BGH zur Hinweispflicht des Gericht auf Restschuldbefreiungsmöglichkeit nach Gläubigerantrag

BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Aktenzeichen: IX ZB 67/15 – Leitsatz:

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. – § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 2 InsO

LG Potsdam zur Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3 InsO

LG Potsdam, Beschluss vom 29.02.2016, Aktenzeichen: 2 T 77/15 – daraus:

„Der Formularzwang erstreckt sich entgegen der Ansicht des Schuldners auch auf die Formulare für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, auch wenn § 305 Abs. 5 InsO sich ausdrücklich nur auf § 305 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 InsO bezieht. Nach § 2 VbrInsVV in der ab dem 30.06.2014 geltenden Fassung (BGBl. I 2014, 825) sind Abweichung bei der Verwendung der vorgeschriebenen Formulare nur bei Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen und Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind, zulässig.“

Der Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB beruft, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Vorsatz. Den in Anspruch genommenen Schuldner trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast

RA Kai Henning, Dortmund *) Der Gläubiger, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB beruft, hat... → weiterlesen

BGH: Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr. 3 ZPO

RA Kai Henning, Dortmund *) Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge sind unpfändbar gem. § 850a Nr. 3 ZPO. BGH Beschl. vom 29.6.16 -VII ZB 4/15 Anmerkung Mit dieser... → weiterlesen

KG Berlin zum Einsichtsrecht eines Gläubigers in Insolvenzverfahrensakte

KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Aktenzeichen: 1 VA 14/15 – Leitsatz:

Die im Anschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung schließt ein rechtliches Interesse von Gläubigern an der Einsicht in die Verfahrensakten nicht aus, auch wenn deren Forderungen möglicherweise von der Restschuldbefreiung erfasst sein könnten und die Forderungen von ihnen im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet worden sind. – § 4 InsO, § 301 InsO, § 299 Abs 2 ZPO

AG Göttingen: persönlicher Kontakt des § 305-Bescheinigers mit dem Schuldner erforderlich

AG Göttingen, Beschluss vom 20.04.2016 – 74 IK 74/16 – Leitsätze des Gerichts

Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht (mehr …)

„Strohmann“ als selbständig wirtschaftliche Tätigkeit

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.02.2016 – 3 b IN 226/15: Die „Tätigkeit“ als sogenannter Strohmann des tatsächlichen Gewerbetreibenden ist eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit iSv § 304 I InsO. Insoweit genügt es, dass der Schuldner nach außen als selbstständig wirtschaftlich Tätiger aufgetreten ist. Das Insolvenzgericht muss in einem solchen Fall nicht von Amts wegen ermitteln, ob der gesetzte Rechtsschein zugetroffen hat oder nicht. (Leitsatz des Gerichts)

BGH zur Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2016, IX ZR 259/13 – Leitsatz

„1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGH vom 18. Dezember 1987, V ZR 163/86, BGHZ 103, 30). (mehr …)

AG Ludwigshafen zum Schuldenbereinigungsplan und „zweifelhafter“ Forderung

AG Ludwigshafen, Beschluss vom 29.10.2015 – 3 e IK 164/15 Sp

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 III und I 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der widersprechende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Kriterium ist allein die unangemessene Beteiligung.
  2. Die Beteiligung eines Gläubigers an einem Schuldenbereinigungsplan, an dessen Forderungsbestand reelle Zweifel bestehen, stellt stets eine unangemessen Bevorteilung dieses Gläubigers und damit zwingend zugleich eine unangemessen Benachteiligung der übrigen Gläubiger dar.

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: IX ZR 242/13:

Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.