Finanztest zu Rest­schuld­versicherungen: “Löch­rig, teuer und oft über­flüssig”

“Wenn Bank­kunden eine Kreditrate nicht mehr zahlen können, soll eine Restschuldversicherung einspringen. Eine aktuelle Unter­suchung der Zeit­schrift Finanztest zeigt aber, dass der Schutz oft über­flüssig und teuer ist und in vielen Fällen nicht greift.

Jeder Fünfte in Deutsch­land hat einen Raten­kredit aufgenommen. Dabei schließen diejenigen, die das Darlehen bei einer Bank aufnehmen, über­durch­schnitt­lich häufig auch eine Rest­schuld­versicherung ab. Sie wollen damit für den Fall vorsorgen, dass sie die Rate wegen langer Krankheit, Arbeits­losig­keit oder gar Tod nicht mehr zahlen können. Doch der Test von Rest­schuld­versicherungen bei 25 Banken zeigt, dass die Versicherungs­bedingungen oft über­raschende Einschränkungen enthalten und der Kredit­schutz sehr teuer erkauft ist. (mehr …)

LG Wuppertal zum Kreditbegriff nach § 290 InsO

Nicht ungewöhnlich: Einer Schuldnerin wird von der Bank ein Konto gekündigt. Abhebungen konnte die Schuldnerin nicht mehr vornehmen.

Ungewöhnlich: Die Schuldnerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und reklamiert, dass auf das Konto öffentliche Gelder und Arbeitseinkommen geflossen seien, die unpfändbar seien und zur sofortigen Auszahlung freigegeben werden müssten, um wirtschaftliche Not von ihr und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abzuwenden. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete daraufhin durch die oben erwähnte einstweilige Verfügung an, dass die Bank an die Schuldnerin 2.733,99 Euro auszuzahlen hätte, was sodann auch geschah.

Aber dann: Es stellte sich heraus, dass die Angaben der Schuldnerin weitgehend falsch waren, weil die Gelder gerade nicht auf das besagte Konto geflossen waren. (mehr …)

Bürgerbewegung Finanzwende: Banken verlangen im Schnitt fast 10 Prozent Dispozinsen

Die Bürgerbewegung Finanzwende meldet: “Der durchschnittliche Dispozins der Banken und Sparkassen beträgt für Privatkunden immer noch fast zehn Prozent. Fast bei der Hälfte aller Kontomodelle (47 Prozent) betrug der Zinssatz zehn Prozent und mehr.

Dies hat eine Untersuchung der Entgeltinformationen der Banken und Sparkassen durch die FMH Finanzberatung für Finanzwende ergeben. Für die Analyse wurden Anfang Oktober 2020 deutschlandweit über 3.400 Kontomodelle von 1.240 Banken und Sparkassen herangezogen. Die Untersuchung deckt den weitaus größten Teil der deutschen Bankenlandschaft ab.

Viele Banken verlangen damit in der Corona-Krise überhöhte Dispozinsen. (mehr …)

vzbv zur Stundung von Krediten: “Verbraucher zahlten drauf”

“Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen Verbrauchermeldungen vor, die belegen, dass Geldinstitute das gesetzlich festgelegte Kreditmoratorium nicht im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt haben. Nun ist es an den Banken, gesetzeswidrig eingeforderte Zinsen an die Verbraucher zurückzuerstatten und auf weitere unrechtmäßige Forderungen zu verzichten.” – Quelle und mehr: vzbv

BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen

Schlechte Nachrichten für Schuldner*innen: in der strittigen Frage der Verjährungshemmung eines gekündigten Verbraucherdarlehens (vgl. unsere Meldungen) hat sich der BGH wie folgt positioniert, BGH, 14.07.2020, XI ZR 553/19, Leitsatz 1:

Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).

Erinnerung: MAXDA-Geschädigte können Entschädigung beantragen

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erinnert – irritierenderweise ohne Nennung des Namens MAXDA – in einer PM vom 01.09.2020 an eine wichtige Frist (Titel der PM): “Frist für Anmeldung von Ansprüchen geschädigter Kunden eines Kreditvermittlungsunternehmens auf Entschädigung aus mehr als 27 Millionen Euro eingezogener Gelder läuft am 30.10.2020 um 24 Uhr ab.”

Worum geht es? test.de fasst wie folgt zusammen: “Der Kredit­vermittler Maxda (Werbe­slogan: „…auch ohne Schufa“) hat von 2010 bis 2017 von rund 157 000 Kunden insgesamt etwa 30 Millionen Euro zu Unrecht kassiert. (mehr …)

OLG Bremen: Die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden

Hiermit weisen wir ungern auf eine für Schuldner nachteilige Entscheidung des OLG Bremen zur umstrittenen Frage (vgl. unsere Meldungen) der Anwendung der Verjährungshemmung bei gekündigten Verbraucherdarlehen hin: Hinweisbeschluss vom 27.04.2020, 1 U 60/19.

Daraus: “Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. (mehr …)

iff-Discussion-Paper 2020/5 von Doris Neuberger: “Wucherverbot und Überschuldung”

Hier der Hinweis auf das neue iff-Discussion-Paper 2020/5 von Doris Neuberger mit dem Titel “Wucherverbot und Überschuldung”. Aus der Zusammenfassung:

“Durch Ausnutzung der Not von Verschuldeten wird Wucher zu einem Faktor der Überschuldung. Dieser Zusammenhang kommt in der Überschuldungsforschung bisher zu kurz. Der vorliegende Beitrag untersucht unter dem Aspekt des Marktversagens die ökonomische Rationalität wucherischer Zinssysteme auf Verbraucherkreditmärkten. Er betrachtet Wucher als ein systemisches Problem der sozialen Diskriminierung, bei dem die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bzw. einer Risikosituation zu einer Einklemmung in eine Kette von überteuerten Kredit- und Finanzverträgen führt.”

Schlesig-Holsteinisches OLG gewährt Schuldnerin PKH zur Verteidigung gegen eine Darlehensklage der Bank mit der Begründung der Nichtanwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB

Zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist (siehe unsere Meldungen dazu) weisen wir auf den Beschluss des Schlesig-Holsteinischen OLG vom 2.3.2020, 5 W 70/20 (hier als Scan), hin.

In dem Beschluss wurde der Schuldnerin Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen eine Klage der Bank gewährt und dabei ausgeführt:

“Die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Dariehensgebers nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (mehr …)