Linke fordert: “Hartz IV überwinden – Sanktionsfreie Mindestsicherung einführen”

Bundestagsmeldung: Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag (19/29439) die Überwindung von Hartz IV und die Einführung einer sanktionsfreien Mindestsicherung. Darin schreibt sie: „Die Leistungen für Erwerbslose und für Menschen in der Grundsicherung müssen vor Armut und sozialer Ausgrenzung schützen und dürfen nicht zu deren Verfestigung beitragen. Zudem muss das Grundsicherungssystem eine nachhaltige Integration der Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt befördern. Diese Ziele sind innerhalb des Sanktionsregimes Hartz IV nicht zu erreichen.“

Die Abgeordneten fordern deshalb von der Bundesregierung, das bisherige System der Grundsicherung durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung zu ersetzen. (mehr …)

FDP fordert eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II

Bundestagsmeldung: Die FDP-Fraktion fordert die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf (19/29742) vorgelegt, in dem sie kritisiert, dass das derzeitige System der Grundsicherung zu schwerfällig und bürokratisch sei.

Unter anderem verursache das Einfordern von Rückforderungen, teilweise im Centbereich, einen enormen Verwaltungsaufwand, da auch kleinste Überzahlungen durch das Jobcenter mithilfe von Bescheiden zurückgefordert werden müssten. Zudem müsse der Betrag der Rückforderung anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgerechnet werden und die Anteile jeweils separat mit einem Bescheid eingefordert werden. „Das ist nicht nur sehr aufwendig, sondern teilweise für die Kunden nicht nachvollziehbar“, schreiben die Liberalen. Sie fordern deshalb eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II.

Der Antrag wurde letzten Donnerstag im Bundestag in den federführenden Sozialausschuss überwiesen.

FDP fordert eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II

Bundestagsmeldung: Die FDP-Fraktion fordert die Einführung einer Bagatellgrenze für Rückforderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie hat deshalb einen Gesetzentwurf (19/29742) vorgelegt, in dem sie kritisiert, dass das derzeitige System der Grundsicherung zu schwerfällig und bürokratisch sei.

Unter anderem verursache das Einfordern von Rückforderungen, teilweise im Centbereich, einen enormen Verwaltungsaufwand, da auch kleinste Überzahlungen durch das Jobcenter mithilfe von Bescheiden zurückgefordert werden müssten. Zudem müsse der Betrag der Rückforderung anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgerechnet werden und die Anteile jeweils separat mit einem Bescheid eingefordert werden. „Das ist nicht nur sehr aufwendig, sondern teilweise für die Kunden nicht nachvollziehbar“, schreiben die Liberalen. Sie fordern deshalb eine Bagatellgrenze von 36 Euro für Rückforderungen im SGB II.

Der Antrag wurde letzten Donnerstag im Bundestag in den federführenden Sozialausschuss überwiesen.

Antwort Bundesregierung zu “Finanzielle Situation und Bildung von Kindern und Jugendlichen”

Hier der Hinweis auf BT-Drucksache 19/29334. Daraus:

Ökonomische Bildung ist nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz der Länder ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehört somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig sind.

Sowie Frage 4: Welche Angebote der Schuldnerberatung für Kinder und Jugendliche
sind der Bundesregierung bekannt? (mehr …)

Antwort Bundesregierung zu “Finanzielle Situation und Bildung von Kindern und Jugendlichen”

Hier der Hinweis auf BT-Drucksache 19/29334. Daraus:

Ökonomische Bildung ist nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz der Länder ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehört somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig sind.

Sowie Frage 4: Welche Angebote der Schuldnerberatung für Kinder und Jugendliche
sind der Bundesregierung bekannt? (mehr …)

Neue Pfändungstabelle 2021 erschienen! Pfändungsfreie Beträge steigen um 6,28 %, der Grundfreibetrag auf 1.252,64 Euro

Heute wurde im Bundesgesetzblatt die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungsverordnung bekanntgegeben, BGBl. 2021 I Nr. 24 vom 21.05.2021, Seite 1099.

Ab 01.07.2021 gilt: Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro.

Die neue amtliche Pfändungstabelle 2021 ist in einer druckbaren Version unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_24.pdf#page=20 zu finden.

Wir bieten wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen an. Diese passt auf eine Seite, stellt also eine Kopiervorlage dar und gibt einen ersten schnellen Überblick. Vor allem: sie zeigt, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben. (mehr …)

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen. BVerwG 5 C 11.18 – Beschluss vom 20. Mai 2021 – PM des Gerichts

RA Joachim Schaller, der den Vorlagenbeschluss erstritten hat, hat dazu auf seiner Webseite eine sehr gute Darstellung erstellt. Lesenswert! Dort findet sich auch die Revisionsbegründung.

BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage

RA Helge Hildebrandt befasst sich unter sozialberatung-kiel.de mit der BSG-Entscheidung vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R. Das Bundessozialgerich hat einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.

Achtung: aktuell gilt § 21 Abs. 6 SGB II n.F. Siehe auch die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht der BA dazu.