RA Schaller zu Ausbildungsförderung

RA Schaller gibt umfassende Infos zu Sozialleistungen bei der Ausbildungsförderung. 1 x 69 Seiten SGB II und Ausbildungsförderung, 1 x 12 Seiten WoGG und Auszubildende und 1 x 8 Seiten BAföG für Ausländer.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2317/

Informationsblätter der LAG Schuldnerberatung Hessen jetzt auch auf persisch/Farsi

Die LAG Schuldnerberatung Hessen meldet: „Unsere Informationsblätter stehen nun auch in persischer Sprache als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung.

Damit konnte unser fremdsprachiges Angebot für Fachinformationen zu Themen der Schuldnerberatung auf insgesamt zehn Sprachen erweitert werden. Möglich war die Übersetzung dank der großzügigen Kostenübernahme durch die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Rheinland-Pfalz.“

Zum Unterschied zwischen Persisch, Farsi und Dari

Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II

„Nicht immer reichen die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Lebensunterhalt junger Menschen in der Ausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dann zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Die einschlägigen Regelungen sind jedoch komplex. Das führt zu Unsicherheiten, ob Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung bestehen und wie hoch sie gegebenenfalls sind. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat nun eine Arbeitshilfe zum Thema herausgegeben. Sie zeigt in übersichtlicher Form, wann die Regelungen des SGB II als ergänzende Leistungen für Auszubildende greifen.“ – Quelle: PM des Deutschen Vereins – direkt zur Arbeitshilfe

Vgl. auch Jonny Bruhn-Tripp: Info-Schrift „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt“

Muster Vollstreckungsgegenklage bei Vollstreckung aus Tabellenauszug wegen (angeblicher) Deliktsforderung

Der BGH hat am 3. April 2014 – IX ZB 93/13 – beschlossen: „Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.“

Im Beschluss hat der BGH ausgeführt (Rn 19): „Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (…). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, …“

Doch wie geht das konkret mit der Vollstreckungsgegenklage? RA Henning stellt ein Muster der Klage (sowie PKH-Antrag) mit Anmerkungen und wertvollen Hinweisen zur Verfügung, die unter www.bag-sb.de/(…)/Muster_Vollstreckungsgegenklage_Henning.pdf aufrufbar ist. Vielen Dank!

Broschüre der LAG SB Berlin: „Wegweiser durch mein Insolvenzverfahren“

Die Kolleg*innen der LAG Schuldnerberatung Berlin haben eine Broschüre mit dem Titel „Wegweiser durch mein Insolvenzverfahren“ erstellt.

Aus dem Vorwort: „Eine Menge Papierkram liegt hinter Ihnen, Sie haben Ihren Insolvenzantrag beim Amtsgericht eingereicht. Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten?

Diese Broschüre soll Ihnen hierzu einen Überblick geben. Die verschiedenen Verfahrensabschnitte sind farblich gekennzeichnet. (mehr …)

AG SBV: Information zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger

„Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat ein Informationsblatt zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger erstellt. Bei einer Kontenpfändung ist es immer unerlässlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Trotzdem ist es etwas Besonderes, wenn ein öffentlicher Gläubiger wie z.B. Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt das Konto pfändet. Das Bemerkenswerte dabei ist, dass öffentliche Gläubiger in eigener Zuständigkeit pfänden. Was hierbei zu beachten ist, wurde jetzt von dem Arbeitskreis in einer Information zusammengestellt.

Information zur Vorlage bei Öffentlichen Gläubigern “ – Quelle: AG SBV

Schuldenwörterbuch in leichter Sprache

„Das Schulden-Wörter-Buch in Leichter Sprache möchte in einfachen Worten viele Begriffe rund um das Thema Schulden erklären. Schuld -Recht, Zwangs-Vollstreckungs-Recht und Insolvenz-Recht sind sehr schwere Rechts-Gebiete. Es gibt viele Ausnahmen und Einzelheiten.

Wir wollen wichtige Begriffe erklären.“, so der Volkssolidarität Regionalverband Südthüringen e.V.  Das Wörter-Buch direkt als pdf-Datei.

ZSB Stuttgart: „Schuldnerberatung für ältere Mitmenschen“

Aus dem Prolog einer neuen Schrift der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart (ZSB Stuttgart):

„Nachfolgend setzen sich die Autoren dieser Schrift [Anmerkung: Bärbel Sterlinski, Reiner Saleth, Lisa Weimer] mit einer zielgruppengerechten Konzeption sozialer Schuldner- und Insolvenzberatung für ältere, von Überschuldung bedrohter oder betroffener Personen an der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart auseinander. Obwohl sich die Inhalte der Konzeption auf die Situation in der Landeshauptstadt Stuttgart konzentrieren, ist es möglich, etliche Inhalte auch auf andere Regionen zu übertragen.“

Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Konzeption%C3%84ltereZSB.pdf