SG Karlsruhe: Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Trinkgeldeinnahmen von Hartz IV-Leistungsbeziehern grundsätzlich nicht anzurechnen sind. Es konnte daher offengelassen werden, ob das Jobcenter überhaupt berechtigt war, eine Schätzung von Trinkgeldeinnahmen vorzunehmen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung, sondern stellt eine freiwillige Leistung dar, die eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren und dem Dienstleistenden selbst zukommen soll. Wüsste der Kunde, dass das Trinkgeld im Ergebnis die Situation des Dienstleistenden nicht verbessert, weil sich im selben Umfang die Leistungen des Jobcenters vermindern, würde kaum noch Trinkgeld an die Betroffenen gezahlt werden. Dies wäre nicht nur ungerecht im Vergleich zu den Kollegen, die mehr verdienen und zusätzlich ihr Trinkgeld behalten dürfen, sondern auch schädlich für die Motivation der betroffenen SGB II-Leistungsbezieher und ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte hat daher die Anrechnung zu unterbleiben, sofern das Trinkgeld ca. 10 % der gewährten Hartz IV-Leistungen oder einen monatlichen Betrag von 60 € nicht übersteigt.

SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig)

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (13): Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ zugestimmt. Quelle und mehr: Bundesrat

Siehe auch Rede von Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff (DIE LINKE, (mehr …)

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (13): Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ zugestimmt. Quelle und mehr: Bundesrat

Siehe auch Rede von Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff (DIE LINKE, (mehr …)

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (12): übermorgen stimmt Bundesrat ab

Auf der 947. Sitzung des Bundesrates am 08.07.2016 steht das 9. SGB II-ÄndG als Top 2 auf der Tagesordnung:  http://www.bundesrat.de und BR-Drucksache 343/16.

Die Beteiligten haben es offenbar eilig. Das aktuelle Fußballfieber soll wohl erneut genutzt werden (vgl. Deutschlandfunk: „Im Sommermärchen 2006 wurde die Mehrwertsteuer erhöht, zur WM 2010 der Krankenkassenbeitrag“).

Kuriosum am Rande: hemdsärmelig wurde noch die „vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ ins Gesetz gemogelt (mehr …)

SG Mainz hält Leistungsausschlüsse für Auszubildene im SGB II für verfassungswidrig

Das Sozialgericht Mainz hat in einem Beschluss vom 18.04.2016 (Az. S 3 AS 149/16) dem Bundesverfassungsgericht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II zur Überprüfung vorgelegt. Aus Sicht des Gerichts sei es dem Gesetzgeber verwehrt, die Gewährung jeglicher existenzsichernder Leistungen von solchen Handlungen der betroffenen Personen abhängig zu machen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überprüfung oder der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stehen, also z.B. dem Abbruch eines mit BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Studiums.

Bundessozialgericht: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

„Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen.

Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. (mehr …)

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (11): Bundestag stimmt zu

„Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni 2016, die zuvor in der Öffentlichkeit viel diskutierten Pläne für eine Rechtsvereinfachung im Hartz-IV-System beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/8041) für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde in geänderter Fassung [gemeint: 18/8909] trotz scharfer Kritik der Oppositionsfraktionen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CDU und SPD angenommen.

Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stimmten dagegen. Sie hatten eigene Anträge (18/8076; 18/8077) für Änderungen im System der Grundsicherung eingebracht, die jedoch keine Mehrheit fanden.“ – Quelle und mehr – siehe auch: Debatte in der Mediathek sowie das Protokoll (ab S. 17697) und Bericht der Tagesschau

Sozioökonomische Berichterstattung (soeb): „signifikante Teilhabelücke“ von SGB II-Beziehern

„Im Vergleich der sozialen Teilhabe von Personen in Grundsicherung (SGB II bzw. „Hartz 4“) mit anderen gesellschaftlichen Gruppen zeigt sich, dass zwischen Beziehenden und Nicht-Beziehenden von Leistungen im Sinne des SGB II eine signifikante Teilhabelücke besteht. Die Lücke betrifft insbesondere den Lebensstandard und das subjektive Teilhabeempfinden, aber auch das gesundheitliche Wohlbefinden und die sozialen Beziehungen.“ Quelle und mehr:

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (10): morgen Bundestagsentscheidung

Am morgigen Donnerstag, 23.6.2016, ca. 17.55 Uhr, berät der Deutsche Bundestag unter Tagesordnungspunkt 8: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Rechtsvereinfachung“), welches in Wirklichkeit eine Rechtsverschärfung ist.  – Tagesordnung

9. SGB II-ÄndG – sog. „Rechtsvereinfachung“ (9): bleibt Rechtsverschärfungsgesetz

Aus dem gestrigen Thomé-Newsletter: „Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einige Änderungen beim „Rechtsverschärfungsgesetz/ 9. SGB II-ÄndG“ verständigt, so zB. keine Zwangsverrentung, keine Schlechterstellung von Alleinerziehenden; ein paar Verbesserungen etwa bei den Arbeitsgelegenheiten oder Einführung einer neuen Härtfallregelung bei Auszubildenden.

Die sonstigen negativen Verschärfungen werden beibehalten, wie (mehr …)