Hier ist die neue Pfändungstabelle 2022!

Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich einen neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version wird es bald unter https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18 geben.

Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

  • Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus: (mehr …)

Aktualisierte Neuauflage MoneyCare erschienen

“Schuldenprävention ist wichtig. Unser Unterrichtshandbuch „MoneyCare- Pass auf Dein Geld auf!“ ist vollständig überarbeitet und aktualisiert worden und soeben in 4. Auflage erschienen. Herausgegeben wird es von den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen der AWO Berlin Spree-Wuhle e. V. und Dilab e.V.  Es handelt sich um eine Sammlung von Materialien und Unterrichtsvorschlägen zum Thema „Finanzielle Allgemeinbildung“, korrespondierend zu dem entsprechenden Handlungs- und Orientierungsrahmen Verbraucherbildung / Rahmen-lehrplan Berlin Jahrgangsstufen 5-10. MoneyCare bietet sich für den Einsatz im schulischen Bereich an, kann aber auch im Bildungsbereich mit jungen Erwachsenen sehr gut eingesetzt werden und orientiert sich stark an der Lebenswelt von Schülerinnen und Schülern. Alle Materialien finden sich auch online unter www.moneycare-online.de (mehr …)

Arbeitskreis InkassoWatch: „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG

Der Arbeitskreis InkassoWatch beobachtet, dass einige Inkasso-Dienstleister den „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG in bedenklicher Weise verkürzen – für den Arbeitskreis eine Missachtung der Intentionen des Gesetzgebers. Siehe

Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Hier der Hinweis auf das Update von Dieter Zimmermann mit den neuen 2022-Zahlen: www.infodienst-schuldnerberatung.de

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ insbesondere in nachfolgend beschriebenen Fallgestaltungen von Bedeutung. (mehr …)

DGB: Kurzarbeit mit Hartz IV Leistungen aufstocken – Dein gutes Recht!

Kurzarbeit sichert viele Arbeitsplätze. Doch Beschäftigte in Kurzarbeit müssen teils erhebliche Einkommenseinbußen verkraften. Wer vorher wenig verdient hat, dem reicht das Kurzarbeitergeld allein oftmals nicht für den Lebensunterhalt. Hartz IV kann hier helfen. Der DGB zeigt, welche Sonderregelungen es für KurzarbeiterInnen gibt, die den Antrag einfacher und “stressfreier” machen.

Mehr auf der Seite des DGB.

Praxishinweis infodienst-schuldnerberatung.de zum Insolvenzantrag: Zusatzerklärung für verheiratete und getrennt lebende Schuldner*innen

In der Redaktion des infodienstes-schuldnerberatung.de war kürzlich Thema die inzwischen wohl ständige Praxis der Insolvenzgerichte, bei einem Stundungsantrag die Zusatzerklärung für verheiratete oder getrennt lebende Schuldner*innen anzufordern.

Hintergrund ist eine evtl. Kostenvorschusspflicht der/s Ehepartner*ins, wenn die Insolvenz der/s Antragsteller*ins im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden oder aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen. – Vgl. BGH IX ZB 539/02.

Zum Praxishinweis.

Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2020 und 2021 jetzt Überprüfungsanträge stellen!

Wurden 2020 und 2021 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit, Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / §35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« (mehr …)