EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Um es voran zu stellen: diverse Medien berichten prägnanter, nämlich

Die Pressemitteilung des EuGH formuliert es juristischer:

“Generalanwalt Pikamäe: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

Die Rechtssache C-634/21 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Bürger und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, die darin besteht, ihre Kunden mit Auskünften über die Kreditwürdigkeit Dritter zu versorgen, lieferte die SCHUFA Holding AG einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf diesen Bürger. Dieser Score-Wert diente als Grundlage für die Verweigerung des von diesem Bürger beantragten Kredits. Der Bürger forderte daraufhin die SCHUFA auf, die darauf bezogene Eintragung zu löschen und ihm Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewähren. Die SCHUFA teilte ihm jedoch nur den entsprechenden Score-Wert und in allgemeiner Form die der Methode zur Berechnung des Score-Wertes zugrunde liegenden Grundsätze mit. Sie erteilte ihm aber keine Auskunft darüber, welche konkreten Informationen in diese Berechnung eingeflossen waren und welche Bedeutung ihnen in diesem Zusammenhang beigemessen wurde und begründete dies damit, dass die Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. (…)

OLG Zweibrücken zu Ansprüchen von Straftatverletzten und Insolvenz des Täters

Hier der Hinweis auf OLG Zweibrücken, 02.11.2022 – 1 Ws 77/22. Leitsätze:

1. Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsadressaten beschlossen, können die Antragsteller, die die Auskehrung des Verwertungserlöses begehren, gemäß § 459h Abs. 2 Satz 2, § 111i StPO Entschädigung ausschließlich im Insolvenzverfahren erlangen.

2. Die Frage, ob den Antragstellern wegen eines gegen den Einziehungsadressaten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Absonderungsrecht gemäß § 50 InsO zusteht, ist eine originär insolvenzrechtliche und daher nicht von den Strafgerichten zu klären.

AG SBV zu Pandemie, Energiepreisexplosion und Ukraine-Krieg: Menschen wachsen zunehmend Schulden über den Kopf

65 Prozent der Schuldnerberatungsstellen verzeichnen im Vergleich zum Jahresanfang 2022 steigende Nachfrage nach Beratung und Unterstützung

Die stark gestiegenen Verbraucherpreise  machen sich nicht nur im schmaleren Geldbeutel der Menschen in Deutschland bemerkbar. Die hohe Inflation führt auch zu einem deutlichen Anstieg des Bedarfs nach Schuldnerberatung. Im Vergleich zum Jahresbeginn 2022 berichten 65 Prozent der gemeinnützigen Beratungsstellen in einer Umfrage von mehr Anfragen. Die Beratungsstellen müssen verstärkt bei Energie- und Mietschulden, bei der Pfändung von Staatshilfen oder bei der Budgetberatung unterstützen.

Für die Umfrage hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) etwa 1.400 Beratungsstellen zur Nachfrage-Entwicklung sowie zum Profil und den Anliegen der Klientinnen und Klienten befragt. In der AG SBV sind die Anbieter der sozialen Schuldnerberatung organisiert. Wie schon in den beiden vorherigen Umfragen stieg die Nachfrage nach Beratung weiter deutlich an. In 16 Prozent der Beratungsstellen war die Nachfrage um mehr als 30 Prozent höher als noch zehn Monate zuvor.

Wartelisten werden länger

„Die wirtschaftliche Not vieler Menschen und damit der Bedarf nach Unterstützung und Beratung wachsen kontinuierlich. Die Pandemie hatte bereits diesen Effekt, nun sind es die steigenden Preise, die die Haushalte in finanzielle Schwierigkeiten treiben“, erklärt Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung für die Caritas in Aachen und Sprecher der AG SBV. „Klar ist aber: Die explodierende Nachfrage bringt unsere Beratungsstellen ans Limit. Die Wartelisten für Termine werden immer länger und warten ist bei Geldproblemen nie eine gute Sache.“

Armut deutlich größer als angenommen: Paritätischer legt überarbeitete Neuauflage seines Armutsberichts 2022 vor

Nicht 16,6 Prozent, sondern 16,9 Prozent betrug die Armutsquote in Deutschland im Jahr 2021. Der Paritätische korrigiert damit seinen im letzten Juni veröffentlichten Armutsbericht. Von Armut betroffen waren damit nicht 13,8 Millionen Menschen, sondern 14,1 Millionen Menschen.

