Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bei nichterfülllten Verträgen
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO ist nur dann anwendbar, wenn unerfüllte Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18 Sachverhalt: Die Auftraggeberin beauftragte die Schuldnerin im März 2006 mit der Planung und Errichtung einer Pflegeeinrichtung. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Leistungen in mehrere selbstständig gesondert abzunehmende und abzurechnende Teilleistungen aufgeteilt werden. Am 1. November 2007 fand eine Teilabnahme des Bauvorhabens statt. Dabei behielt sich die Auftraggeberin eine Liste an Mängeln vor. Die Mängelliste wurde seitens der Schuldnerin nicht anerkannt und infolgedessen auch keine Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Die Auftraggeberin hatte zu diesem Zeitpunkt die volle Vergütung bereits an die Schuldnerin gezahlt. Am 30.April 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auftraggeberin begehrte später gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die Feststellung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der Mängel zur Tabelle. Entscheidung: Die Voraussetzungen eines Wahlrechts i.S.d. § 103 InsO hätten im […]