BGH zu pauschalen Kostenbeträgen eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug von Verbrauchern

Die Entscheidung ist nicht mehr ganz neu, sollte umso mehr Beachtung finden: BGH, 26.06.2019 – VIII ZR 95/18 – Leitsatz:

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt

(im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 – II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 – VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 und Beschluss vom 20. September 2016 – VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).

Siehe auch BGH: Personalkosten in Mahnkostenpauschalen unzulässig (ew-online.de). Ebenso zu diesem Thema Vattenfall und die 3,10 Euro-Mahnkosten

DIW Econ zum Niedriglohnsektor: Sackgasse statt Sprungbrett

“Rund 7,7 Millionen und damit mehr als ein Fünftel aller abhängig Beschäftigten in Deutschland verdienten 2018 weniger als 11,40 Euro brutto pro Stunde und arbeiteten damit im Niedriglohnsektor. Ein großer Teil von ihnen erhielt sogar weniger als den gesetzlichen Mindestlohn. Seit den 1990er Jahren ist Deutschlands Niedriglohnsektor um gut 60 Prozent gewachsen – in keinem anderen europäischen Land mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung nimmt der Niedriglohnsektor ein solches Ausmaß an. Inzwischen haben einige Branchen ihr Geschäftsmodell auf niedrigen Löhnen aufgebaut. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Studie des DIW Econ, einer Tochter des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin, in unserem Auftrag.” – Quelle und mehr: PM der Bertelsmann-Stiftung

Siehe auch DIW: “Der Niedriglohnsektor in Deutschland ist größer als bislang angenommen”

Stellungnahmen zum Regierungsentwurf “Inkassogesetz”

Im April hat die Bundesregierung den “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” beschlossen (vgl. unsere Meldung).

Nach der Bundestagsdebatte vom 1.7.2020 liegen nun zwei Stellungnahmen vor:

Friedrich-Ebert-Stiftung beauftragt iff und GP-Forschungsgruppe mit Forschungsprojekt zu Corona und Überschuldung

Aus einer PM des iff: “Das iff und die GP Forschungsgruppe untersuchen ab sofort im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Überschuldung im Rahmen des Forschungsprojekts „Private Überschuldung in Deutschland: Machbarkeit und Zukunft von Schuldnerberatung in Zeiten der Covid-19-Pandemie“.

Die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Beschränkungen führen zu finanziellen und psycho-sozialen Einschränkungen und auch Unterstützungsangebote müssen ihre Beratungstätigkeit auf die neuen Bedarfe und Bedürfnisse einstellen. Anhand zweier prototypischer Regionen soll der Zusammenhang von privater Überschuldung und Covid-19 Infektionsgeschehen untersucht werden.”

DGB-Info: “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert”

Mit Stand vom 3.7.2020 hat der DGB die Info “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert” herausgegeben.

Siehe auch die DGB-Seite Corona: Was gilt bei Kündigung, Arbeitslosigkeit, Jobcenter und Arbeitsagentur und allgemein der DGB-Ratgeber zu Hartz IV: Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB (aktualisierte Neuauflage 2020)

Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV empfiehlt: Insolvenzantrag erst ab Oktober 2020 stellen

Hier der Hinweis auf die PM der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) zum RegE-Verkürzungsgesetz.

“Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV begrüßt die Regelung nachdrücklich, insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung in der Corona-Krise. (…)

Wir bedauern allerdings, dass Auskunfteien Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung auch weiterhin drei Jahre speichern können“, so Henning (mehr …)

Creditreform Wirtschaftsforschung zur Corona-Krise: “Mit einiger Verzögerung dürfte sich dies auch in steigenden Verbraucherinsolvenzen niederschlagen”

Die Creditreform hat am 15.6.2020 eine Pressemitteilung zu “Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2020” herausgegeben sowie ein entsprechendes Papier. Dort wird festgestellt, dass im ersten Halbjahr 2020 die Zahl der Verbraucherinsolvenzen 30.800 betragen habe und damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 6,4 Prozent gesunken sei. Allerdings wird weiter festgestellt:

Mittlerweile hat sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt allerdings geändert. Steigende Arbeitslosenzahlen und eine massive Ausweitung der Kurzarbeit infolge der Corona-Krise dürften die finanziellen Spielräume der hiervon betroffenen Verbraucher einengen. Mit einiger Verzögerung dürfte sich dies auch in steigenden Verbraucherinsolvenzen niederschlagen.

