LSG Baden-Württemberg zur Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung einer Geldforderung

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 27.5.2020, L 3 AS 1168/20 ER-B folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn sich die antragstellende Person weder gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt, wofür nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind, noch gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, wofür nach § 66 Abs. 4 SGB X die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wendet, sondern – indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst beziehungsweise eine Vollstreckung hieraus erhebt – eine Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung begehrt (mehr …)

Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung

Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein “Kauf auf Rechnung” oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. (BMJV)

Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Experteneinschätzungen und Zeitschiene

Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 30. September 2020.

Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.

Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker (mehr …)

Diakonie Hamburg: EU-Bürger*innen in prekären Lebenslagen – Befunde und Handlungsnotwendigkeiten

Hier der Hinweis auf ein Positionspapier der Diakonie Hamburg zu prekären Lebenslagen von EU-Bürger*innen. Forderungen u.a.

  • Die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene müssen liberalisiert und der Zugang von EU-Bürger*innen zu Sozialleistungen deutlich erleichtert werden. Dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass mit Sozialpolitik keine Migrationssteuerung betrieben werden darf, muss vollumfänglich Rechnung getragen werden.
  • Das Recht, auf Dolmetscherdienste zurückgreifen zu dürfen, muss breit bekannt gemacht und entsprechende Dienste müssen zugänglich gemacht werden.
  • Wie in anderen Kommunen auch sollte in Hamburg eine Ombudsstelle eingerichtet werden, die Beschwerden und Schwierigkeiten im Umgang mit dem Jobcenter nachgeht. (mehr …)

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

“Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit und birgt für die Rechtsanwender etliche Probleme.” – Quelle

Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten.

Heute Anhörung im BT-Rechtsausschuss zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Heute findet die Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu den beiden Gesetzentwürfen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens BT-Drucksache 19/21981 (Bundesregierung) und Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz) BT-Drucksache 19/18681 (B90/Grüne) statt.

Stellungnahmen der Sachverständigen

Anna Mayr: “Die Elenden – Warum unsere Gesellschaft Arbeitslose verachtet und sie dennoch braucht”

Hier der Hinweis auf das jüngst erschienene Buch “Die Elenden – Warum unsere Gesellschaft Arbeitslose verachtet und sie dennoch braucht” von Anna Mayr (Hanser Berlin).

Klappentext: “Anna Mayr war noch ein Kind und schon arbeitslos. Sie ließ die Armut hinter sich, doch den meisten gelingt das nicht – und das ist so gewollt. Dieses Buch zeigt, warum.”

Das knapp 200seitige Werk sollte jede*r Schuldnerberater*in kennen, auch und gerade, weil die Profession “Soziale Arbeit” nicht wirklich gut weg kommt (Kapitel “Keine echte Güte – Warum wir den Armen nicht wirklich helfen”). – Audios für Lesefaule.

Rund 77 Prozent in einem Normalarbeitsverhältnis

Im Jahr 2018 sind rund 26,2 Millionen Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren in einem Normalarbeitsverhältnis (ohne Befristung, Teilzeit, Minijob oder Leiharbeit) tätig gewesen. Dies entspricht einem Anteil von 77,7 Prozent an allen abhängig Beschäftigten in dieser Altersgruppe. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22647) auf eine Kleine Anfrage (19/21487) der Fraktion Die Linke unter Hinweis auf Daten der Bundesagentur für Arbeit. Demnach waren knapp 80 Prozent der deutschen Beschäftigten in einem Normalarbeitsverhältnis tätig. Auf die Gruppe der EU15-Ausländer trifft dies mit rund 73 Prozent zu, auf die Gruppe der restlichen EU-Ausländer mit 65 Prozent und auf die Gruppe der Nicht- EU-Ausländer mit 60 Prozent. – Quelle