrecht auf Wohnen” zeigt, dass bezahlbares Wohnen neben Pflege, Kinderarmut und Alterssicherung zu den drängendsten politischen Themen gehört.

Unter der Kampagnen-Homepage www.zuhause-für-jeden.de finden sich praktische Beispiele, sozialpolitische Positionen und ein interaktives Spiel, das die Mietbelastung in verschiedenen deutschen Städten zeigt. – Quelle: PM der Caritas

Hartz IV-Sanktionen auf Rekordhoch: Paritätischer fordert Abschaffung

Nach aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit gab es in den ersten neun Monaten des letzten Jahres 718.803 ausgesprochene Kürzungen oder gleich Streichungen der Regelleistungen, was ein Plus von zwei Prozent oder 14.410 Sanktionen mehr bedeutet. Einen starken Anstieg gab es im September 2017 zu verzeichnen. Die durchschnittliche Leistungskürzung betrug 108 Euro.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert die Zunahme der Sanktionen für Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV und fordert eine Abschaffung des Instruments, (mehr …)

Schuldnerberatung braucht qualifiziert ausgebildete Berater*innen – ohne Ausnahme

LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. mahnt Korrekturen des Gesetzentwurfs an

Diesen Mittwoch, 31.01.2018, wird sich die Hamburgische Bürgerschaft mit einem Gesetzentwurf des Senats¹ befassen, in dem die Voraussetzungen der Anerkennung von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geändert werden sollen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. (LAG) begrüßt die Initiative des Senats, das Anerkennungsgesetz (Hamburgisches Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung – HmbAGInsO) nach über 10 Jahren zu aktualisieren, mahnt aber Korrekturen an.

Zukünftig soll es genügen, dass nur eine Person in der Beratungsstelle über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung verfügt². (mehr …)

Hamburger Senat legt Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vor

Mit Bürgerschafts-Drucksache 21/11637 (Seite 13ff) vom 16.01.2018 legte der Hamburger Senat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vor. Damit wird sich diesen Mittwoch (31.01.2018) die Hamburgische Bürgerschaft befassen. Dazu eine Synopse sowie unsere heutige Pressemitteilung.

Bündnis gegen Wucher gegründet

In Leipzig wurde am Donnerstag ein bundesweites Bündnis gegen Wucher gegründet. Mit dabei sind nicht nur die Verbraucherzentralen Sachsen und Hamburg, sondern auch das Institut für Finanzdienstleistungen (IFF) und der Hamburger Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner. Wir sind dem Bündnis beigetreten. Darum geht es:


Für mehr soziale Gerechtigkeit in der Gesellschaft

Die Reichen werden reicher, die Armen werden ärmer. Überhöhte Zinsen, Gebühren, „Entschädigungen“ und Prämien bei Kredit, Sparen und Versicherungen sind Ausdruck eines marktwirtschaftlichen Prinzips, wonach man Gewinn auch auf Kosten anderer erzielen darf. Die Macht, die Eigentum, Vermögen und Status verleihen, darf danach auch zum Schaden anderer genutzt werden. Der Kapitalismus kann und will auf dies Anreizsystem nicht verzichten.

Doch es gibt Grenzen. Seit Jahrtausenden gilt das Wucherverbot des § 291 Strafgesetzbuch, wonach es niemandem erlaubt sein soll, dass er

„die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, 2. für die Gewährung eines Kredits, 3. für eine sonstige Leistung oder 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen“ und „in besonders schweren Fällen … 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,  …“

Dies Recht wird nicht angewandt, weil der Wucher zum System geworden ist. Verbraucher werden nicht mehr „ausgebeutet“. Vielmehr verfangen sie sich in wucherischen Systemen, die als solche nicht strafbar sind. Dazu gehören Kombinationsverträge, Inkassogebühren, Zinsen für totes Kapital, Familienmithaftung, Kettenverträge, Umschuldungen und „risikoadjustierte Preissysteme“.

Es gibt im Zivilrecht bereits einen Ansatz gegen den „systemischen Wucher“. Der Bundesgerichthof hat ein sittenwidriges wucherähnliches Geschäft einer Bank schon dann angenommen, wenn sie sich

„leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt“ (Bundesgerichtshof Urt. v. 12.3.1981)

Der Satz ist bei Juristen in Vergessenheit geraten. Gleichwohl erklären Banken, Investmentfonds und Versicherer Armut und Not zu einem persönlichen Merkmal, das als Risiko wucherische Preise rechtfertige.  Inkassobranche und Zwangsvollstreckungsorgane treiben es ein.

Die Gesellschaft wird dadurch immer mehr zerrissen. Ihr unteres Drittel und deren Kinder werden abgekoppelt. Die Politik kuriert die Symptome und verspricht umzuverteilen. Gleichzeitig aber entzieht sie Prozesse der Kontrolle, die systematische Verarmung befördert und Wucherforderungen staatlich eintreiben. Man schöpft Wasser ab statt die Überflutung zu dämmen.

Wir wollen, dass das Wucherverbot ernst genommen, dass die Prozesse der Verarmung transparent gemacht und rechtlicher Kontrolle unterzogen werden. Wo der Wettbewerb versagt, muss das Recht Grenzen setzen. Solidarität beginnt im Prozess der Verarmung – nicht erst danach.


Quelle und mehr: PM Webseite VZ Sachsen und Bündnispapier als pdf

iff-Überschuldungsreport 2017 – Überschuldete bleiben übermäßig lang im Schuldturm

„Überschuldete sind selten an ihrer Situation wirklich schuld. Dennoch werden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und durch eine sechsjährige Wohlverhaltensphase übermäßig lange bestraft. Die Bundesregierung wollte das ändern und hat dazu eine Insolvenzrechtsreform beschlossen. Wir haben uns das Ergebnis mit Hilfe der Beratungsdaten angesehen und festgestellt: Die Reform war ein Flop, nur ein vernachlässigbarer Bruchteil der Überschuldeten, die sich überhaupt noch für eine Verbraucherinsolvenz entscheiden, nimmt sie überhaupt in Anspruch. Zeit, sich endlich den international üblichen Regelungen anzunähern.“

Quelle und mehr: www.iff-hamburg.de

BGH: keine „faktische“ Unterhaltspflicht bei Berechnung des pfändbaren Einkommens

Pflichtlektüre! – Der BGH hat mit Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16 – leider wie folgt entschieden:

„Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.“

Rz 6: „Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.“

Das Gericht hat damit die Entscheidung des LG Braunschweig vom 4.1.17 – 6 T 662/16 – aufgehoben. Dazu hatte RA Henning treffend festgestellt: „Die zutreffende Entscheidung verdeutlicht (…) erneut den hier bestehenden dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…) Die Mitglieder einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft müssen daher pfändungsrechtlich endlich als in vollem Umfang unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Dies ist nach den immer wieder erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich nur mit einer gesetzlichen Regelung zu erreichen.“ (mehr dazu)