Der Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) ist nun im Bundestag. Unter der Drucksachen-Nr. 19/19850 findet sich auch die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung.
P-Konto
Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) erreicht Bundestag
Der Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) ist nun im Bundestag. Unter der Drucksachen-Nr. 19/19850 findet sich auch die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung.
AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto
Das Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB) weist auf seiner Webseite auf das Urteil des AG Zeven vom 13.3.2020, 3 C 343/19 hin (Meldung vom 21.4.2020) und stellt es dankenswerterweise als Scan bereit.
Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014, IX ZR 115/14).
Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz: Ein Aufruf aus Wissenschaft, Schuldnerberatung, Bankwirtschaft und Justiz.
Aufruf: Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!
Am 15.10.2019 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos veröffentlicht. RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf den Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat in der Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) hin.
Daraus: „Wir fordern daher das BMJV und die Bundesregierung auf, sich auf eine wirkliche „Diskussion“ mit Praxis und Wissenschaft einzulassen, diesen Entwurf für eine zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform keinesfalls in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern ihn grundlegend zu überarbeiten.“
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Ärger um Eröffnung von Pfändungsschutzkonten: Verbraucherzentrale NRW verklagt Postbank
Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss hierzu seiner Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Der Verbraucherzentrale NRW liegen acht Fälle vor, in denen die Postbank verlangt, dass Antragsteller eines P-Kontos zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Mit ihrer Abmahnung stieß die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang auf taube Ohren. Als nächsten Schritt hat sie deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet. (mehr …)
VGH Baden-Württemberg zum Pfändungsschutz durch Vollstreckungsbehörde selbst und vorläufigen Rechtsschutz bei Versagen derselben
Hier der Hinweis auf die sehr lesenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017, Az. 2 S 894/17 mit den Leitsätzen
1. Auf die Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche im Wege der Verwaltungsvollstreckung ist gemäß § 15 Abs. 1 LVwVG auch § 319 AO anzuwenden, wonach Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten.
2. Soweit mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Aufgaben des zivilgerichtlichen Vollstreckungsgerichts wahr. (mehr …)
BGH zum P-Konto und der Barabhebung am Geldautomaten
Und wieder eine frische Entscheidung zum P-Konto! BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, XI ZR 419/15:
- Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.
- Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.
BGH zum P-Konto
Erneut eine Pflichtlektüre! – Der BGH hat eine weitere Entscheidung zum P-Konto gefällt: Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 3/17
a) Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
b) Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragende Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).
Beiläufig und im Tatbestand, aber doch eindeutig stellt der BGH zudem fest (Rz. 2): „obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte, der zugleich die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO darstellte“ (Unterstreichung durch uns).