(Teil-)Rücknahme einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren

Die (Teil-)Rücknahme einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren kann nach Durchführung des Prüftermins nur noch wirksam gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden. BGH, Urteil vom 11.04.2019 – IX ZR 79/18 Sachverhalt: Die Schuldnerin hatte bei der Vermieterin ein Grundstück gemietet. Die Parteien beendeten das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete die Mietfläche mit allen Gegenständen zu räumen. Etwaige Ablagerungen von Sanden, Kompost und Ähnlichem wurde von der Räumungspflicht ausgenommen. Insoweit sollte es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verbleiben. Die Schuldnerin übergab der Vermieterin das Grundstück. Im April 2008 meldete die Vermieterin beim Insolvenzverwalter eine Forderung in Höhe von ca. 4 Mio. € an und bezeichnete den Forderungsgrund mit „geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände“. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung im Prüfungstermin. Nachfolgend erklärte die Vermieterin, dass sie die angemeldete Forderung vor dem Hintergund aktueller Erkenntnisse auf ca. 1,6 Mio. € mindere. Entscheidung: Der BGH entschied, […]