BGH zur Nachtragsverteilung und Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26. September 2024 – IX ZB 5/24, deren Leitsätze lauten:

  • Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft.
  • Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.

Aus der Entscheidung:

„Eine Nachtragsverteilung hat grundsätzlich auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es trifft nicht zu, dass eine Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung keinen Sinn mehr mache, weil die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen endgültig ausgeschlossen seien. (…)

attac zum „Finanzbildungsstärkungsgesetz“: Finanzbildung mit parteipolitischer Agenda

Letzte Woche hatten wir über das „Finanzbildungsstärkungsgesetz“ berichtet (Referentenentwurf „Finanzbildungsstärkungsgesetz“). Hier nun der Beginn der Pressemitteilung von attac zur Initiative:

„Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 7. Oktober einen Referentenentwurf veröffentlicht, dem zu Folge die „Initiative Finanzielle Bildung“ gesetzlich verankert und mit neun Millionen Euro jährlich ausgestattet werden soll. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) hatte diese Initiative im Frühjahr 2023 gemeinsam mit seiner Parteikollegin, Bundesbildungs- und Forschungsministerin Bettina Stark-Watzinger, ins Leben gerufen. Die Initiative sollte in Zusammenarbeit mit der OECD eine nationale Finanzbildungsstrategie entwickeln und Impulse zur Stärkung der finanziellen Bildung in Deutschland geben.

In Kooperation mit Attac Deutschland hat die Otto Brenner Stiftung den Erziehungswissenschaftler Professor Thomas Höhne (Helmut-Schmidt-Universität Hamburg) beauftragt, die Initiative der Bundesregierung zu untersuchen. Sein Fazit: Die Initiative wird dem Anspruch, unabhängige finanzielle Bildung zu fördern, nicht gerecht. Das eigentliche Anliegen der FDP-dominierten Initiative scheint vielmehr ein parteipolitisches zu sein – es geht darum, möglichst viele Menschen zum Investieren an den Finanzmärkten zu bewegen.

Im Zentrum der „Initiative Finanzielle Bildung“ steht die sogenannte „Finanzbildungsplattform“ mitgeldundverstand.de. Dort sollen bestehende Angebote aus dem Bereich der finanziellen Bildung gebündelt und ein leichterer Zugang zu diesen ermöglicht werden. Doch die Studie zeigt: Nur acht Prozent der insgesamt 449 zur Verfügung gestellten Angebote lassen sich als Bildungsmaterial qualifizieren. Hauptsächlich werden schon bestehende staatliche Informationsangebote ohne didaktisches Konzept präsentiert. Zudem werden zum Teil einseitige politische Positionen als Bildungsmaterial deklariert, wie die Analyse eines Videos zur Schuldenbremse zeigt.

Der Autor der Studie kommt zu dem zentralen Befund, dass die „Initiative Finanzielle Bildung“ eindeutig die parteipolitische Handschrift der FDP trägt.

Internationaler Tag zur Beseitigung der Armut: Wohnen sichern – Wohnkostenlücke in der Existenzsicherung schließen

Am Internationalen Tag zur Beseitigung der Armut fordern die Verbände der Wohnungslosen- und Mieterhilfen, die Nationale Armutskonferenz und die im ‚Bündnis AufRecht bestehen‘ Engagierten ein Umdenken hinsichtlich der politischen Prioritäten. „Statt die Ursachen von Armut zu bekämpfen, werden arme Menschen stigmatisiert. Die drängende Wohnungsfrage bleibt unbeachtet, obwohl bezahlbares Wohnen der Schlüssel zur sozialen Integration ist“, so die Verbände. In einer Zeit, in der soziale Gerechtigkeit mehr denn je gefordert ist, muss die Politik endlich wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Lebenssituation der Betroffenen nachhaltig zu verbessern.

Diakonie-Experte Michael David, Mitglied im Koordinierungskreis der Nationalen Armutskonferenz: „Stigmatisierung, Ächtung und Diffamierung; ‚Armen-Bashing‘ ist in Deutschland Teil der normalen Alltagssprache und der Politik geworden. Wieder werden plan- und wirkungslose Bürgergeld-Verschärfungen im Schnellverfahren umgesetzt. Dagegen sind wirksame Integrationshilfen für Langzeitarbeitslose und die Gewährleistung von Wohnraum nötig.“

Die Debatte um zu hohe Bürgergeldleistungen sei substanzlos. Die diesjährige Erhöhung des Regelsatzes habe die Preissteigerungen der Vorjahre nicht einmal ganz aufgefangen. Zudem könnten immer mehr Leistungsbeziehende ihre Wohnkosten nicht decken.

