Bundestag: Linke will Mietwucher stoppen

„Die Fraktion Die Linke hat den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (21/134) eingebracht. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen insbesondere in Ballungszentren würden oft unangemessen hohe Mieten verlangt, die weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete lägen, begründet die Fraktion ihren Vorstoß. Da es für Mieterinnen und Mieter in den betreffenden Gebieten häufig eine große Herausforderung darstelle, überhaupt eine Wohnung zu finden, würden sich viele von ihnen notgedrungen auf Mietpreise einlassen, die die Grenze zum Wucher überschreiten würden. Die Fraktion bezeichnet die bestehenden zivilrechtlichen Instrumentarien als nicht ausreichend, um dem Problem hinreichend zu begegnen. Bei erheblich überhöhten Mieten bedürfe es flankierender gesetzlicher Maßnahmen, insbesondere einer behördlichen Ahndungsmöglichkeit.

Mit ihrem „Mietwuchergesetz“ strebt die Fraktion Die Linke eine Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes an. Das als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestaltete Verbot der Mietpreisüberhöhung im Paragrafen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden.“

Quelle und mehr: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1065290

BGH zum Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung

Hier der Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23. Aus der PM des Gerichts:

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

BGH zum Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung

Hier der Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23. Aus der PM des Gerichts:

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss)

Vor über 10 Jahren wurde der § 67c GenG eingeführt. Demnach ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und „das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt“.

Diese Höchstgrenze ist nun in der Diskussion. Siehe Entwurf Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-genossenschaftlichen-rechtsform/317503

Die Bundesregierung plant, den Betrag von 2.000 Euro auf 3.000 Euro anzuheben, Bundestags-Drucksache 20/14501, Seite 50. Der Bundesrat hält dies für unzureichend und schlägt eine flexible Regelung vor, die darauf abstellt, wie viele „Pflichtanteile zur Anmietung als Inanspruchnahme einer genossenschaftlichen Leistung“ erforderlich sind, Seite 61:

„Diese Beträge werden durch die tatsächlich erforderlichen Pflichtanteile in den Wohnungsgenossenschaften in der Regel überschritten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte bereits ausführlich dargelegt, dass die Betragsgrenzen zu niedrig sind und sehr viele Wohnungen nicht unter den Schutz der neuen Regelung fallen werden (vgl. BRDrucksache 467/12 (B), Seite 13 f.). Bei Wohnungen von einer für Familien angemessenen Größe dürften beide gesetzlichen Betragsgrenzen stets überschritten werden. Dies gilt heute erst recht. (…)

Bundestagswahl 2025: Was sagen die Parteien zum Thema (bezahlbares) Wohnen?

Der Paritätische hat eine Übersicht zum Thema erstellt. „Wohnen als ein drängendes Problem adressieren viele Parteien, doch über die Frage, mit welchen Maßnahmen mehr bezahlbarer Wohnraum entstehen soll, darüber liefern die Wahlprogramme der im Bundestag vertretenen demokratischen Parteien sehr unterschiedliche Antworten. Hier werden die zentralen Vorhaben zum Thema Mieter*innenschutz, sozialer und gemeinnütziger Wohnungsbau, Wohnungslosigkeit und Baupolitik zusammengefasst.

Siehe www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestagswahl-2025-was-sagen-die-parteien-zum-thema-bezahlbares-wohnen/

Zahl der Sozialwohnungen stark gesunken

Die Zahl der Sozialmietwohnungen ist in den vergangenen zehn Jahren stark zurückgegangen. Gab es im Jahr 2014 noch rund 1,46 Millionen Sozialmietwohnungen, so betrug deren Zahl Ende 2023 noch 1,07 Millionen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/14409) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe die Linke (20/13975) hervor.

