Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bei nichterfülllten Verträgen

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO ist nur dann anwendbar, wenn unerfüllte Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18 Sachverhalt: Die Auftraggeberin beauftragte die Schuldnerin im März 2006 mit der Planung und Errichtung einer Pflegeeinrichtung. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Leistungen in mehrere selbstständig gesondert abzunehmende und abzurechnende Teilleistungen aufgeteilt werden. Am 1. November 2007 fand eine Teilabnahme des Bauvorhabens statt. Dabei behielt sich die Auftraggeberin eine Liste an Mängeln vor. Die Mängelliste wurde seitens der Schuldnerin nicht anerkannt und infolgedessen auch keine Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Die Auftraggeberin hatte zu diesem Zeitpunkt die volle Vergütung bereits an die Schuldnerin gezahlt. Am 30.April 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auftraggeberin begehrte später gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die Feststellung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der Mängel zur Tabelle. Entscheidung: Die Voraussetzungen eines Wahlrechts i.S.d. § 103 InsO hätten im […]

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren

Besteht durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Schuldnerin, kann die Zwangsvollstreckung in besonders gelagerten Einzelfällen ausgesetzt werden. BverfG, Urteil vom 15.05.2019 – 2 BvR 2425/18 Sachverhalt: Auf Antrag einer Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Der Versteigerungstermin wurde auf den 26.02.2018 bestimmt. Mit Schreiben vom 21.02.2018 beantragte die 53-jährige alleinstehende Schuldnerin Vollstreckungsschutz gem. § 765a) ZPO. Zur Begründung führte sie an, dass die Fortführung des Versteigerungsverfahrens ihre Gesundheit gefährde und ihr Leben akut. Sie führte auf, dass der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstückes zu einer unkontrollierbaren psychischen Überbelastung führe und Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich mache. In einem eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Verlust des Hauses geeignet sei eine lebensbeendende Handlung bei der Schuldnerin wahrscheinlich zu machen. Sofern die Schuldnerin mit ambulanten Hilfestellungen keine Fortschritte erzielen könne, sei eine vorübergehende stationäre Unterbringung in ein psychiatrisches […]