13. März 2025: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 13. März 2025 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.

Vormittags findet unsere Mitgliederversammlung statt. Am Nachmittag beginnt unser Fachtag zum Thema „Einziehung von Taterträgen und Wertersatz“.  Als Referentin wird uns Cilly Lunkenheimer (Caritasverband Offenbach) durch den Tag führen. Welches Thema interessiert Sie dabei besonders? Sie können uns dazu über das untenstehende Anmeldeformular bis zum 28. Februar 2025 Vorschläge unterbreiten

Eine Anmeldung ist ausschließlich über das untenstehende Onlineformular und bis zum 28. Februar 2025 möglich.

Teilnehmende, die als Vertreter eines juristischen Mitglieds dessen Stimmrecht ausüben wollen, benötigen eine Vertretungsvollmacht. Diese bitte ausgedruckt, von einer in der Einrichtung berechtigten Person unterschrieben und mit einem Stempel versehen dann zur Mitgliederversammlung mitbringen. Bitte für die Anmeldung zusätzlich das Online-Formular benutzen.

Die Einladungen können wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.

Bei juristischen Mitgliedern ist jeweils eine Teilnahme von zwei Personen an dem Fachtag kostenfrei. Für weitere Personen fällt ein Unkostenbeitrag in Höhe von 25 Euro an.

Datum: 13. März 2025
Ort: Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum. Adresse: Saalbau Bornheim, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt

  • Mitgliederversammlung von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr
  • Fachtag von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

Downloads:

In Kooperation mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.


Onlineanmeldung:

[contact-form-7]

 

 

13. März 2025: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach lädt herzlich zur diesjährigen Mitgliederversammlung am Donnerstag, dem 13. März 2025 in Frankfurt – Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum.

Vormittags findet unsere Mitgliederversammlung statt. Am Nachmittag beginnt unser Fachtag zum Thema „Einziehung von Taterträgen und Wertersatz“.  Als Referentin wird uns Cilly Lunkenheimer (Caritasverband Offenbach) durch den Tag führen. Welches Thema interessiert Sie dabei besonders? Sie können uns dazu über das untenstehende Anmeldeformular bis zum 28. Februar 2025 Vorschläge unterbreiten

Eine Anmeldung ist ausschließlich über das untenstehende Onlineformular und bis zum 28. Februar 2025 möglich.

Teilnehmende, die als Vertreter eines juristischen Mitglieds dessen Stimmrecht ausüben wollen, benötigen eine Vertretungsvollmacht. Diese bitte ausgedruckt, von einer in der Einrichtung berechtigten Person unterschrieben und mit einem Stempel versehen dann zur Mitgliederversammlung mitbringen. Bitte für die Anmeldung zusätzlich das Online-Formular benutzen.

Die Einladungen können wie immer gerne an interessierte Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Wir hoffen auf zahlreiche Anmeldungen und Deine / Ihre Teilnahme.

Bei juristischen Mitgliedern ist jeweils eine Teilnahme von zwei Personen an dem Fachtag kostenfrei. Für weitere Personen fällt ein Unkostenbeitrag in Höhe von 25 Euro an.

Datum: 13. März 2025
Ort: Bürgerhaus Bornheim im Rose-Schlösinger-Raum. Adresse: Saalbau Bornheim, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt

  • Mitgliederversammlung von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr
  • Fachtag von 13:30 Uhr – 16:00 Uhr. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

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In Kooperation mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.


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OLG Karlsruhe: Schweigen auf ein Vertragsangebot kann grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.11.2024, 6 U 38/24. Die im Titel dieser Meldung genannte Aussage ist nicht überraschend, dennoch fasst das Zitat unten die Rechtslage insoweit gut zusammen.

Ein Versicherungsvertreter pries in einem Schreiben an einen Kunden zu einem bestehenden Vertrag diverse Verbesserungen an und führte sodann aus: „Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen

Dazu das OLG Karlsruhe: „(Rn 64) Der damit im Ergebnis beim Verbraucher hervorgerufene Eindruck von der Rechtsmacht des Versicherers, ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers eine kostenauslösende Vertragserweiterung herbeizuführen, ist als „Angabe“ tauglicher Gegenstand einer Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG. Denn aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers äußert der Unternehmer damit keine Rechtsansicht, sondern eine Feststellung im Sinn einer eindeutigen Rechtslage (siehe dazu BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge). (…)

(Rn 66) Dass ein Änderungsvertrag durch einen in dem Schreiben liegenden Antrag (§ 145 BGB) und dessen Annahme im Sinn von § 147 BGB durch bloße Untätigkeit (Schweigen) des Versicherers zustande käme, macht der Beklagte nicht geltend. Das wäre auch nicht der Fall. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung («Qui tacet consentire non videtur.»). Deshalb kann das Schweigen des Empfängers auf ein ihm unterbreitetes Vertragsangebot grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Das schließt es zwar nicht aus, auch dem Schweigen nach der Verkehrssitte unter bestimmten Umständen sowohl bei verkörperten als auch bei nicht verkörperten Angeboten einen Erklärungswert beizumessen und es daher als Annahme zu werten. Eine Verpflichtung, einen empfangenen Antrag ausdrücklich abzulehnen, besteht jedoch grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die andere Partei – wie hier – erklärt, Schweigen als Annahme verstehen zu wollen (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Besondere Umstände, wonach der Beklagte das Ausbleiben einer Antwort eines Versicherungsnehmers auf ein Schreiben wie das hier gegenständliche als Annahme eines Vertragsänderungsangebots verstehen dürfte, sind nicht ersichtlich.“