Zahlungskonto für Flüchtlinge und Geduldete – Identifikationsprüfungsverordnung

„Am 19. Juni 2016 wird das Zahlungskontengesetz in Kraft treten. (…) An einer entscheidenden Stelle wurde allerdings dem insoweit eindeutigen Willen des europäischen Richtliniengebers nicht entsprochen: Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Passus in § 4 Geldwäschegesetz (GwG) nicht gestrichen, nach dem zur Kontoeröffnung ein Identifikationsdokument vorliegen muss, das der „Pass- und Ausweispflicht“ genügt. Aus unserer Sicht ist das Erfordernis der „Pass- und Ausweispflicht“ eine ausländerrechtliche Maßgabe, die nicht der Geldwäscheprävention dient. (mehr …)

Süddeutsche: „Jugend und Geld – Verbotene Schulden“

In der heutigen Süddeutschen Zeitung gibt es einen interessanten Artikel: „Jugend und Geld
Verbotene Schulden: Manche Sparkassen dulden es, wenn Minderjährige ihr Konto überziehen – erlaubt ist das nicht. Deshalb interessiert sich jetzt auch die Bundesfinanzaufsicht für diese Fälle.“ – zum ganzen Artikel von Jan Willmroth