BGH: sofortige Restschuldbefreiung nur bei tatsächlicher Berichtigung der Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 29/16 – Leitsatz:

„Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.“ (mehr …)

BGH zur Vergütung des Insolvenzverwalters

Aus BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 82/15:

„Sodann wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Annahmen des Beschwerdegerichts, eine Zahl von vier Gläubigern sei gering und die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar, weil er lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.“

BGH kippt pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15: Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. – Quelle und mehr: PM des Gerichts – siehe auch Bericht auf tagesschau.de

BGH zur Hinweispflicht des Gericht auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach Gläubigerantrag

BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Aktenzeichen: IX ZB 67/15 – Leitsatz:

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. – § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 2 InsO

BGH bejaht einseitiges Recht des Strom-Grundversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit

BGH, Urt. v. 08.06.2016 – VIII ZR 215/15 – Leitsatz des Gerichts:
Einem Grundversorger steht gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. (Unterstreichung durch uns);  § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 315 BGB, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV

Unpünktliche Mietzahlung kann fristlose Kündigung begründen

Hier der Hinweis auf eine wichtige Entscheidung des BGH: Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 173/15 zur Wohnraummiete: Sozialbehörde als Erfüllungsgehilfe des Mieters bei Erbringung staatlicher Transferleistungen; unpünktliche Mietzahlungen als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung – die Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Oktober 2009, VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.; sowie vom 4. Februar 2015, VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 20).

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. (mehr …)

BGH zur Einrede des selbstschuldnerischen Bürgen wegen Verjährung der Hauptschuld

BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15 – Leitsatz des Gerichts:
Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urt. v. 12. 3. 1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).