Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung

Das Bundesverfassungsgericht muss sich immer mal wieder mit dem Thema der Wohnungsräumung befassen (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht zum Schutz vor Wohnungsräumung zur Erhaltung von Leben und Gesundheit)

Nun erneut mit Beschluss vom 26. Februar 2024, 2 BvR 51/24. Daraus:

„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (…)

Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen – beim Fehlen eigener Sachkunde – zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 BvR 1233/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

EOS-DID verpflichtet sich (erneut) zu detaillierten Forderungsaufstellungen und zur Berücksichtigung von Verjährungseinreden

Hier der Hinweis auf den Beitrag „EOS-DID verpflichtet sich (erneut) zu detaillierten Forderungsaufstellungen und zur Berücksichtigung von Verjährungseinreden“ im infodienst-schuldnerberatung.de.

Demnach meldet der Arbeitskreis InkassoWatch (AK InkassoWatch), dass es eine erfolgeriche Beschwerde gegen EOS-DID beim Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) gegeben habe. EOS habe zugesagt, ab sofort (wieder) detaillierte Forderungsaufstellungen zu übersenden und verjährte Forderungen bzw. Forderungsbestandteile – sofern die entsprechende Einrede erhoben wurde – zu eliminieren.

Girokontenvergleich: Vergleichswebsitemeldeverordnung verkündet

Die Abkürzung VglWebMV steht für Vergleichswebsitemeldeverordnung und hat das Zeug zum Abkürzungsmonster des frischen angefangenen Monats zu werden.

Diese Verordnung wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet, www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/68/VO.html und hat die §§ 16ff Zahlungskontengesetz als Hintergrund.

„Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.“

Mehr zu den Hintergründen siehe unsere Meldungen unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite

iff zur Bezahlkarte für Geflüchtete: ein Lehrstück, wie man finanzielle Inklusion verhindert

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) schreibt: „(…) Die mit der Einführung der Bezahlkarte einhergehende Diskussion um Nutzungsbeschränkungen oder Sachzahlungen ist aber gefährlich. Geflüchtete, die vor Krieg und Armut fliehen, werden ihre Entscheidung zur Flucht sicherlich nicht davon abhängig machen, ob in einem Land die Auszahlung von staatlichen Leistungen in bar oder via Bezahlkarte erfolgt.

Was man aber wiederum mit Sicherheit sagen kann, ist, dass die Verbreitung solcher unbelegten Hypothesen zum Erstarken rechtspopulistischer Narrative über Geflüchtete beiträgt, die besagen, dass diese nur aus finanziellen Gründen nach Deutschland kommen würden.

Es ist zentral, dass die Bezahlkarte so ausgestaltet ist, dass sie einsetzbar ist wie alle anderen Debit- bzw.EC-Karten auch und zwar in allen Geschäften, für jede Dienstleistung und auch eine freie Verfügung über Bargeld ermöglicht. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen ist zweifellos eine Frage der Gerechtigkeit, da …“ -> weiterlesen auf der Webseite des iff

Zur ganzen Stellungnahme als pdf-Datei

Siehe auch PRO ASYL: www.proasyl.de/news/bezahlkarte-ohne-standards-laender-vereinbaren-diskriminierungskonzept/

iff zur Bezahlkarte für Geflüchtete: ein Lehrstück, wie man finanzielle Inklusion verhindert

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) schreibt: „(…) Die mit der Einführung der Bezahlkarte einhergehende Diskussion um Nutzungsbeschränkungen oder Sachzahlungen ist aber gefährlich. Geflüchtete, die vor Krieg und Armut fliehen, werden ihre Entscheidung zur Flucht sicherlich nicht davon abhängig machen, ob in einem Land die Auszahlung von staatlichen Leistungen in bar oder via Bezahlkarte erfolgt.

Was man aber wiederum mit Sicherheit sagen kann, ist, dass die Verbreitung solcher unbelegten Hypothesen zum Erstarken rechtspopulistischer Narrative über Geflüchtete beiträgt, die besagen, dass diese nur aus finanziellen Gründen nach Deutschland kommen würden.

Es ist zentral, dass die Bezahlkarte so ausgestaltet ist, dass sie einsetzbar ist wie alle anderen Debit- bzw.EC-Karten auch und zwar in allen Geschäften, für jede Dienstleistung und auch eine freie Verfügung über Bargeld ermöglicht. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen ist zweifellos eine Frage der Gerechtigkeit, da …“ -> weiterlesen auf der Webseite des iff

Zur ganzen Stellungnahme als pdf-Datei

Siehe auch PRO ASYL: www.proasyl.de/news/bezahlkarte-ohne-standards-laender-vereinbaren-diskriminierungskonzept/

SCHUFA weist Vorwürfe von NOYB zurück

Der Datenschutzverein NOYB behauptet: „SCHUFA verdient Millionen durch rechtswidrige Kundenmanipulation“. Der Verein habe daher am 16.2.2024 eine Beschwerde und Anzeige bei der hessischen Datenschutzbehörde eingereicht.

