BGH: keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

Pflichtlektüre! – Der BGH hat am 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16 – beschlossen – Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
  2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 – 92 IK 102/16 – LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 – 8 T 114/16

BGH zu „Pay by call“ (0900er-Nummer): Eltern haften nicht für ihre Kinder

BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16: Eine Telefongesellschaft macht aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Telefon-Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt. Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. (mehr …)

BGH zur unpfändbaren Aufwandsentschädigung

BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – IX ZB 40/16 – Leitsatz des Gerichts:

a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.

b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3 Fall 1

BGH zur Verwaltervergütung

RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:

  1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
  2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
  3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

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BGH: Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat

BGH Beschl. vom 16.3.17-IX ZB 45/15 – Leitsatz:

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Anmerkung RA Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter: „Heyers Frage  „Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus. (mehr …)

BGH zur Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des Antragstellers

Immer wieder „beliebt“ sind die Fragen: Wem „gehört“ das Kindergeld? Wem ist es zuzuordnen? Hier daher der Hinweis auf einen insoweit lesenwerten Beschluss des BGH vom 14.12.2016, Aktenzeichen: XII ZB 207/15 – Leitsatz:

Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605).

Entscheidungen des BGH zum Betreuungsrecht

Hier der Hinweis auf einige Entscheidungen des BGH zum Betreuungsrecht:

  • BGH, 12.10.2016 – XII ZB 369/16: Beschwerde des Betroffenen gegen Ablehnung einer Betreuung
  • BGH, 19.10.2016 – XII ZB 387/16: Betreuungsvoraussetzungen bei Einrichtung und Fortsetzung einer Betreuung
  • BGH, 23.11.2016 – XII ZB 385/16: Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen
  • BGH, 07.12.2016 – XII ZB 346/16: Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers

VZ Hamburg: Immer noch Geld zurück für Hunderttausende Immobilienkredite

Die Verbraucherzentrale Hamburg meldet gestern: „Nach einer heute veröffentlichten Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können auch viele neuere Immobilienfinanzierungen aus den Jahren 2010 bis 2013 noch widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge falsch formuliert sind. Verbraucher sollten überprüfen lassen, ob ein Vertrag aufgrund dessen rückabgewickelt werden kann, rät die Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).

„In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen (mehr …)