Im Juni 2018 erließ das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid gegen einen Klienten. Nachdem dieser dagegen Widerspruch erhoben hat und auch der Widerspruch per Widerspruchsbescheid im Januar 2019 abgelehnt wurde, erhob er im Februar 2019 Klage beim Sozialgericht.
Im Juni 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klienten (= Kläger) eröffnet. So wurde streitig, was das eigentlich für die noch laufende Klage bedeutet. Immerhin dürfen Insolvenzgläubiger nach § 87 InsO ihre Forderungen “nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen”.
Das Landessozialgericht Hamburg hat am 07.05.2021, L 4 AS 330/20 dazu entschieden: (mehr …)