„Neues zur Kostendopplung Inkasso- und Rechtsanwaltskosten“

Die Zentralen Mahngerichte für Bayern und Rheinland-Pfalz haben Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen, in dem sowohl Inkasso- als auch Anwaltskosten tituliert werden sollten (siehe Rote Karte).

Nun meldet der infodienst-schuldnerberatung, dass weitere Gerichte ebenso verfahren. Zentrales Mahngericht für Berlin (AG Wedding, Beschluss vom 31.05.2016, 9 BESCHW 43/16)
Zentrales Mahngericht für Hessen (AG Hünfeld, Verfügung vom 23.02.2016, 15 – 5696256 – 05 – N)

„Mit Humor gegen Klischees: EOS startet virale Kampagne rund um die Dienstleistung Inkasso“

Der Beginn der aktuellen Pressemitteilung von EOS / DID: „Wer den Begriff „Inkasso“ hört, hat schnell Bilder vor Augen: Finstere Gestalten in dunklen Ecken, Drohkulissen und verängstigte Menschen. Genau in diesem Kopfkino setzt die EOS Gruppe mit ihrer viralen Kampagne „Auf Inkasso Art“ (→ www.auf-inkasso-art.de) an. Mit drei Video-Clips und einer Kampagnenwebsite bringt der internationale Dienstleister für Forderungsmanagement das Thema Inkasso in die Öffentlichkeit. Charmant und informativ räumt EOS dabei mit Klischees und Vorurteilen auf.“

OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.

„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten. (mehr …)

Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, 1 StR 253/15 – aus der Pressemitteilung des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Hierbei musste weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. (mehr …)

OLG München zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und Geltendmachung ersatzfähiger Inkassokosten

OLG München, Endurteil v. 22.06.2016 – 20 U 171/16:

Rz 15: „Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.“

Amtsgericht München: Geldbuße für unseriöses Inkassobüro

Das Amtsgericht München verurteilte am 31.10.2016 die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro. Aktenzeichen 1123 OWi 231 Js 242208/15 – Das Urteil ist rechtskräftig. (mehr …)

Geldbuße für unseriöses Inkassobüro, AG München (1123 OWi 231 Js 242208/15)

Das AG München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt.

OLG Bremen zur Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession

Das OLG Bremen hat sich im Urteil vom 04.02.2016 – 5 U 7/15 – mit der Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession befasst. Aus der Entscheidung:

„Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin. Zwar kann die Abtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall RDG nach § 134 BGB nichtig sein, wenn das einziehende Unternehmen als Inkassodienstleister i.S.d. RDG anzusehen ist und über keine Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt (mehr …)