Er begründet dies unter anderem wie folgt: „Mithilfe manipulativer Designs werden Menschen an der Bestellung einer kostenlosen Auskunft nach Artikel 15 DSGVO gehindert – obwohl sie eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gratiskopie hätten.“

Quelle und Details auf der Webseite von NOYB.

Die SCHUFA wehrt sich auf dem „Themenportal: Zurückweisung NOYB Vorwürfe“ dagegen. Sie schreibt „Wir stellen in der Datenkopie die gemäß Art. 15 DSGVO gesetzlich geforderten Informationen zur Verfügung und gehen sogar darüber hinaus. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus weisen wir den SCHUFA-Basisscore als zentralen Orientierungswert zur eigenen Bonität und die in den letzten 12 Monaten an anfragende Unternehmen übermittelten Scorewerte aus und erläutern diese.“

Weiter unter führt sie aus: „Die Datenschutzkonferenz (DSK) stellt klar, dass Vermieter keine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern dürfen (siehe hier). Für den Mietmarkt empfehlen wir unser kostenpflichtiges Produkt SCHUFA-BonitätsCheck,“

Reschke Fernsehen zur Macht der Schufa: „Wer stoppt die Datensammler?“

Hier der Hinweis auf die sehenswerte Sendung von „Reschke Fernsehen“ vom 15.02.2024 zur Schufa. Diese ist in der ARD-Mediathek zu finden.

Der Teaser-Text der ARD: „Die Schufa ist ziemlich mächtig, bleibt aber gerne diskret im Hintergrund. Jetzt will die Bundesregierung die Macht der Wirtschaftsauskunfteien beschränken. Aber was ist eigentlich genau das Problem? Anja Reschke bringt Licht ins Dunkel und zeigt, was die deutschen Datensammler alles über uns wissen, welchen Einfluss sie haben und was wir dagegen tun können.“

Zum angesprochenen Plan der Bundesregierung siehe unsere Meldung vom 16.02.2024 Bundesregierung will „Transparenz und Verbraucherschutz beim Scoring stärken“

Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ – Arbeitshilfe zu Kostensenkungsaufforderungen

Kostensenkungsaufforderungen – Was tun? Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ hat eine Arbeitshilfe für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) sowie Beratende im Bereich der Existenzsicherung entwickelt:

Arbeitshilfe_Kostensenkungsaufforderungen-was-tun.pdf

Bundesregierung will „Transparenz und Verbraucherschutz beim Scoring stärken“

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen – nachlesbar als Bundesrat-Drs. 72/24. Aus der Einleitung:

„Der Koalitionsvertrag (Zeilen 5763 f.) sieht darüber hinaus vor: „Wir werden umgehend prüfen, wie die Transparenz beim Kredit-Scoring zugunsten der Betroffenen erhöht werden kann. Handlungsempfehlungen werden wir zeitnah umsetzen.“ Dies und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.12.2023 – C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“ aufgreifend, wird § 31 durch einen neuen § 37a ersetzt (…)

In § 34 ist klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht aufgrund privater, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzungen eingeschränkt werden kann (…)“

Siehe auch die Darstellung des BMUV.

Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Seit dem 1.2.2024 gilt die neue Fassung des § 43 Satz StGB: „An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. …“

Damit wurde der Umrechnungsmaßstab halbiert. Mehr in der Dokumentation des Bundestages zum „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“. Siehe auch die Synopse bei buzer.de.

An sich sollte die Regelung zum 1.10.2023 in Kraft treten, was dann allerdings auf den 1.2.2024 verschoben wurde (vgl. Art. 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes, BGBl. 2023 Nr. 218). Die Verschiebung erfolgte auf Bitten einiger Bundesländer, die sich nicht zu einer zeitnahen Umsetzung in der Lage sahen (vgl. taz.de: Deutschlands digitale Inkompetenz und BT-Drucksache 20/9019).

Wichtig zu wissen ist die Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB): „Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.“ Der neue Umrechnungsmaßstab hängt also vom Tag der Verurteilung ab!

Die Ersatzfreiheitsstrafe kann durch Ableisten gemeinnütziger Arbeit abgewendet werden; vgl. Artikel 293 EGStGB. Die Details sind in Hamburg in der Tilgungsverordnung geregelt. Siehe auch das Merkblatt der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Download in zahlreichen Sprachen unter https://justiz.hamburg.de

Schließlich der Hinweis auf den sog. Freiheitsfonds: https://www.freiheitsfonds.de/