BGH zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers

BGH, 17.06.2021, I ZB 68/20 – Leitsätze:

  1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
  2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.
  3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
  4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

AG Hannover zum Eigeninsolvenzantrag des obdach- bzw. wohungslosen Schuldners

Klaus Helke hat im April 2021 einen Praxisbericht aus Hannover zur Eröffnung Insolvenzverfahren und Wohnungslosigkeit gegeben (zur Meldung). Nun weisen wir auf den Beschluss des AG Hannover vom 17.03.2021 – 908 IK 180/21 – hin. Aus der sehr lesenswerten Entscheidung:

“Die amtlichen Antragsformulare für den Verbraucherinsolvenzantrag sind ordnungsgemäß ausgefüllt. In dem Umstand, dass die vom Schuldner in der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag („Personalbogen“) unter „Wohnanschrift“ angegebene Anschrift tatsächlich nicht seiner (inexistenten) Wohnung entspricht, liegt kein Zulässigkeitsmangel. (mehr …)

Fast 13 Prozent der Mieterhaushalte in deutschen Großstädten haben nach Abzug der Miete weniger als das Existenzminimum zur Verfügung

“Die hohe Mietbelastung, die insbesondere viele Haushalte mit niedrigen Einkommen tragen müssen, führt knapp 1,1 Millionen oder 12,9 Prozent aller Mieterhaushalte in den deutschen Großstädten in eine extrem prekäre wirtschaftliche Lage. Diesen Haushalten mit rund 2,1 Millionen Menschen bleibt weniger als das im Sozialrecht festgelegte Existenzminimum übrig, nachdem sie Miete und Nebenkosten (bruttowarm) bezahlt haben. Dabei sind eventuelle Sozialtransfers und Wohngeld bereits berücksichtigt. Besonders stark betroffen sind Haushalte von Alleinerziehenden. (mehr …)

Deutschlandweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Haushalte im Hartz IV-Bezug von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen (“Wohnkostenlücke”)

“Die Antwort auf die Kleine Anfrage „Wohnkostenlücke 2020“ (BT-Drs. 19/30857) stellt regional ausdifferenzierte Daten über die sogenannte Wohnkostenlücke von Hartz IV-Betroffenen bereit. Die Daten sind brisant, weil sie einen Hinweis auf die regelmäßig systematische Unterschreitung des durch die Verfassung garantierten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht nur von Hartz IV-Betroffenen geben. Die Wohnkostenlücken betreffen nicht nur Haushalte im Hartz IV-Bezug. Die sogenannten Angemessenheitsgrenzen gelten auch für arme Rentnerinnen und z.B. erwerbsgeminderte Grundsicherungsbeziehende.

Zentrale Ergebnisse: (mehr …)

DGB-Broschüre “Bezahlbar ist die halbe Miete”

Hier der Hinweis auf die DGB-Broschüre “Bezahlbar ist die halbe Miete – Gewerkschaftliche Positionen für eine soziale und nachhaltige Wohnungspolitik”.

Die Mieten steigen, Immobilien- und Baulandpreise gehen durch die Decke – doch viele politisch Verantwortliche haben den Ernst der Lage immer noch nicht begriffen. Um die Wohnungsmisere zu lösen, brauchen wir eine wohnungspolitische Kehrtwende.

Mehr auf der Seite des DGB.

Mietforderung ist im Fall der Mieterinsolvenz im Eröffnungsmonat aufzuteilen

Der BGH hat am 11.3.2021 unter dem IX ZR 152/20 beschlossen – gerichtlicher Leitsatz:

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.

Kampagne Mietenstopp anlässlich des Housing Action Days: “Preistreiberei auf dem Mietwohnungsmarkt sofort beenden”

“Er ist der Protesttag gegen die extremen Auswüchse auf dem Wohnungsmarkt: Der “Housing Action Day”.

Dieses Jahr machen Aktivist*innen am Wochenende des 27. und 28. März in vielen Ländern in ganz Europa auf die äußerst angespannte Lage auf den Mietmärkten aufmerksam. Auch in Deutschland führt ein aus den Fugen geratener Markt dazu, dass Menschen ihr Zuhause verlieren. Die Mietpreisspirale dreht sich weiter nach oben, die Corona-Pandemie verschärft die Lage zusätzlich. Es braucht dringend strengere Regeln, um Mieterinnen und Mieter zu schützen.” – Quelle und mehr

Paritätischer: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Fortschreibung des Wohngeldes

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einen Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1.WoGFV) herausgegeben. Dazu eine Analyse und Forderungen des Paritätischen: http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/detailseite/stellungnahme-zum-referentenentwurf-zur-fortschreibung-des-wohngeldes/