Bundesrat stimmt Angehörigen-Entlastung zu

Die finanzielle Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige von Pflegebedürftigen kommt: Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten.

Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100 000 Euro übersteigt. (mehr …)

Aufruf: Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!

Am 15.10.2019 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos veröffentlicht. RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf den Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) hin.

Daraus: „Wir fordern daher das BMJV und die Bundesregierung auf, sich auf eine wirkliche „Diskussion“ mit Praxis und Wissenschaft einzulassen, diesen Entwurf für eine zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform keinesfalls in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern ihn grundlegend zu überarbeiten.“

Gastbeitrag von Bernd Krüger im Schuldneratlas 2019 zum Konzept „Soziale Schuldnerberatung“

Hier der Hinweis auf den Gastbeitrag von Bernd Krüger im Schuldneratlas 2019 ab Seite 53 (digital S. 61): „Soziale Schuldnerberatung – ganzheitliches Instrument zur akuten Hilfe, zur nachhaltigen Problembewältigung, zur Kompetenzvermittlung und zur Armutsprävention“. Siehe auch schon unsere Meldung vom 5.4.2018.

LG Hamburg zur Ersetzung der Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019, 330 T 56/18. Demnach kann eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO auch dann erfolgen, wenn im Schuldenbereinigungsplan keine den §§ 290, 295 InsO entsprechende Klausel enthalten ist.

Rn 15: „Im Vergleich zur Situation des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren ist die Vereinbarung einer Wiederauflebensklausel im Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich. Denn gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO hat der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Materiell-rechtlich handelt es hierbei um einen Vergleich nach § 779 BGB (vgl. Musielak/Voit/Lackmann § 794, Rn. 3 m. w. N.) mit dem Inhalt, dass Forderungen der Gläubiger nur noch nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fortbestehen und im Übrigen erlöschen. Der Vergleich kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Schuldner und Gläubigern zustande. Im Fall des § 309 InsO wird die Willenserklärung des Gläubigers zwar gerichtlich ersetzt. Gleichwohl bleiben die Regelungen des BGB über Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen anwendbar, insbesondere steht dem Gläubiger bei Pflichtverletzungen des Schuldners ein Rücktrittsrecht zu (BeckOK-InsO/Savini § 308, Rn. 20, MüKoInsO/Ott/Vuia § 308, Rn. 11). Folge des erklärten Rücktrittes wegen Pflichtverletzungen des Schuldners ist, dass der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 346 BGB ex tunc unwirksam wird mit der Folge, dass die ursprüngliche Forderung des Gläubigers wieder auflebt.“

BGH zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

  1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
  2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
  3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
  4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
  5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

LG München I: SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I, 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18 nicht rechtskräftig), nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH. – Quelle und mehr: PM der vzbv

BGH: Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 2/18:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Rn 20: „Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde. (mehr …)