Anzahl der Insolvenzen von Verbraucherinnen und Verbrauchern 2020 in Hamburg fast halbiert

Für das Jahr 2020 hat das Insolvenzgericht in Hamburg 858 entschiedene Anträge auf Verbrau­cherinsolvenz gemeldet. Das entspricht einem Rückgang von 47 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, so das Statistikamt Nord. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele natürliche Personen inklusive der Verbraucherinnen und Verbraucher wegen der angekündigten Verkür­zung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Beantragung eines Insolvenzverfahrens im zwei­ten Halbjahr 2020 herausgezögert haben. (mehr …)

LG Oldenburg: “persönliche Beratung” nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfordert “gleichzeitige örtliche Anwesenheit von Schuldner und seinem Berater”

Hier der Hinweis auf LG Oldenburg, 30.11.2020, 16 T 596/20, ZVI 2021, 68.

Daraus: “Eine umfassende Beratung … kann nur unter gleichzeitiger örtlicher Anwesenheit von Schuldner und seinem Berater erfolgen. Ein Telefongespräch und eine schriftliche Beratung können ein solches persönliches Gespräch nicht ersetzen. Eine rein telefonische durchgeführte Beratung birgt stets die Gefahr, nicht tief genug in die Problematiken einzusteigen und dadurch die Rechts- und Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht eingehend genug zu prüfen, (mehr …)

Aufruf: Übersendung von gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO (Rücknahmefiktion)

Immer wieder erhalten Schuldnerinnen und Schuldner, die einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt haben, eine Rückmeldung vom Gericht, in der Nachfragen gestellt oder gar „Fehler“ moniert werden.

Nicht selten wird das gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO versehen und erklärt, dass nach vergeblichen Ablauf der Monatsfrist der Antrag als zurückgenommen gilt.

Es ist aber nicht so, dass das Gericht stets diesen Weg beschreiten kann! (mehr …)

Fortbildung BAG-SB: Schuldenfrei nach drei Jahren – das neue Privatinsolvenzrecht

Die BAG-SB bietet eine Fortbildung u.a. über die Neuerungen im Privatinsolvenzrecht speziell für Mitarbeitende in der Sucht-, Wohnungslosen-, Straffälligen- und Jugendhilfe an. Diese findet als Webinar am 24.02.2021, 10-12:30 Uhr, statt.

In diesem zweieinhalbstündigen Webinar erfahren die Teilnehmer/innen, welche Änderungen konkret beschlossen wurden und erhalten Tipps, wie sie auf Gläubigerschreiben, Inkassoanrufe oder Gerichtsvollzieherbesuche ihrer Ratsuchenden reagieren können. Vorwissen im Insolvenzrecht ist nicht notwendig, es handelt sich um eine kurze und einführende Basisveranstaltung. – Weitere Infos unter: www.bag-sb.de

RSB-Verkürzungsgesetz: heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!

Das “Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht” wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht! BGBl. 2020 I Nr. 67, S. 3328

Damit können ab morgen wirklich alle Anträge bei Gericht eingereicht werden, also auch in den Fällen, in denen das Scheitern des AEV länger als sechs Monate zurückliegt (Artikel 103k Abs. 4 EG-InsO). Achtung: § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung beachten -> Abtretungsfrist in Anlage 3 anpassen.

Verkürzung des RSB-Verfahrens: Wann die gesammelten Anträge einreichen?

Heute hat auch der Bundesrat der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zugestimmt bzw. genauer: auf einen Einspruch / der Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die finale Fassung gibt es hier: BR-Drucksache 761/20.

Nun stellt sich Frage: wann können/sollen die sich angesammelten Anträge eingereicht werden? (mehr …)