BGH: Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich

Der BGH hat am 13.08.2025 unter dem Aktenzeichen XII ZB 285/25 als Leitsatz 2 beschlossen:

Für den Beteiligten eines sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in diesem Verfahren nicht sachgerecht handeln kann, darf ohne dessen Einwilligung kein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt werden, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Vertreterbestellung über einen freien Willen verfügt.

Aus der Entscheidung: „Die Bestellung eines Vertreters in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gegen den freien Willen des betroffenen Verfahrensbeteiligten nicht möglich.

aa) Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes. § 15 Abs. 4 SGB X verweist ohne Einschränkungen auch auf die Vorschriften des materiellen Betreuungsrechts. Zu den damit in Bezug genommenen Bestimmungen gehört § 1814 Abs. 2 BGB (früher: § 1896 Abs. 1a BGB), wonach gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf (klarstellend Sternal/Göbel FamFG 21. Aufl. § 340 Rn. 6). (…)

Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 495/16FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 28).

Verbraucherzentralen bündeln Online-Kurse auf neuer Übersichtsseite

Die Verbraucherzentralen haben eine neue zentrale Übersichtsseite für ihre Online-Kurse eingerichtet. Unter verbraucherzentrale.de/online-veranstaltungen finden Verbraucherinnen und Verbraucher ab sofort alle digitalen Veranstaltungen auf einen Blick – übersichtlich, thematisch sortierbar und mit der Möglichkeit, sich mit wenigen Klicks anzumelden.

Das Angebot ist kostenfrei und richtet sich an alle, die sich bequem von zu Hause aus zu verbraucherrelevanten Themen informieren und weiterbilden möchten. Beinahe täglich vermitteln die Expertinnen und Experten der Verbraucherzentralen in allen Bundesländern live unabhängige und seriöse Informationen und Verbrauchertipps. Die Bandbreite reicht von Finanzbildung und Energiesparen über gesunde Ernährung bis hin zu digitalen Alltagskompetenzen.

Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/verbraucherzentralen-buendeln-online-kurse-auf-neuer-uebersichtsseite

iff-Überschuldungsreport 2025: Gesundheitliche Probleme bleiben Hauptgrund für Überschuldung in Deutschland

„Gesundheitliche Probleme durch Krankheiten, Sucht oder Unfälle waren im Jahr 2024 zum zweiten Mal in Folge der häufigste Grund für Überschuldung in Deutschland. Bei 17,6 Prozent der Personen, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchten, wurde dies als Ursache für die finanzielle Lage genannt.

Auf den Plätzen zwei und drei folgen Arbeitslosigkeit oder reduzierte Erwerbsarbeit mit 15,3 Prozent sowie Scheidung oder Trennung mit 9,1 Prozent. Insgesamt machen diese ereignisbezogenen Faktoren rund 42 Prozent der Überschuldungsgründe aus. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Überschuldung in vielen Fällen auf Lebenskrisen zurückzuführen ist, die außerhalb der individuellen Kontrolle liegen und mit erheblichen sozialen und psychischen Belastungen einhergehen.

Das sind Ergebnisse des iff-Überschuldungsreports 2025, den das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) jährlich herausgibt und von „Deutschland im Plus – die Stiftung für private Überschuldungsprävention“ gefördert wird. Die aktuelle Auswertung basiert auf den Daten von 213.102 Haushalten, bei denen die Schuldnerberatung zwischen 2013 und 2024 begann.“

Quelle und mehr: https://www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2025/09/2025_PM-Ueberschuldungsreport-fin.pdf

Hessisches Landessozialgericht zur Übernahme bzw. der Erstattung der Kosten einer Räumungsklage

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichts vom 27.08.2025, L 4 SO 38/25. Daraus:

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist. (…)

Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger am 31. Oktober 2022 beglichenen Kosten der Räumungsklage kann zudem nicht auf § 36 SGB XII gestützt werden.

Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie sollen dabei übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Grundsätzlich können Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sein. (…)

Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden entfällt zudem „ersatzlos“, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung, wie vorliegend zum 15. November 2022, in der Folge aufgegeben wird und das gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden – der Erhalt der Wohnung – schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. Für eine Übernahme von Schulden nach § 36 SGB XII lediglich unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution ist kein Raum.

Morgen im Bundestag: 1. Lesung Schuldnerberatungsdienstegesetz

Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) steht am Donnerstag, 9. Oktober 2025, [16:25 Uhr] ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847). Nach halbstündiger Debatte sollen die beiden Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernehmen. 

Quelle und mehr: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-verbraucherkreditvertraege-1111798

Siehe auch die Bundesrats-Drucksache 436/1/25, https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-1-25.pdf, mit den Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat.