BSG: Kosten einer Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Helge Hildebrandt, in dem er Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R erläutert.

Rn. 15 der Entscheidung: “Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich allerdings auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier noch vor: Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Zwar (mehr …)

Praxishinweis infodienst-schuldnerberatung.de zum Insolvenzantrag: Zusatzerklärung für verheiratete und getrennt lebende Schuldner*innen

In der Redaktion des infodienstes-schuldnerberatung.de war kürzlich Thema die inzwischen wohl ständige Praxis der Insolvenzgerichte, bei einem Stundungsantrag die Zusatzerklärung für verheiratete oder getrennt lebende Schuldner*innen anzufordern.

Hintergrund ist eine evtl. Kostenvorschusspflicht der/s Ehepartner*ins, wenn die Insolvenz der/s Antragsteller*ins im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. – Vgl. BGH IX ZB 539/02.

Zum Praxishinweis.

“Fahren ohne Fahrschein: Wie der Staat Menschen ohne Geld einsperrt”

Vera Deleja-Hotko / FragdenStaat: “Jedes Jahr müssen tausende Menschen in Deutschland ins Gefängnis, weil sie sich kein Ticket für Bus oder Bahn leisten konnten. Im Zuge unserer gemeinsamen Recherche mit dem ZDF Magazin Royale veröffentlichen wir erstmals interne Dokumente der Justizministerien zum System der Ersatzfreiheitsstrafen.”

Zum lesenswerten Bericht von Deleja-Hotko. Zur Sendung ZDF Magzin Royale vom 3.12.2021.

Antrag LINKE-Hamburg: “Notsituation der armen Haushalte lindern: Wohnkostenlücke in Hamburg schließen”

Die LINKE beantragt zur Wohnkostenlücke – dazu unsere Meldung vom 10.8.2021 – (Drs. 22/6436), dass der Senat aufgefordert wird

  1. zu prüfen, inwiefern bei den 17.000 Haushalten die Regelung zur 10-prozentigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze für Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund von Wohnort oder Lebensumständen entgegen der rechtlichen Möglichkeit nicht ausgeschöpft wurde, und diese zu korrigieren.
  2. durch die Überarbeitung der Angemessenheitsprüfung in der Fachanweisung zu den Bedarfen Unterkunft und Heizung mit dem Ziel einer flexibleren Überschreitung der Angemessenheitsgrenze, als es durch die bestehende 10-ProzentRegelung möglich ist, (mehr …)

Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung tritt morgen in Kraft

Lange hat es gedauert (vgl. nur unsere Meldung vom 17.9.2021), doch nun ist es soweit: die “Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben” wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt morgen in Kraft: BGBl. 2021 I Nr. 80, S. 4946

Inflationsrate im November 2021 voraussichtlich +5,2 %. Energiepreise steigen gar wohl um über 22%!

Das Statistische Bundesamt hat gestern neue Zahlen vorgelegt (PM Nr. 541). Daraus ergeben sich dramatische Zahlen bezüglich der Energiepreise.

Vor diesem Hintergrund ist der Beitrag “Die Sicherung des Existenzminimums durch einen zeitnahen Inflationsausgleich in der Grundsicherung? Vom Bundesverfassungsgericht auf die Antragsebene im Bundestag” von Stefan Sell undbedingt lesenswert. Dort wird zu Beginn das Bundesverfassungsgericht zitiert:

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.

BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140

Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144

Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2020 und 2021 jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Wurden 2020 und 2021 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit, Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / §35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« (mehr …)

Harald Thomé zum Koalitionsvertrag

In seinem aktuellen Newsletter gibt Harald Thomé eine lesenswerte Bewertung des Koalitionsvertrages ab. Hier nur die Überschriften und das Fazit:

  • Die Nichtanhebung der Regelleistungen
  • Sanktionen bzw. das Märchen des Sanktionsmoratoriums
  • Armut der Alten und Kranken

Gesamtbewertung: Wir hätten „Anwält*innen der Armen“ und nicht der Autofahrenden in den Koalitionsverhandlungen gebraucht. Das Koalitionspapier ist ein Armutszeugnis für alle Beteiligten. Offensichtlich ist, dass Änderungen auf der Straße (Luisa Neubauer) oder vor Gericht erstritten werden müssen. Erschreckend ist, dass schon der Einleitungssatz des Koalitionsvertrag „Bündnis für Gerechtigkeit“ so falsch ist.
Natürlich sind Kindergrundsicherung, Übernahme der Sozialschutzeregelungen (bei Neuantragstellenden), besserer Zuverdienst bei Schüler*innen und Studierenden kleine und auch wichtige Veränderungen, aber in der Gesamtheit muss hier deutlich nachgebessert werden. Der erste Schritt sind höhere Regelleistungen und zwar deutlich höhere! Hier wäre wünschenswert, dass die Parteimitglieder ein klares NEIN zu dem Koalitionsvertrag in dieser Form aussprechen!

Harald Thomé zum Koalitionsvertrag

In seinem aktuellen Newsletter gibt Harald Thomé eine lesenswerte Bewertung des Koalitionsvertrages ab. Hier nur die Überschriften und das Fazit:

  • Die Nichtanhebung der Regelleistungen
  • Sanktionen bzw. das Märchen des Sanktionsmoratoriums
  • Armut der Alten und Kranken

Gesamtbewertung: Wir hätten „Anwält*innen der Armen“ und nicht der Autofahrenden in den Koalitionsverhandlungen gebraucht. Das Koalitionspapier ist ein Armutszeugnis für alle Beteiligten. Offensichtlich ist, dass Änderungen auf der Straße (Luisa Neubauer) oder vor Gericht erstritten werden müssen. Erschreckend ist, dass schon der Einleitungssatz des Koalitionsvertrag „Bündnis für Gerechtigkeit“ so falsch ist.
Natürlich sind Kindergrundsicherung, Übernahme der Sozialschutzeregelungen (bei Neuantragstellenden), besserer Zuverdienst bei Schüler*innen und Studierenden kleine und auch wichtige Veränderungen, aber in der Gesamtheit muss hier deutlich nachgebessert werden. Der erste Schritt sind höhere Regelleistungen und zwar deutlich höhere! Hier wäre wünschenswert, dass die Parteimitglieder ein klares NEIN zu dem Koalitionsvertrag in dieser Form aussprechen!