Unter Rückgriff auf Daten des Statistischen Bundesamtes legte der Paritätische Wohlfahrtsverband gestern eine aktualisierte Neuauflage seines Armutsberichts 2022 (Berichtsjahr 2021) vor. Notwendig geworden war die Überarbeitung, da das Bundesamt nach bereits im letzten Jahr veröffentlichten Erstergebnissen zu den Armutsquoten jetzt Endergebnisse für das Berichtsjahr 2021 mit zum Teil gravierenden Abweichungen vorlegte. So betrug die Kinderarmut nicht, wie zuerst berechnet, 20,8 Prozent, sondern sogar 21,3 Prozent. Die Armutsquote von Alleinerziehenden stieg auf 42,3 statt auf 41,6 Prozent.

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO: nur tatsächlich geleisteter Unterhalt zählt

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum § 850d ZPO geändert. Leitsatz des Beschlusses vom 18.01.2023 – VII ZB 35/20:

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214).

Diese Entscheidung dürfte Pflichtlektüre sein. Eine erste Annäherung bietet vielleicht

An dieser Stelle das Augenmerk auf die Frage des bislang nicht oder weniger zahlenden Schuldners, wie er das denn zukünftig tun könne, wenn schon eine Pfändung vorliegt. Lösung des BGH (Rn. 20 der Entscheidung:

UVG-Handlungsleitfaden für die Bearbeiter*innen in den Unterhaltsvorschuss-Stellen zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Hier der Hinweis auf die Anfrage unter fragdenstaat.de/anfrage/handlungsleitfadens-zum-verbraucherinsolvenzverfahren/. Verlangt wurde die Herausgabe folgender amtlicher Informationen: “Aktuelle Fassung des Handlungsleitfadens zum Verbraucherinsolvenzverfahren auf den unter dem Punkt 7.10.6. Insolvenz des barunterhaltspflichtigen Elternteils der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung verwiesen wird.”

Dem Antrag wurde stattgegeben. Das Ministerium schreibt dazu: “Er [der Leitfaden] wurde zuletzt 2021 aktualisiert. Es handelt sich dabei um einen Handlungsleitfaden für die Bearbeitung von Fällen im Insolvenzverfahren im Bund-Länder-Kreis. Die Handlungsempfehlungen wurden mit Unterstützung des Bundesamtes für Justiz erstellt. Es sind ausschließlich Handlungsempfehlungen für die Bearbeiter*innen in den Unterhaltsvorschuss-Stellen.”

Direkt zum Leitfaden.

Dank an die fragestellende Person und auch an Harald Thomé, der in seinem aktuellen Newsletter darauf hingewiesen und zuvor auch die in der Anfrage genannten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes veröffentlicht hat.

Bürgergeld so lange, bis vorrangige Leistungen tatsächlich bewilligt sind

Helge Hildebrandt weist auf der lesenswerten Seite https://sozialberatung-kiel.de auf Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 12.12.2022, S 41 AS 92/22 – rechtskräftig hin. Aus der Entscheidung:

§ 12a Satz 1 SGB II ermächtigt den Grundsicherungs- bzw. Entscheidungsträger nicht dazu, Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf eine zu beantragende vorrangigen Sozialleistung abzulehnen (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1 und 9; Striebinger in Gagel, SGB II und SGB III, § 12 a Rz. 4, Stand 55. EL 2014; Geiger in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 12 a Rz. 1; LSG Nordrhein-Westfalen 11. 4. 2012 – L 19 AS 544/12 B ER Rz. 16).

Bis zum Zufluss der vorrangigen Sozialleistungen muss der Grundsicherungsträger bzw. Wahrnehmungszuständige bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II – unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gem. §§ 102 ff. SGB X gewähren.

