Vermittlungsausschuss tagt nächste Woche zum Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG

Aus www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/auschuesse-termine/va/termine-to/21wp/20260923-schuldnerberatung.html ergibt sich, dass der Vermittlungsausschuss am 23.09.2026, 18 Uhr tagen wird.

Siehe hierzu www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2026/schuldnerberatungsdienstegesetz-anforderungen-fuer-eine-erfolgreiche-umsetzung.

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (II)

Auch das Landessozialgericht Hamburg hat sich am 26.02.2026, Aktenzeichen L 1 KR 75/25, dem 50%-igen Erlass von Säumniszuschlagen gewidmet und ist sich mit dem Finanzgericht Hamburg einig.

Aus der Entscheidung:

Am 4.8.2020 hörte die Beklagte [Krankenkasse] den Kläger [Insolvenzverwalter] dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 16.984,36 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadensersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. (…)

Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. (…)

Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. [Quellen]).

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (I)

Das Finanzgericht Hamburg hat am 31.03.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 161/23 an die ständige Rechtsprechung des BFH erinnert.

Rn. 22: Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstehen. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rechtsprechung, [Quellen]). (…)

Rn. 28: Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2023, VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574, juris, Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.