Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) für einen besseren Schutz vor untergeschobenen langfristigen Verträgen und bei Haustürgeschäften

Heute und morgen findet die 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister 2024 statt. Im TOP steht unter I.16:

  1. Verbraucherrechte stärken – Bestätigungslösung für telefonisch sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge einführen
    Berichterstattung: Sachsen

Dazu gibt es ein Forderungspapier des vzbv: MEHR SCHUTZ VOR KOSTENFALLEN. Die Zwischenüberschriften:

  1. Allgemeine Bestätigungspflicht [Anmerkung: vgl. dazu auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bestaetigungsloesung-mehr-verbraucherschutz-bei-telefonwerbung/]
  2. Maximal ein Jahr Erstvertragslaufzeit
  3. Gesprächszusammenfassung für langfristige Verträge im Ladengeschäft
  4. Widerrufsfrist von 30 Tagen bei Haustürgeschäften

Das Forderungspapier ist sehr lesenswert. Siehe auch die PM: www.vzbv.de/pressemitteilungen/haustuergeschaefte-widerrufsfrist-auf-30-tage-verlaengern

EuGH zu Online-Bestellungen und der sog. Buttonlösung

Der EuGH hat am 30.5.2024, C-400/22, zur sog. Buttonlösung, vgl. § 312j BGB, entschieden:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments (…) ist dahin auszulegen, dass im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Berlin vom 2. Juni 2022, 67 S 259/21.

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.