Siehe auch im aktuellen Thomé-Newsletter unter 1. (Ablehnung mit Verweis auf vorrangige Leistungen am Beispiel des Landkreises Kassel):

Das BSG sagt dazu: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als “bereites Mittel” geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (BSG 12.11.2012 – B 14 AS 161/11 R). Die BA sagt in Ihrer Weisung zu § 67: „Sofern ein vorrangiger Anspruch auf KiZ festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen“, (Weisung zu § 67, Stand: 24.06.2022, S. 37).
Zusammengefasst: wegen fehlendem Zufluss der anderen Sozialleistung dürfen keine SGB II-Leistungen versagt werden. Das bedeutet, das Kasseler Verwaltungshandeln ist alleine deswegen gravierend rechtswidrig.

vzbv zu Gaspreisbremsen:  Abschläge über 1.000 Euro

Am1. März traten die Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme in Kraft, mit denen die Bundesregierung Verbraucher:innen entlasten möchte. Gleichzeitig gibt es erste Hinweise auf völlig überhöhte März-Abschläge aus den Verbraucherzentralen. In Einzelfällen berichten Verbraucher:innen von Abschlägen von 1.000 Euro und mehr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft Verbraucher:innen dazu auf, Probleme unter www.verbraucherzentrale.de zu melden.

„Die Energiepreisbremsen sollen die Bürger:innen entlasten. Umso ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Der vzbv wird das prüfen und gegen Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen. Verbraucher:innen sollten wachsam sein und ihre Probleme über unseren Verbraucheraufruf online melden oder direkt Rat in den Verbraucherzentralen einholen“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Die Preisbremsen gelten rückwirkend auch für Januar und Februar. Der vzbv fordert die Versorger deshalb auf, die Entlastungen fristgerecht bis Ende März an ihre Kund:innen zurückzuerstatten. „Die Verbraucher:innen haben lange auf diese Entlastungen gewartet. Jetzt brauchen sie Transparenz und fristgerechte Erstattungen. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht“, so Pop.

GATE Schuldnerberatung sucht  Schuldner- und Insolvenzberater (m/ w/ d) in Neustadt i. Holstein

“Sie haben vor Jahren einmal eine Ausbildung mit kaufmännischem Hintergrund abgeschlossen, weil z.B. Zahlen und die Arbeit im Büro zu ihren Interessen zählten und Sie sich das für ihren beruflichen Weg gut vorstellen konnten. Mittlerweile haben Sie (etwas oder viel) Berufserfahrung gesammelt und merken, dass zwar der kaufmännische Bereich Spaß macht, es in ihrem jetzigen Unternehmen aber immer mehr um Gewinnmaximierung geht. Die Prozesse werden immer bürokratischer und Kreativität und Eigeninitiative werden im Keim erstickt. Nicht jedoch bei uns, denn bei uns steht der Mensch mit all seinen Facetten noch immer an erster Stelle. Nehmen Sie also ihr Schicksal in die Hand und bewerben Sie sich bei uns als  Schuldner- und Insolvenzberater (m/ w/ d) in Neustadt i. H. in Teil- oder Vollzeit.”

Zur ganzen Stellenausschreibung: www.gate-schuldnerberatung.de/jobs/

AG Köln: Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen pfändbar

Das AG Köln hat sich mit Beschluss vom 04.01.2023, 70k IK 226/20 mit der Inflationsausgleichsprämie befasst.

Aus der Entscheidung: “Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber eine abgabenrechtlich privilegierte Inflationsausgleichsprämie (lAP) ermöglicht. Vom Arbeitgeber in der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind danach bis zu einem Betrag von 3.000 EUR weder steuer- und sozialversicherungspflichtig, § 3 Nr. 11 b) EStG, noch werden sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, § 1 I Nr. 7 Alg ll-V.

Ob diese Prämien pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen, beantwortet das Gesetz nicht.

Vorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der lAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann.