Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende

Hier der Hinweis auf die Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende unter https://www.iff-hamburg.de/2025/12/08/iff-stellungnahme-zur-einfuehrung-der-bezahlkarte-fuer-buergergeldbeziehende/. Daraus: „Was zunächst wie eine pragmatische Lösung erscheint, verweist aus Sicht des institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) auf ein deutlich grundlegenderes strukturelles Problem. Die Bezahlkarte soll ein Verwaltungsproblem lösen, berührt jedoch zentrale Fragen finanzieller Inklusion, sozialer Teilhabe und Rechtsdurchsetzung – und sie kann das eigentliche Problem nicht beheben: dass vielen Menschen der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Konto weiterhin verwehrt bleibt.“

Es lohnt sich sehr, diese Stellungnahme und den Forderungskatalog zu lesen!

Siehe auch unsere Meldungen Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto und Der Paritätische zum Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung und der Bezahlkarte als Alternative vom heutigen Tage.

Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto

§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.

Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.

Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:

In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.

Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):

Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.

Fehlerhafte Bonitäts-Scores: Verbraucherzentrale fordert mehr Sorgfalt

<p>Nicht korrekte Daten zur Bonität können dazu führen, dass Verbraucher:innen einen zu schlechten Score erhalten. Mit einem schlechten Bonitäts-Score können Verbraucher:innen schwerer Verträge schließen oder auf Rechnung kaufen. Der vzbv fordert daher, dass Auskunfteien gesetzlich verpflichtet werden, für die Richtigkeit ihrer Daten zu sorgen.</p>