Stellungnahme der BAG-SB zum Referentenentwurf des Schuldenberatungsdienstegesetz

Berlin, 17. Juli 2025 - Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) veröffentlicht. Das Gesetz soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen.

Aus Sicht der BAG-SB bleibt der Entwurf hinter den Anforderungen zurück, die sich sowohl aus der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) als auch aus den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ergeben. Zentraler Kritikpunkt ist die fehlende Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit: Zwar wird die Sicherstellung von Beratung gefordert, doch es fehlt an klaren, verbindlichen Vorgaben an die Länder zur praktischen Umsetzung. Dem Referentenentwurf fehlen verbindliche Regelungen zur pauschalen Finanzierung, zur Qualitätssicherung, zur Definition der Zielgruppen sowie eine gesetzlich garantierte Entgeltfreiheit.

Die Stellungnahme ist das Ergebnis eines intensiven Austauschs und vielschichtiger Diskussionen innerhalb unseres Vereins. Sie wurde gemeinschaftlich von den Fachreferentinnen und Fachreferenten der Geschäftsstelle, unserem ehrenamtlichen Vorstand und Beirat sowie mehr als einhundert Mitgliedern erarbeitet, die sich in zahlreichen E-Mails und im Rahmen eines digitalen Fachdialogs Anfang Juli engagiert eingebracht haben. Die breite Beteiligung aus der Praxis stellt für uns einen besonderen Wert dar – sie trägt maßgeblich zur Qualität und Relevanz unserer Positionierung bei. Die BAG-SB bedankt sich herzlich für diese wertvolle Unterstützung. 

BGH zur Insolvenzanfechtung, „auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem ‚freundlichen‘ Tonfall abgefasst ist“

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.05.2025, IX ZR 80/24 mit dem Leitsatz.

Eine Zahlung des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger in dem Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolgt nach seiner objektivierten Sicht unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und ist damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt und für den Fall nicht fristgemäßer Zahlung die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt hat, auch wenn die Zahlungsaufforderung insgesamt in einem „freundlichen“ Tonfall abgefasst ist.

Aus der Entscheidung:

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfolgte die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 3. März 2020 auch unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck und ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als inkongruent einzuordnen. (…)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine innerhalb des Zeitraums der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 – IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Dies gilt auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 9. September 1997 – IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff; vom 20. Januar 2011 – IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN; vom 9. Januar 2014 – IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt). (…)