Aufruf: Übersendung von gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO (Rücknahmefiktion)

Immer wieder erhalten Schuldnerinnen und Schuldner, die einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt haben, eine Rückmeldung vom Gericht, in der Nachfragen gestellt oder gar „Fehler“ moniert werden.

Nicht selten wird das gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO versehen und erklärt, dass nach vergeblichen Ablauf der Monatsfrist der Antrag als zurückgenommen gilt.

Es ist aber nicht so, dass das Gericht stets diesen Weg beschreiten kann! (mehr …)