Die Bundesregierung weist in der Antwort darauf hin, dass der Bestand an Sozialmietwohnungen 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 um gut 14.000 Wohneinheiten abgenommen habe: „Das ist der geringste Rückgang seit der Bundesregierung die Daten vorliegen (2006).“ Im Jahr 2023 sei es darüber hinaus in sieben Ländern zu einem Anstieg beim Bestand an Sozialmietwohnungen gekommen. Die Ausgaben für Wohngeld sind in jüngster Zeit stark gestiegen. Wurden 2022 noch 1,6 Milliarden Euro ausgegeben, so stiegen die Aufgaben im Jahr 2023 auf 3,9 Milliarden Euro an.

Quelle: Bundestagsmeldung

Bundesregierung: in Deutschland leben insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Wohnungslosenbericht 2024 beschlossen. Mit diesem wird nach 2022 zum zweiten Mal ein gesamtdeutscher Überblick über die Situation wohnungsloser Menschen vorgelegt. Der Bericht enthält Informationen und Analysen über Umfang und Struktur von Wohnungslosigkeit im Bundesgebiet.

Laut der Statistik und der empirischen Erhebung waren Ende Januar/Anfang Februar 2024 rund 439.500 Personen im System der Wohnungsnotfallhilfe untergebracht, weitere rund 60.400 Personen bei Angehörigen, Freunden oder Bekannten untergekommen (verdeckt wohnungslose Personen). Rund 47.300 Personen lebten auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 15.600 Doppelerfassungen, leben in Deutschland damit insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen. – Quelle und mehr: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2025/01/Wohnungslosenbericht.html

Siehe dazu auch Bericht des Paritätischen, BAG Wohnungslosenhilfe sowie für Hamburg: https://www.hinzundkunzt.de/in-hamburg-leben-mindestens-3787-obdachlose/.

Mieterbund, DGB und Städtetag fordern gemeinsam: Rettet die Mietpreisbremse – Verlängerung jetzt!

Der Deutsche Mieterbund, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Städtetag haben gemeinsam die amtierende Bundesregierung und die Fraktionen im Deutschen Bundestag aufgefordert, die Mietpreisbremse noch in dieser Legislaturperiode zu verlängern, wie es bislang geplant war. Passiert das nicht, laufen die Mietpreisbremsen in allen Bundesländern spätestens Ende 2025 aus. Vor dem Hintergrund der extrem angespannten Mietwohnungsmärkte in vielen Städten darf dieses Instrument gegen exzessive Mietsteigerungen aber nicht verlorengehen.

Quelle – siehe auch: https://www.dgb.de/politik/wirtschaft-und-transformation/wohnungspolitik/#c4181

Paritätischer legt Studie vor: Wohnen macht arm

Die Paritätische Forschungsstelle hat eine neue Berechnung zur Wohnarmut in Deutschland veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung:

„Die Ergebnisse zeigen ein alarmierendes Bild: Deutlich mehr Menschen als bisher angenommen leben in Armut, wenn die Wohnkosten berücksichtigt werden. Die steigenden Mieten belasten vor allem Menschen mit niedrigem Einkommen überproportional. Viele Haushalte geben inzwischen mehr als ein Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten aus – manche sogar mehr als die Hälfte.

Von Wohnarmut betroffen sind insgesamt 21,2 % der Bevölkerung (17,5 Millionen Menschen). Das sind 5,4 Millionen mehr Armutsbetroffene als nach konventioneller Berechnung. Besonders hohe Wohnarmut gibt es in Bremen (29,3 %), Sachsen-Anhalt (28,6 %) und Hamburg (26,8 %)

Massiv betroffene Gruppen sind:

  • Menschen ab 65 Jahren: 27,1% Armutsquote
  • Junge Erwachsene (18-25 Jahre): 31% Armutsquote
  • Alleinerziehende: 36 % Armutsquote
  • Alleinlebende: 37,6 % Armutsquote (im Rentenalter sogar 41,7 %)
  • Erwerbslose: 61,3 % Armutsquote

LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.