AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

„Wird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).“ – Quelle: sozialberatung-kiel.de / RA Hildebrandt

LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar

DAS LG Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.

„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (mehr …)

Musterbrief: Zusätzliche Freigabe des Weihnachtsgeldes bei einem P-Konto

Weihnachtsgeld ist bis zu einem Betrag von 500 Euro brutto pfändungsfrei. Pfändet ein Gläubiger Lohn oder Gehalt einer verschuldeten Person direkt beim Arbeitgeber, wird das automatisch berücksichtigt. Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene rechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen, um den unpfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes zu schützen. Darauf weist die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale Hamburg hin. – zur ganzen PM der VZ Hamburg

Hier gibt es einen Musterbrief dazu: www.verbraucherzentrale.nrw/mediabig/137651A.pdf

Siehe auch „Die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bei laufender Lohn- oder Gehaltspfändung und bei der Kontopfändung“ (www.infodienst-schuldnerberatung.de)

Wenn Pfändungen auf Rente und Pflege treffen

Immer mehr Menschen sind auch im Alter nicht schuldenfrei. Schwierigkeiten bereiten die Schulden oft, wenn mehrere Einkommensquellen wie Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente, private Zusatzrente und Pflegegeld auf eine immer geringer werdende Handlungsfähigkeit bei älteren Menschen treffen. Viele dieser Einkommen sind an der Quelle einzeln nicht pfändbar, solange vom Gläubiger kein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt wird. Doch spätestens auf dem Girokonto treffen diese Leistungen zusammen. Die Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die Möglichkeiten des Schuldnerschutzes der verschiedenen Rentenleistungen.