Siehe auch

MdB Manuela Rottmann (B90/Grüne): “Der dümmste aller denkbaren Kompromisse: Regierungsentwurf zur Verkürzung der Frist bis zur Restschuldbefreiung nach Insolvenz untauglich”

Manuela Rottmann, Obfrau der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, erklärt [Klammerlinks von uns]:

“Selbständige und Verbraucher hätten noch vor der Sommerpause Sicherheit gebraucht, dass es auch nach einer Insolvenz in Folge des wirtschaftlichen Einbruchs der letzten Monate für sie weiter geht. Deshalb haben die Grünen schon zu Beginn dieser Einschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie die sofortige Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung von bislang sechs auf nur noch drei Jahre gefordert [vgl.]. Der Verband der Insolvenzverwalter hat sich der Forderung der Grünen angeschlossen [vgl.]. Verbote gewerblicher Betätigung sollten zudem nicht mehr allein auf die Insolvenz gegründet werden können. Um einen Neustart zu erleichtern, muss außerdem die Speicherung der Insolvenz durch Schuldnerauskunfteien auf ein Jahr nach Abschluss des Insolvenzverfahrens begrenzt werden. Darüber hinaus lässt sich keine Rechtfertigung für eine Speicherung mehr begründen. Wegen der Dringlichkeit hat die Grüne Bundestagsfraktion dazu bereits im April einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht (BT-Drs. 19/18681).
Nach langem Zögern kündigte die Bundesregierung im Rahmen ihres sogenannten Konjunkturpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie an, die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu verkürzen.

Der heute vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf [hier] ist allerdings eine große Enttäuschung: Er kommt viel zu spät, er setzt Fehlanreize, er hilft gerade denen nicht, die durch die Pandemiebekämpfung unverschuldet ihre Forderungen nicht mehr bedienen können.

Durch das lange Zuwarten der Justizministerin kann der Bundestag die Restschuldbefreiung erst nach der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag beschließen. Dabei brauchen die Menschen jetzt eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung über ihre Zukunft.

Noch schlimmer: Für alle Insolvenzanträge, die vor dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, verkürzt sich die Frist zur Restschuldbefreiung nur allmählich [vgl.]. Wer am 30.9.2020 einen Insolvenzantrag stellt, weil er wegen Kurzarbeit oder Einschränkungen seiner wirtschaftlichen Betätigung seine Forderungen absehbar nicht mehr bedienen kann, muss nach dem Regierungsentwurf vier Jahre und zehn Monate auf eine Restschuldbefreiung warten. Wer den Antrag einen Tag später am 1.10.2020 stellt, kann damit in drei Jahren rechnen. Das ist der dümmste aller denkbaren Kompromisse. Mit dem Regierungsentwurf werden so starke Anreize gesetzt, dass ein Schuldner, auch wenn er weiß, dass eine Insolvenz unvermeidbar ist, den Antrag bis zum 1.10.2020 hinauszögert. Es wird also genau das zusätzliche Risiko für Gläubiger geschaffen, das die Koalition angeblich vermeiden will. Eine sofortige Verkürzung der Frist gerade angesichts der zahlreichen zu erwartenden unverschuldeten Insolvenzen wäre für den Markt viel sicherer gewesen und hätte solch taktisches Verhalten ausgeschlossen.

Falsch ist es auch, dass die Koalition die jahrelange Speicherung der Informationen über das Insolvenzverfahren bei Auskunfteien beibehalten will. Hier wurde der Lobby derjenigen nachgegeben, die mit solchen Informationen ihr Geld verdienen. Gerade Menschen, die jetzt unverschuldet zahlungsunfähig geworden sind, hängt man damit einen Mühlstein um den Hals, der einen Neuanfang, etwa den Abschluss von Miet- oder Darlehensverträgen, deutlich erschwert.

Schließlich wird die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre für Verbraucherinnen und Verbraucher befristet. Auch das ist Unsinn. Die Evaluation der bisherigen Insolvenzrechtsreformen hat gezeigt, dass Insolvenzen im Verbraucherbereich weit überwiegend auf Ereignisse wie Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurück zu führen sind [vgl.] und dass lange Fristen die Schuldner bei der Überwindung ihrer Krisen behindern, den Gläubigern aber keine nennenswerte zusätzliche Befriedigung ihrer Forderungen bringen.

Im drastischsten Wirtschaftseinbruch in der Geschichte der Bundesrepublik hätten die Menschen ein Signal des Vertrauens in ihren Neuanfang gebraucht. Von der Bundesregierung schlägt ihnen aber nur Misstrauen und Gängelei entgegen.”