BGH: der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht auszutragen

BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – IX ZB 89/15 (LG Kempten) – Rz. 7:

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das Kautionsguthaben nach Beendigung des Mietvertrages zusteht.

BGH zur Wirkung einer öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 24. März 2016 – IX ZB 67/14:

Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.  – InsO § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 A

BGH: Deliktsforderung kann doch unabhängig von titulierten Zahlungsanspruch verjähren

Der BGH hat mit Beschluss vom 03.03.2016, Aktenzeichen: IX ZB 33/14 eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Diese korrigiert sein Urteil vom 2.12.2010: es geht darum, ob eine Forderung „als Delikt“ verjähren kann, wenn sie schon als „normale Zahlungsforderung“ tituliert ist. Die  Leitsätze:

1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, 2. Dezember 2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337). (mehr …)

Verbraucherinsolvenz­verfahren: Gläubiger erhalten nur 1,9 % der Forderungen

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2009 eröffnet und bis Ende des Jahres 2013 beendet wurden, hatten die Gläubiger Verluste in Höhe von 3,5 Milliarden Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, ergab sich der Verlust als Differenz der quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger in Höhe von 3,57 Milliarden Euro und dem zur Verteilung an die Gläubiger verfügbaren Betrag in Höhe von 67 Millionen Euro. Daraus ergibt sich eine Deckungsquote von 1,9 %. – Quelle: heutige Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (mehr …)