sucht ein Verwaltung in der Schuldnerberatung (m/w/d).
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Nächsten Mittwoch (18.09.2024) kommt wieder die Hamburgische Bürgerschaft zusammen. Unter Top 42 steht dort der nachstehende Antrag auf der Tagesordnung; Drucksache 22/16164.
„Antrag der Abgeordneten Mareike Engels, … (GRÜNE) und Fraktion
und der Abgeordneten Annkathrin Behr, … (SPD) und Fraktion
Betr.: Soziale Schuldner*innenberatung in Hamburg weiter stärken
(…) Zum 1. August 2025 werden die Leistungen der Schuldner*innenberatung im Rahmen einer Neuausschreibung neu vergeben. In dieser Neuausschreibung wollen wir die Erfahrungen der letzten Vergabeperiode nutzen und weiterentwickelte Zielsetzungen berücksichtigen. Durch das geänderte Vergaberecht ist Tariftreue bereits ein Kriterium für die Neuausschreibung.
Die Bürgerschaft möge beschließen: Der Senat wird ersucht,
1. bei der geplanten Neuausschreibung
a) die Einkommensgrenzen zu erhöhen und zu prüfen, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zukünftig auf den Eigenanteil verzichtet werden kann;
b) der Förderung der Präventionsarbeit zukünftig einen noch höheren Stellenwert beizumessen und die Pauschale entsprechend zu erhöhen;
c) ebenso die Arbeit der Beratungsstellen in der offenen Kurz- und Notfallberatung weiter zu stärken;
d) den Umfang der Vergabe zu erhöhen, um die gestiegenen Bedarfe der Zielgruppe und die allgemeine Steigerung der Kosten seit 2018 zu berücksichtigen;
e) zu prüfen, ob für die Vergabe der Beratungsleistungen trägerübergreifend einheitliche Fallpauschalen festgelegt werden können, auf die sich die Träger mit qualifizierten Konzepten bewerben können;
sucht eine Beratungsfachkraft für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (m/w/d).
Frank Lackmann [der am 6.11.2024 ein Online-Seminar zur aktuellen Rechtsprechung hält] und Hans-Peter Ehlen haben eine beachtenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstritten, 18.7.2024, 1 BvR 1314/23. Die Leitsätze (von Matthias Butenob zusammengestellt) lauten:
Was war geschehen?
Die Beklage (= angebliche Schuldnerin) sagte einen in einer Fußpflegepraxis vereinbarten Behandlungstermin am gleichen Morgen wegen gefährlichen Unwetters telefonisch ab. Die Praxis war damit nicht einverstanden und berief sich auf ihre AGBs („Kurzfristig abgesagte Termine werden wir, egal warum der Termin abgesagt wurde, wie z.B. Krank, Arzttermin, Streik der öffentlichen Verkehrsmittel oder Auto sprang nicht an, mit einer Gebühr von 50% der eingeplanten Zeit zum Satz eine Minute/ ein Euro berechnen.“)
Die Beklagte bestritt trotzdem weiterhin die Forderung mit Verweis auf höhere Gewalt (Unwetter!). So verklagte die Praxis die Schuldnerin zur Zahlung des Honorars sowie – und hierum geht es beim Beschluss des BVerfGs – von Inkassokosten. Auch vor Gericht bestritt die Beklagte die Forderung und machte zu den Inkassokosten darüber hinaus geltend, dass die Praxis gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, in dem sie ein Inkasso eingeschaltet habe, obwohl die Forderung bestritten sei. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte ohne auf diese Argumente einzugehen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Hier der Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2024, 1 BvL 4/24. Daraus:
„In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Regelung von Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850c und f der Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 28. März 2024 – 2 M 2596/20 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) am 20. Juni 2024 einstimmig beschlossen: Die Vorlage ist unzulässig. (…)
Im Ausgangsverfahren geht es um die denkbare Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens wegen im Haushalt lebender Kinder, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Haushalt des Schuldners leben, neben eigenen Kindern des Schuldners und dessen Ehefrau, deren drei Kinder, für die er nicht unterhaltspflichtig ist. (…)
Es ist insbesondere unklar, warum das Amtsgericht der Meinung ist, im Haushalt lebende Stiefkinder müssten für den Pfändungsfreibetrag wie eigene Kinder berücksichtigt werden, obwohl für sie gerade keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners besteht, dafür aber in aller Regel eine Unterhaltspflicht Dritter, nämlich der (leiblichen) Eltern, gegeben ist.“