Referentenentwurf „Finanzbildungsstärkungsgesetz“

Das Bundesfinanzministerium meldet: „Mit dem Finanzbildungsstärkungsgesetz soll durch Einrichtung einer Stiftung „Finanzbildung, Geld und Währung“ die Grundlage für eine dauerhafte Verbesserung der finanziellen Bildung in Deutschland gelegt werden.

Die Stiftung soll künftig insbesondere die Umsetzung von bundesweiten Maßnahmen und Strategien zur Stärkung der finanziellen Bildung in Deutschland in enger Abstimmung mit den Stakeholdern der finanziellen Bildung koordinieren und darüber hinaus auch eigene Finanzbildungsinhalte entwickeln, von pädagogischen Ressourcen bis hin zu Sensibilisierungskampagnen. Mit der Einrichtung der Stiftung wird eine der zentralen Empfehlungen der OECD an Deutschland im Bereich der finanziellen Bildung umgesetzt.“

Seit dem 02.10.2024 gibt es einen Referentenentwurf. Schon jetzt gibt es das Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung „Geld und Währung“. Siehe dort zur Stiftung die §§ 10ff. Insbesondere § 11 Stiftungszweck soll geändert werden.

Die AGSBV hat dazu eine Stellungnahme verfasst und muss freilich eintschränken: „Aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme können wir im Folgenden nur kursorisch auf ausgewählte Punkte des Entwurfs eingehen.“

iff: Zu viel Standardisierung führt zu ungerechtfertigter Verweigerung von Krediten

„Standardisierung führt dazu, dass es für Verbraucher:innen schwer ersichtlich ist, ob die Kreditablehnung durch falsche oder wenig aussagekräftige Informationen ausgelöst wurde. Als Informationslieferanten können die Wirtschaftsauskunfteien vor allem durch eine stärkere Differenzierung und Transparenz der über die Verbraucher:innen übermittelten Informationen dazu beitragen, dies zu verhindern.

Die ungerechtfertigte Verweigerung von Krediten ist sowohl für Kreditanbieter als auch für Verbraucher:innen ein Problem. Das iff hat im Rahmen eines Forschungsprojekts 100 Banken und Onlinehändler hierzu befragt. Im Fokus der Analyse steht dabei die Rolle von Wirtschaftsauskunfteien und deren potenzieller Beitrag zur Verhinderung solcher Fälle, um eine verantwortungsvolle finanzielle Teilhabe am Kreditmarkt zu ermöglichen.

Im Bericht werden typische Fälle ungerechtfertigter Kreditablehnungen identifiziert. Klassische Ursachen sind fehlende Kredithistorie, z. B. bei jungen und eingewanderten Menschen sowie fehlerhafte Informationen, z. B. wenn eine bereits beglichene Rechnung als Zahlungsausfall eingetragen wird. Ein weiteres Beispiel sind besondere Ausnahmesituationen, die zu Zahlungsausfällen führen, aber keine Aussagekraft bezüglich eines zukünftigen Zahlungsverhaltens haben, wie ein Zahlungsausfall aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthalts. (…)“

Zur ganzen Pressemitteilung des institut für finanzdienstleistungen (iff). Den ganzen Bericht gibt es hier: www.iff-hamburg.de/(…)/Bericht_iff_2024_Finanzielle_Teilhabe.pdf

AG Köln: auch nach Insolvenzeröffnung kann Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden

Hier der Hinweis auf Amtsgericht Köln, 04.05.2023, 126 C 179/22. Demnach kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein normales Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei allerdings eine Monatsfrist gilt. Aus der Entscheidung:

„Die Frage, ob ein Insolvenzschuldner die Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO nach Insolvenzeröffnung verlangen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden (noch ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – IX ZB 91/12). In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage vereinzelt aufgegriffen und überwiegend bejaht (Quellen). Das erkennende Gericht schließt sich diesen Stimmen in der Literatur an.

Dabei ist zuzugeben, dass eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz fehlt. Ebenfalls weist der Kläger im Ausgangspunkt zurecht darauf hin, dass mit Insolvenzeröffnung der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten abgeschlossene Girovertrag grundsätzlich gemäß den Regelungen der §§ 115, 116 InsO erlischt. Somit würde es – diesen Ausführungen folgend – an einem Girokonto fehlen, welches sodann gemäß schuldnerschützenden Vorschriften umgewandelt werden könnte. Eine unmittelbare Anwendung von § 850k ZPO scheidet daher aus, da kein Zahlungskonto existiert, welches umgewandelt werden kann.

