Referentenentwurf “Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens”

Nach der BMJV-Presserklärung vom 07.11.2019 (BMJV plant sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab 17.12.2019) wurde gespannt auf die konkreten Umsetzungsvorschläge gewartet. Nun wurde der Referentenentwurf vorgelegt.

Daraus: “Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn auf 13 Jahre verlängert. (mehr …)

Malte Hartmann zur Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – oder: Ohne Schaden kein Schadensersatz

Ein sehr lesenswerter Hinweis von Thomas Seethalter unter http://inkassowatch.org/ohne-schaden-kein-schadensersatz-zur-problematik-fiktiver-inkassokosten/PFLICHTLEKTÜRE!

“Unter der Überschrift “Erstattungsfähigkeit „fiktiver“ Inkassokosten – Vergütungsvereinbarungen von Inkassodienstleistern auf dem Prüfstand” befasst sich Dr. Malte Hartmann, bis August 2018 als Richter in der Präsidialabteilung des Amtsgerichts Hamburg für die Aufsicht über Rechtsdienstleister zuständig, in der aktuellen Ausgabe der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (ZRP 2020, 12-15) mit einer vor dem Hintergrund des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zum Verbraucherschutz im Inkassorecht“ brisanten rechtlichen Fragestellung: Sind die Inkassokosten nach den üblichen zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vereinbarten Vergütungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten?

Siehe dazu auch: AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Butenob, Zur Rechtmäßigkeit von Inkassokosten, BAG-SB Informationen 2018, 188

Gesetzesantrag der Länder Hamburg und Thüringen zur Änderung des § 64 Insolvenzordnung

Nicht gerade täglich Brot in der Schuldnerberatung, aber gleichwohl hier der Hinweis auf die Bundesrat-Drucksache 67/20 vom 05.02.2020.

“Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.”