BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung wegen älterer Mietrückstände)

Sachverhalt: Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, hatte der Beklagten seit dem Jahr 2006 eine Wohnung in Düsseldorf vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen Mietrückstände fristlos.

Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Kündigung der Klägerin gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. (mehr …)

BGH zum die Insolvenzanfechtung ausschließenden „schlüssigen Sanierungskonzept“

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14 – Leitsätze

„a) Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat.
b) Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose. (…)“

BGH: Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen

Hier der Hinweis auf eine wichtige Entscheidung des BGH zur Einordnung von Krankenversicherungsbeiträgen: Urteil vom 7. April 2016 – IX ZR 145/15 – Leitsätze des Gerichts:

  • Ansprüche des Versicherers auf Prämien für einen privaten Krankenversicherungsvertrag aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. – InsO § 38
  • Zahlt der Schuldner eine Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag in bar aus einem nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO unpfändbaren Geldb etrag, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. – InsO § 129 Abs. 1; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 8

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Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge

BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Aktenzeichen: V ZB 25/15 – Leitsatz:

Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). – § 31 S 1 SGB 10, § 66 Abs 4 S 1 SGB 10, § 724 ZPO, § 866 Abs 1 ZPO, § 15 ZVG

BGH zur Kenntnis des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung von deren Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 159/15 (OLG Schleswig) – Leitsatz des Gerichts:
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung muss den Umständen nach wissen, dass diese die Gläubiger benachteiligt, wenn ihm Umstände bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahelegt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird.

BGH zur Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 259/13 – Leitsatz

„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGH vom 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, BGHZ 103, 30). (mehr …)

Kreditwiderruf: iff kritisiert Rechenlogik des BGH

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei seinen Beschlüssen zur Rückabwicklung von Immobilienkrediten zuletzt gegen die Anwendung einer auf Zahlungsströmen basierten Finanzmathematik entschieden (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 (Az. XI ZR 116/15) und 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)) und den Verbraucher einseitig besser gestellt. Wenn wir wegen eines wahrscheinlich im Einzelfall geringen Vorteils für den Verbraucher zulassen, dass dieser Maßstab unterminiert wird, werden wir uns wahrscheinlich auch in Zukunft gefallen lassen müssen, wenn dieser zu Ungunsten der Verbraucher gedehnt wird.“ – zum ganzen Beitrag des iff

BGH zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: IX ZR 242/13:

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

BGH: Vollstreckungsbescheid kann kein Vollstreckungsprivileg nach § 850d ZPO nachweisen

Hier der Hinweis auf eine erfreuliche Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – VII ZB 67/13:

  1. Um  den  Nachweis  der  Vollstreckungsprivilegierung  eines  Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen  Titel  vorlegen,  aus  dem  sich  –   gegebenenfalls  im  Wege  der  Auslegung –  ergibt, dass der Vollstreckung ein  Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten  Art zugrundeliegt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. September 2012 – VII ZB 84/10, NJW 2013, 239).
  2. Durch  die  Vorlage  eines  Vollstreckungsbescheides  kann  dieser  Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom  5. April 2005  – VII ZB 17/05,  NJW  2005,  1663;  vom  10. März 2011 – VII ZB 70/08, NJW-RR 2011, 791). ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1, § 699, § 794 Abs. 1 Nr. 4

BGH: der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht auszutragen

BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – IX ZB 89/15 (LG Kempten) – Rz. 7:

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Beendigung des Mietvertrages zusteht.