Es existiert indes kein Grund, dem Schuldner in einem Insolvenzverfahren den Schutz des § 850k ZPO zu versagen, wobei er im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Genuss eben dieser Regelung kommt (in diese Richtung auch AG Ingolstadt, Beschluss vom 13.06.2012 – 4 IK 123/12). Dabei hat der Gesetzgeber auch durch die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich klargestellt, dass schuldnerschützende Reglungen der Einzelzwangsvollstreckung zugunsten natürlicher Personen auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind und ein Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ geschützt sein muss. Grundsätzlich ist es nicht das Ziel des Insolvenzverfahrens, eine über die Einzelzwangsvollstreckung hinausgehende Pfändungsmöglichkeit zu eröffnen.“

LINKE-SKA: Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?

Unter Drs. 22/16277 ist eine lesenswerte SKA der Linken und die Anwort des Senats zu finden: „Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?“

Thematisch knüpft dies an FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige an. Auch in den aktuellen BAG-SB-Informationen 2024, 154 widmet sich Martin Staiger unter dem Titel „Der Staat im Kinderzimmer – Vollstreckung der Bundesagentur für Arbeit bei Minderjährigen“ dem Thema. Dort wird u.a. auf die fachlichen Weisungen zu § 40 SGB II verwiesen; www.arbeitsagentur.de/datei/anwendung-der-bagatellgrenze-nach-paragraf-40-absatz-1-und-paragraf-41a-absatz-6_ba042634.pdf (Rn. 40.20).

Der Hamburger Senat antwortet u.a.: „Durch die Einführung des § 40 Absatz 9 SGB II zum 1. Januar 2023 erfolgte jedoch eine Verbesserung der Situation minderjähriger Schuldnerinnen und Schuldner. Diese müssen mit Erreichen der Volljährigkeit nunmehr nicht mehr mit dem gesamten bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögen einstehen, sondern sie haben einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.“

Das ist dann nicht korrekt, wenn schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt wird. In diesem Fall ist durch den § 40 Abs. 9 die Situation der Minderjährigen nicht verbessert, sondern diese Norm wird de facto durch die vorherige Vollstreckung unterlaufen.

Das ist ein Misstand, der behoben werden muss.

Siehe auch den Thread „Vollstreckungsankündigungen gegen Minderjährige“ in unserem Austauschforum. Dort heißt es u.a. mit Blick auf die 15T-Euro-Grenze: „Wenn bei den 18-jährigen nichts mehr zu holen ist, versucht man es halt bei den Minderjährigen, weil für die diese Grenze nicht gilt … und da wird sicher der eine oder die andere ein kleines Sparbuch von der Oma, mühsam angespartes Geld aus einem Nebenjob etc. haben. Damit wir der § 40 Abs. 9 SGB II ad absurdum geführt und es ist schlimmer, als es vorher war.“ (Post 12.6.2024, 9:55).

LAG Schuldnerberatung Hamburg fordert umgehende Erhöhung der Einkommensgrenzen für die kostenfreie Schuldnerberatung

Hier unsere heutige Pressemitteilung: „In der letzten Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft am 18.09.2024 wurde über die Schuldnerberatung debattiert. Dabei ging es auch um die Kosten der Schuldner- und Insolvenzberatung. Diese werden von der Hansestadt Hamburg für Ratsuchende, die über kein ausreichendes Einkommen verfügen, übernommen. Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer mit seinem Netto-Haushaltseinkommen über festgelegten Einkommensgrenzen liegt, so dass dann die Beratungskosten vollständig selbst zu bezahlen sind.

Die Einkommensgrenzen wurden von der Sozialbehörde zuletzt vor fast zwei Jahren zum 01.11.2022 angepasst. Vor dem Hintergrund der durch die erhebliche Inflation seitdem gestiegenen Preise und Einkommen fordert die LAG Schuldnerberatung Hamburg (LAG) eine umgehende Erhöhung dieser Grenzen. Aktuell ist es so, dass viele Personen mit niedrigem Einkommen nicht in die kostenfreie Schuldnerberatung aufgenommen werden können. Dies trifft etwa auch zahlreiche Wohngeldbezieher:innen.

Die Hamburger Regierungskoalition hat zwar eine Erhöhung der Einkommensgrenzen angekündigt und auch beschlossen, allerdings soll diese erst „bei der geplanten Neuausschreibung“ erfolgen. Zum 1. August 2025 werden die Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung im Rahmen einer Neuausschreibung neu vergeben. „Warum die Erhöhung der Einkommensgrenzen an die Neuausschreibung gekoppelt wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Beratungsbedarf besteht jetzt und viele Ratsuchende fallen schon heute in ein Beratungsloch.“, bedauert Henrik Schmidt vom Vorstand der LAG.

Ein Antrag der Fraktion der LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft auf umgehende Erhöhung der Einkommensgrenzen sowie auf Einbeziehung von Wohngeld-Bezieher:innen in die kostenfreie Beratung wurde in der Bürgerschaft in der Debatte am 18.09.2024 abgelehnt. Die Fachsprecherin für Soziales der SPD, MdHB Annkathrin Behr, begründete dies damit, dass „ein Gespräch mit den beteiligten Akteuren noch nicht abgeschlossen“ sei. „Wir wissen nicht, wen Frau Behr mit den ‚beteiligten Akteuren‘ meint“, fragt sich Schmidt. „Sollte sie damit die Schuldnerberatung im Sinne gehabt haben, wäre dies aber sehr erstaunlich. Denn aus Sicht der LAG Schuldnerberatung Hamburg ist völlig klar, dass die Einkommensgrenzen umgehend erhöht werden müssen. Hinsichtlich dieser Forderung gibt es insoweit weder Gesprächs- noch Abstimmungsbedarf.“, stellt Schmidt weiter klar. Eine Erhöhung der Einkommensgrenzen kann sofort in die aktuell bestehende Struktur der Kostenübernahme übernommen werden, so dass ein Abwarten weder erforderlich noch sinnvoll ist.

FBSB: Schwerer Schlag für die Schuldnerberatung in NRW

Hier der Hinweis auf den Beitrag der Fachberatung Schuldnerberatung NRW unter www.fbsb-nrw.de/2024/09/schwerer-schlag-fuer-die-schuldnerberatung-in-nrw/.

Daraus: „Die Landesregierung in NRW will laut Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 die Förderung der Fachberatung Schuldnerberatung beenden. Das ist unserer Meinung nach katastrophal für die Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege, für die kommunalen Stellen, für die Einrichtungen der Verbraucherzentrale wie für einige weitere, seien sie in Trägerschaft von Unternehmen oder Behörden. Fatal ist dies auch für die zahlreichen integrierten Angebote von Schuldnerberatung, u.a. in sozialen Diensten der Familienhilfen, Jugendsozialarbeit, Sucht- und Straffälligenhilfe, Erwerbslosenberatung, Wohnungs(notfall)hilfen, Schwangerenberatung und gesetzlichen Betreuungen.“

BAG-SB zum Gesetzentwurf „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“: Zweierlei Maß für überschuldete Personen und Gläubiger

Der Rechtsausschuss des Bundestages befasst sich heute mit dem Thema „Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (vgl. RegE – Drucksache 20/11310 sowie www.bundestag.de/(…)/kw20-de-digitalisierung-zwangsvollstreckung-1002708 mit Stellungnahmen).

Die BAG-SB dazu in einer aktuellen PM: „Der derzeit auf bundespolitischer Ebene diskutierte Gesetzesentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung verdeutlicht erneut, dass im Schuldrecht mit zweierlei Maß gemessen wird. Bisher wurden Schriftstücke im Zwangsvollstreckungsverfahren sowohl postalisch – insbesondere bei Originaldokumenten wie Vollstreckungstiteln und Kostenvorschüssen – als auch elektronisch übermittelt. Dies führte zu einer hybriden Aktenführung, bei der sowohl eine elektronische als auch eine Papierakte erforderlich war. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, diese hybride Übermittlung zu reduzieren und in den meisten Fällen eine rein digitale Weitergabe von Schriftstücken zu ermöglichen.

Die Reduzierung von Papierdokumenten im Rahmen der Digitalisierung ist grundsätzlich ein positiver und längst überfälliger Schritt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) unterstützt eine solche Vereinheitlichung der Verfahren, warnt jedoch eindringlich davor, dass dies nicht zulasten der überschuldeten Haushalte geschehen darf.

Insgesamt wirke der Gesetzesentwurf weniger auf den Schutz der Schuldnerinnen und Schuldner als auf eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet, moniert die BAG-SB. “Der Gesetzentwurf geht leider nicht auf alte und neue Probleme des Schuldnerschutzes ein und lässt vor allem Konsequenzen bei Fehlverhalten von Gläubigern vermissen.”, betont die Geschäftsstelle des Vereins in Berlin. Ein besonders deutliches Beispiel ist die Ungleichbehandlung bei abzugebenden Versicherungen: Während Schuldnerinnen und Schuldner die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern und schwere rechtliche Konsequenzen bei Falschangaben riskieren müssen, dürfen Gläubiger ihre Angaben oft ohne jegliche Haftungspflicht durch standardisierte Textbausteine abgeben. Diese Ungleichbehandlung schafft Raum für Unrecht und birgt Missbrauchspotential – ein Problem, das im aktuellen Gesetzesentwurf unzureichend berücksichtigt wird.